Sachverhalt:
Nach §
9 Abs. 4 der Hauptsatzung der Stadt Billerbeck können an Beratungen von Aufgaben nach dem Denkmalschutzgesetz, die
vom Umwelt- und Denkmalausschuss wahrgenommen werden, zusätzlich 4 sachverständige Bürger für die Denkmalpflege mit beratender Stimme teilnehmen. Diese
sachverständigen Bürger üben eine ehrenamtliche Tätigkeit im Sinne des § 28 GO
NW aus und sind nicht gleichzusetzen mit den sachkundigen Bürgern. Sie werden auch nicht Mitglied des
Ausschusses, sondern haben lediglich das Recht, insoweit an den Sitzungen des
Umwelt- und Denkmalausschusses teilzunehmen, als Angelegenheiten nach dem
Denkmalschutzgesetz behandelt werden. Sie erhalten kein Sitzungsgeld.
Zuletzt
waren keine sachverständige Bürger für die Denkmalpflege im Umwelt- und
Denkmalausschuss vertreten.
Soweit
sachverständige Bürger im Umwelt- und Denkmalausschuss vertreten sein sollen,
müssten diese vom Rat bestellt werden. Laut Kommentierung zur Gemeindeordnung
dürfen aber nur solche Personen zu
sachverständigen Bürgern bestellt werden, die für die Aufgaben des
Denkmalschutzes sachverständig sind.
Die
Bürgermeisterin ist stimmberechtigt,
da es sich hierbei nicht um sachkundige Bürger nach § 58 Abs. 3 GO NW handelt.
I. A.
Hubertus Messing Marion
Dirks
Fachbereichsleiter Bürgermeisterin