Betreff
Bestellung der Vertreter der Stadt Billerbeck in der Münsterland Infrastruktur Verwaltungsgesellschaft mbH, der Münsterland Holding GmbH & Co.KG und der Münsterland Netzgesellschaft mbh & Co.KG
Vorlage
FBZD/316/2014
Art
Sitzungsvorlage

 Beschlussvorschlag:                  Beschlussvorschlag für den Rat:

 

Als Vertreter der Gemeinde in der Gesellschafterversammlung der Münsterland

    Infrastruktur Verwaltungsgesellschaft mbH wird die Bürgermeisterin benannt.

 

2. Als Vertreter der Gemeinde in der Münsterland Infrastruktur Holding GmbH & Co. KG wird

    neben der Bürgermeisterin Ratsmitglied Frau/Herr.......benannt. Als persönlicher Vertreter

    wird Frau/Herr........benannt.

 

3. Als Vertreter der Gemeinde im Beirat der Münsterland Netzgesellschaft mbH & Co. KG

    wird neben der Bürgermeisterin Ratsmitglied Frau/Herr...........benannt. Als persönlicher

    Vertreter wird Frau/Herr.....benannt.

 

 

 


Sachverhalt:

 

Aufgrund der Gesellschafterverträge sind die nachfolgend aufgeführten Gremien, hier jeweils die Gesellschafterversammlungen und der Beirat, zu besetzen.

 

 

1.  Als Vertreterin der Stadt in der Gesellschafterversammlung der Münsterland

     Infrastrukturgesellschaft mbH wird die Bürgermeisterin benannt. 

 

2. Bei der Münsterland Infrastruktur Holding GmbH & Co. KG besteht die Möglichkeit,

    dass maximal zwei Personen je Gesellschafter in die Gesellschafterversammlung

    entsandt werden. Lt. Gesellschaftsvertrag hat zu diesen Vertretern stets der/die

    Bürgermeister/in der jeweils beteiligten Kommunen zu zählen sowie ein weiteres

    Mitglied des Rates der Kommune.

 

3. Nach Ziff. 9 des Gesellschaftervertrages der Münsterland Netzgesellschaft mbH &

    Co. KG wird ein Beirat gebildet. Jede beteiligte Kommune wird im Beirat durch ihren

    Bürgermeister/in und durch ein anderes Mitglied des Rates vertreten.

 

Die Vertreter sind an die Beschlüsse des Rates und seiner Ausschüsse gebunden. Auf Beschluss des Rates haben sie ihr Amt jederzeit niederzulegen.

 

Die Vertretung von Gemeinden in Unternehmen und oder Einrichtungen ist im § 113 GO NW geregelt. Im § 113 Abs. 2 GO NW heißt es:

 

In Beiräten, Ausschüssen, Gesellschafterversammlungen, Aufsichtsräten oder entsprechenden Organen von juristischen Personen oder Personenvereinigungen, an denen die Gemeinde beteiligt ist, vertritt ein vom Rat bestellter Vertreter die Gemeinde. Sofern weitere Vertreter zu benennen sind (also bereits ab 2 Vertreter), muss die Bürgermeisterin oder ein von ihr vorgeschlagener Beamter oder Angestellter der Gemeinde dazu zählen (§ 113 Abs. 2 Satz 2 GO).

 

 

 

Für die Bestellung der Vertreter gilt folgendes Verfahren:

 

1.    Ist nur ein Vertreter zu bestellen und wird hierfür nur eine Person vorgeschlagen, genügt ein einfacher Mehrheitsbeschluss des Rates.

 

2.    Ist nur ein Vertreter zu bestellen und werden hierfür zwei oder mehr Personen vorgeschlagen, so ist gemäß § 50 Abs. 2 Satz 2 GO NW die Person gewählt, die mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat. Erreicht niemand mehr als die Hälfte der Stimmen, so findet zwischen den Personen, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben, eine engere Wahl statt. Gewählt ist, wer in dieser engeren Wahl die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

 

Die Bürgermeisterin ist stimmberechtigt.

 

I. A.

 

 

Hubertus Messing                                                               Marion Dirks

Fachbereichsleiter                                                               Bürgermeisterin


Bezug:     

 

 

Höhe der tatsächl./voraussichtlichen Kosten:                                                             

 

Finanzierung durch Mittel bei der HHSt.:                                                                      

Über-/außerplanmäßige Ausgabe in Höhe von Euro:                                                

Finanzierungs-/Deckungsvorschlag: