Für die
zu bildenden Ausschüsse mit Ausnahme des Bezirksausschusses gilt folgende
Regelung:
Alle in
den Wahlvorschlägen der Fraktionen aufgeführten Personen, die nicht als
ordentliche Mitglieder in den Ausschuss gewählt werden, werden zu
stellvertretenden Ausschussmitgliedern des jeweiligen Ausschusses gewählt,
wobei sich die Reihenfolge der Stellvertretung aus der aufgeführten Reihenfolge
der Wahlvorschläge ergibt.
Sachverhalt:
Gemäß §
58 Abs. 1 GO NW regelt der Rat die Zusammensetzung der Ausschüsse und ihre
Befugnisse. Soweit er stellvertretende Ausschussmitglieder bestellt, ist die
Reihenfolge der Vertretung zu regeln (§ 58 Abs. 1 Satz 2 GO NW). Hierbei bieten
sich folgende Möglichkeiten einer Stellvertretung an:
Entweder
wird für jedes Ausschussmitglied ein namentlich bestimmter Stellvertreter
gewählt, wobei der Stellvertreter eines Ratsmitgliedes nur ein Ratsmitglied und
als Stellvertreter eines sachkundigen Bürgers nur ein sachkundiger Bürger
gewählt werden sollte, weil sich anderenfalls das gesetzlich festgelegte
Zahlenverhältnis (§ 58 Abs. 3 Satz 3 GO NW) verschieben kann.
Oder es
werden für jeden Ausschuss auf Grund eines entsprechenden Wahlvorschlages der
Fraktionen mehrere Stellvertreter gewählt, die in der Reihenfolge des
Vorschlages zur Vertretung verhinderter Ausschussmitglieder berufen sind.
Für die
zu bildenden Ausschüsse kann die bisher praktizierte Stellvertretungsregelung
(Reihenfolge aufgrund eines Wahlvorschlages) wie im Beschlussvorschlag
aufgeführt, getroffen werden.
Die Bürgermeisterin ist nicht stimmberechtigt.
I.
A.
Hubertus
Messing Marion
Dirks
Fachbereichsleiter Bürgermeisterin