Sachverhalt:
Gemäß § 6 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages der Gewerbe-, Industrie- und Wohnbauförderungsgesellschaft mbH der Stadt Billerbeck werden auf der Gesellschafterversammlung die Rechte der Stadt Billerbeck als Gesellschafterin der Gesellschaft durch die Bürgermeisterin sowie 10 aus den Reihen der Mitglieder des Rates der Stadt Billerbeck zu wählenden Ratsmitglieder als Vertreter der alleinigen Gesellschafterin wahrgenommen.
Auf die Gesellschafterversammlung finden die Vorschriften des § 58 Abs. 1 Satz 7 bis 10 GO NW sinngemäß Anwendung, mit der Maßgabe, dass nur Ratsmitglieder für die Gesellschafterversammlung benannt werden können.
Entsprechend § 58 Abs. 1 Satz 2 GO NW werden aus den Reihen der Mitglieder des Rates Stellvertreter für die Mitglieder der Gesellschafterversammlung benannt.
Gemäß § 113 Abs. 2 GO NW hat die Bestellung durch den Rat zu erfolgen.
Dabei muss gemäß § 50 Abs. 4 GO NW die Wahl nach den Grundsätzen des § 50 Abs. 3 GO NW erfolgen. Hier sind wieder die im TOP 9 aufgeführten allgemeinen Hinweise zur Besetzung von Ausschüssen und Gremien zu beachten.
Die Bürgermeisterin ist stimmberechtigt.
I. A.
Hubertus Messing Marion Dirks
Fachbereichsleiter Bürgermeisterin