Betreff
Wahl der Ausschussmitglieder und deren Stellvertreter
Vorlage
FBZD/309/2014
Art
Sitzungsvorlage

 Beschlussvorschlag:                  Beschlussvorschlag für den Rat:

 

keiner


Sachverhalt:

 

Die Wahl der Ausschussmitglieder ist im § 50 Abs. 3 GO NW geregelt. Dort heißt es:

 

Haben sich die Ratsmitglieder zur Besetzung der Ausschüsse auf einen einheitlichen Wahlvorschlag geeinigt, ist der einstimmige Beschluss des Rates über die Annahme dieses Wahlvorschlages ausreichend.

 

Kommt ein einheitlicher Wahlvorschlag nicht zustande, so wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl in einem Wahlgang abgestimmt. Dabei sind die Wahlstellen auf die Wahlvorschläge der Fraktionen und Gruppen (mehrere Fraktionen können sich zu Gruppen zusammenschließen) des Rates entsprechend dem Verhältnis der Stimmenzahlen, die auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallen, zur Gesamtzahl der abgegebenen gültigen Stimmen zu verteilen. Jedem Wahlvorschlag werden zunächst so viele Sitze zugeteilt, wie sich für ihn ganze Zahlen ergeben. Sind danach noch Sitze zu vergeben, so sind sie in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile zuzuteilen. Bei gleichen Zahlenbruchteilen entscheidet das Los. 

Dieses Verfahren nach Hare/Niemeyer ersetzte zur vorletzten Legislaturperiode das bisher angewandte Auszähl- und Zugriffsverfahren nach d´Hondt.

 

 

Bezüglich der Zulässigkeit von Listenverbindungen gem. § 50 Abs. 3 Satz 3 GO NW hat das Bundesverwaltungsgericht mit seiner Entscheidung vom 10.12.2003 folgende Leitsätze gebildet:

 

  1. Gemeinderatsausschüsse müssen die Zusammensetzung des Plenums (Rat) und das darin wirksame politische Meinungs- und Kräftespektrum widerspiegeln. (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung)

 

  1. Bei der Besetzung der Ausschüsse sind deshalb – zur Erlangung eines zusätzlichen Sitzes gebildete – gemeinsame Vorschläge mehrerer Fraktionen unzulässig.

 

Unter Berücksichtigung dieser Leitsätze ist eine Listenverbindung zur Verteilung von Ausschusssitzen zulässig,

 

  • wenn sie unter Beachtung des Meinungs- und Kräftespektrums im Rat

(Leitsatz 1) erfolgt und

  • nicht zum Nachteil einer anderen Fraktion geht, die nicht an der Listenverbindung beteiligt ist. (Leitsatz 2)

 

Das bedeutet, dass eine Verbindung von Ausschusssitzen nur zwischen den beteiligten Fraktionen der Listenverbindung stattfinden darf.  

 

 

 

Die Sitzverteilung nach dem Hare/Niemeyer-Verfahren:

 

z.B. bei 9 Ausschüssen:

 

Anzahl der Ausschusssitze:

9

 

 

Anzahl der Ratsmandate (insgesamt):

26

 

 

Abgegebene Stimmen für Wahlvorschlag der

CDU

12

 

Abgegebene Stimmen für Wahlvorschlag der

SPD

7

 

Abgegebene Stimmen für Wahlvorschlag der

GRÜNE

5

 

Abgegebene Stimmen für Wahlvorschlag der

 

Abgegebene Stimmen für Wahlvorschlag der

***

 

 

 

 

 

 

Sitze 1. Runde (Vorkomma-Stelle)

Nachkommastelle

Rang

Sitze 2. Runde (höchste Nachkomma-Stelle)

Gesamtsitze

Ausschusssitze

CDU

4,500

4

0,500

3

0

4

Ausschusssitze

SPD

2,625

2

0,625

2

1

3

Ausschusssitze

GRÜNE

1,875

1

0,875

1

1

2

Ausschusssitze

0

Ausschusssitze

0

0

0

 

 

 

 

 

 

 

 

Sitze in erster Runde vergeben

7

In zweiter Runde zu vergebende Sitze

2

 

2

9

 

Sofern die Summe der Ausgangssitze nicht der Gesamtsitzzahl entspricht, 

 

werden die verbliebenen Restsitze den Parteien mit den höchsten Restwerten zugeschlagen.

