Als Vertreter der Gemeinde
in der Gesellschafterversammlung der Münsterland
Infrastruktur Verwaltungsgesellschaft mbH
wird die Bürgermeisterin benannt.
2. Als Vertreter der Gemeinde in der Münsterland Infrastruktur Holding
GmbH & Co. KG wird
neben der Bürgermeisterin
Ratsmitglied Frau/Herr.......benannt. Als persönlicher Vertreter
wird Frau/Herr........benannt.
3. Als Vertreter der Gemeinde im Beirat der Münsterland Netzgesellschaft
mbH & Co. KG
wird neben der Bürgermeisterin Ratsmitglied
Frau/Herr...........benannt. Als persönlicher
Vertreter wird
Frau/Herr.....benannt.
Sachverhalt:
Aufgrund der Gesellschafterverträge sind die nachfolgend aufgeführten Gremien, hier jeweils die Gesellschafterversammlungen und der Beirat, zu besetzen.
1. Als Vertreterin der Stadt in der Gesellschafterversammlung der Münsterland
Infrastrukturgesellschaft mbH wird die Bürgermeisterin benannt.
2. Bei der Münsterland Infrastruktur Holding GmbH & Co. KG besteht die Möglichkeit,
dass maximal zwei Personen je Gesellschafter in die Gesellschafterversammlung
entsandt werden. Lt. Gesellschaftsvertrag hat zu diesen Vertretern stets der/die
Bürgermeister/in der jeweils beteiligten Kommunen zu zählen sowie ein weiteres
Mitglied des Rates der Kommune.
3. Nach Ziff. 9 des Gesellschaftervertrages der Münsterland Netzgesellschaft mbH &
Co. KG wird ein Beirat gebildet. Jede beteiligte Kommune wird im Beirat durch ihren
Bürgermeister/in und durch ein anderes Mitglied des Rates vertreten.
Die Vertreter sind an die Beschlüsse des Rates und seiner Ausschüsse gebunden. Auf Beschluss des Rates haben sie ihr Amt jederzeit niederzulegen.
Die Vertretung von Gemeinden in Unternehmen und oder Einrichtungen ist im § 113 GO NW geregelt. Im § 113 Abs. 2 GO NW heißt es:
In Beiräten, Ausschüssen, Gesellschafterversammlungen, Aufsichtsräten oder entsprechenden Organen von juristischen Personen oder Personenvereinigungen, an denen die Gemeinde beteiligt ist, vertritt ein vom Rat bestellter Vertreter die Gemeinde. Sofern weitere Vertreter zu benennen sind (also bereits ab 2 Vertreter), muss die Bürgermeisterin oder ein von ihr vorgeschlagener Beamter oder Angestellter der Gemeinde dazu zählen (§ 113 Abs. 2 Satz 2 GO).
Für die Bestellung der
Vertreter gilt folgendes Verfahren:
1. Ist nur ein Vertreter zu bestellen und wird hierfür nur eine Person vorgeschlagen, genügt ein einfacher Mehrheitsbeschluss des Rates.
2.
Ist nur ein Vertreter zu bestellen
und werden hierfür zwei oder mehr Personen vorgeschlagen, so ist gemäß §
50 Abs. 2 Satz 2 GO NW die Person gewählt, die mehr als die Hälfte der
gültigen Stimmen erhalten hat. Erreicht niemand mehr als die Hälfte der
Stimmen, so findet zwischen den Personen, welche die beiden höchsten
Stimmenzahlen erreicht haben, eine engere Wahl statt. Gewählt ist, wer in
dieser engeren Wahl die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei
Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Die Bürgermeisterin ist stimmberechtigt.
I. A.
Hubertus Messing Marion Dirks
Fachbereichsleiter Bürgermeisterin