Sachverhalt:
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird unter diesem TOP nur allgemein die Rechtsgrundlage und das Verfahren zur Bestellung der o. a. Vertreter beschrieben.
Die Vertretung der Gemeinde in Unternehmen oder Einrichtungen ist im § 113 GO NW geregelt. Im § 113 Abs. 2 GO NW heißt es:
In Beiräten, Ausschüssen, Gesellschafterversammlungen, Aufsichtsräten oder entsprechenden Organen von juristischen Personen oder Personenvereinigungen, an denen die Gemeinde beteiligt ist, vertritt ein vom Rat bestellter Vertreter die Gemeinde. Sofern weitere Vertreter zu benennen sind (also bereits ab 2 Vertreter), muss die Bürgermeisterin oder ein von ihr vorgeschlagener Beamter oder Angestellter der Gemeinde dazuzählen (§ 113 Abs. 2 Satz 2 GO).
Für die Bestellung der
Vertreter gilt folgendes Verfahren:
1. Ist nur ein Vertreter zu bestellen und wird hierfür nur eine Person vorgeschlagen, genügt ein einfacher Mehrheitsbeschluss des Rates.
2. Ist
nur ein Vertreter zu bestellen und
werden hierfür zwei oder mehr Personen
vorgeschlagen, so ist gemäß § 50 Abs. 2 Satz 2 GO NW die Person gewählt, die mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen
erhalten hat. Erreicht niemand mehr als die Hälfte der Stimmen, so findet
zwischen den Personen, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben,
eine engere Wahl statt. Gewählt ist, wer in dieser engeren Wahl die meisten
Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Haben die Ratsmitglieder zwei oder mehr Vertreter oder Mitglieder im Sinne des § 63 Abs. 2 GO NW/ § 113 GO NW zu bestellen oder vorzuschlagen, die nicht hauptberuflich tätig sind, ist gemäß § 50 Abs. 4 GO NW der Absatz 3 des § 50 entsprechend anzuwenden. Danach bestehen folgende Möglichkeiten:
1. Sind zwei oder mehr Vertreter zu bestellen und haben sich die Ratsmitglieder auf einen einheitlichen Vorschlag geeinigt, genügt der einstimmige Beschluss des Rates für die Bestellung dieser Vertreter
2. Kommt ein einheitlicher Wahlvorschlag nicht zustande, so wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl in einem Wahlgang abgestimmt. Das Hare/Niemeyer Verfahren findet jedoch nur auf die nach Abzug des Sitzes für die Bürgermeisterin verbleibenden Vertreter Anwendung. Sind also lediglich zwei Vertreter zu bestellen, wird der verbleibende Vertreter wie oben beschrieben gewählt. Sind drei und mehr Vertreter zu wählen, erfolgt die Wahl der nach Abzug des Sitzes für die Bürgermeisterin verbleibenden Vertreter nach dem Hare/Niemeyer Auszählungsverfahren.
Die Bürgermeisterin ist stimmberechtigt.
I. A.
Hubertus Messing Marion Dirks
Fachbereichsleiter Bürgermeisterin