 

Bei gleichen Restwerten entscheidet das Los!

 

 

 

Nach den derzeitigen Fraktionsstärken würde sich bei einem Ausschuss mit 9 Mitgliedern folgende Sitzverteilung ergeben:

 

CDU-Fraktion:                                                          4

SPD-Fraktion:                                                           3

Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN:                 2

 

 

 

Für die Wahl der Ausschussmitglieder müssen von den Fraktionen Wahlvorschläge mit den vorgesehenen Mitgliedern für jeden einzelnen Ausschuss abgegeben werden. Hierbei ist folgendes zu berücksichtigen:

 

Für die Ausschüsse müssen die Wahlvorschläge bei Anwendung der Vertretungsregelung des Beschlussvorschlages zu TOP 3 ö. S. neben den vorgesehenen ordentlichen Mitgliedern auch alle Personen beinhalten, die stellvertretende Ausschussmitglieder des jeweiligen Ausschusses werden sollen. Dabei sollte bedacht werden, dass mit Festlegung der Reihenfolge in den Wahlvorschlägen zugleich die Reihenfolge der Stellvertretung festgelegt wird.

Soweit sachkundige Bürger gemäß § 58 Abs. 3 GO NW (mit Stimmrecht) bestellt werden sollen, müssen sie zusammen mit den Ratsmitgliedern in einem Wahlgang gewählt werden.

Deshalb müssen diese in den Wahlvorschlägen entweder am Anfang aufgeführt oder so platziert werden, dass sie unter die zu erwartenden Sitze fallen (z. B. bei 4 Sitzen max. an 4. Stelle des Wahlvorschlages).

In den Haupt- und Finanzausschuss, den Rechnungsprüfungsausschuss und den Wahlprüfungsausschuss können keine sachkundigen Bürger bestellt werden.

 

Fraktionen, die in einem Ausschuss nicht vertreten sind, sind gemäß § 58 Abs. 1 Satz 7 GO NW berechtigt, für diesen Ausschuss ein Ratsmitglied oder einen sachkundigen Bürger, der dem Rat angehören kann (d. h. für den Rat wählbar ist), zu benennen. Das benannte Ratsmitglied oder der benannte sachkundige Bürger wird vom Rat zum Mitglied des Ausschusses bestellt. Sie wirken in dem Ausschuss mit beratender Stimme mit.

 

Gemäß § 58 Abs. 1 Satz 11 GO NW hat ein Ratsmitglied das Recht, mindestens einem der Ausschüsse als Mitglied mit beratender Stimme anzugehören. Es ist deshalb Sache des Ratsmitgliedes, gegenüber dem Rat zu erklären, welchem der Ausschüsse es mit beratender Stimme angehören will. Der Rat ist laut Kommentierung zur GO NW gebunden, das Ratsmitglied für diesen Ausschuss zum Mitglied mit beratender Stimme zu bestellen.

 

Die Bürgermeisterin ist nicht stimmberechtigt.

 

I. A.

 

 

 

Hubertus Messing                                                               Marion Dirks

Fachbereichsleiter                                                               Bürgermeisterin

 


Bezug:     

 

 

Höhe der tatsächl./voraussichtlichen Kosten:                                                             

 

Finanzierung durch Mittel bei der HHSt.:                                                                      

Über-/außerplanmäßige Ausgabe in Höhe von Euro:                                                

Finanzierungs-/Deckungsvorschlag: