Betreff
Aufstellung des Bebauungsplanes "Austenkamp"
hier: Ergebnis der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher
Belange
Vorlage
FBPB/1019/2015
Art
Sitzungsvorlage

 Beschlussvorschlag:                  Beschlussvorschlag für den Rat:

 

1.      Den Anregungen des Kreises Coesfeld wird entsprechend der Ausführungen gefolgt bzw. werden sie zur Kenntnis genommen.

2.      Den Anregungen der unitymedia und der Telekom wird gefolgt.

3.      Der Anregung des privaten Eigentümers wird entsprechend der Ausführungen gefolgt.  

4.      Für das Plangebiet wird beschlossen, den Bebauungsplan „Austenkamp“

         aufzustellen. Das Plangebiet wird umgrenzt:

   - im Norden durch die „Münsterstraße“

   - im Osten und Süden durch den Weg auf dem Grundstück Gemarkung   

     Billerbeck-Stadt, Flur 19, Flurstück 4

   - im Westen durch die Straße „Austenkamp“.

   Es beinhaltet die Grundstücke Gemarkung Billerbeck-Stadt, Flur 19, Flurstücke

   10, 18, 30, 32, 33 und 39-41.

5.      Der Entwurf des Bebauungsplanes „Austenkamp“ und der Entwurf der Begründung mit Umweltbericht werden für die Offenlegung gebilligt.

6.      Der Entwurf des Bebauungsplanes „Austenkamp“ und der Entwurf der Begründung mit Umweltbericht und den aufgeführten Anhängen sind nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen. Parallel erfolgt die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB.

7.      Die Beschlüsse sind ortsüblich bekannt zu machen.


Sachverhalt:

 

Für das Planverfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes „Austenkamp“ wurde die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der Nachbargemeinden durchgeführt.

 

Die Fachabteilungen des Kreises Coesfeld haben wie folgt Stellung genommen:

 

Die Bauaufsicht erhebt keine Bedenken und regt an, im Bereich der geplanten Straße die OKFF-Höhen auf den angrenzenden Grundstücken zu ergänzen.

Dies konnte erst im jetzigen Entwurf vervollständigt werden, da die Straßenplanung noch nicht vorlag. Insofern soll der Anregung gefolgt werden.

 

Der Fachbereich Altlasten/Bodenschutz erklärt:

Aus § 4 Abs. 2 Landesbodenschutzgesetz (LbodSchG) ergibt sich, dass bei der Aufstellung von Bauleitplänen die damit befassten Stellen im Rahmen der planerischen Abwägung vor der Inanspruchnahme von nicht versiegelten, nicht baulich veränderten oder unbebauten Flächen insbesondere zu prüfen haben, ob vorrangig eine Wiedernutzung von bereits versiegelten, sanierten, baulich veränderten oder bebauten Flächen möglich sei.

In der Begründung zum Bebauungsplan „Austenkamp“ wurde unter dem Punkt „Planungserfordernis und Planungsziele“ die Inanspruchnahme von nicht baulich veränderten oder bebauten Flächen vorher abgewogen. Die Überprüfung habe ergeben, dass in Billerbeck keine Flächen zur Wiedernutzbarmachung vorhanden seien.

 

Es ist anzustreben, ein grundsätzliches Konzept zur vorrangigen Nutzung von bereits versiegelten, sanierten, baulich veränderten oder bebauten Flächen zu entwickeln, bevor auf neue -bislang nicht für die Bebauung vorgesehene Flächen- zurückgegriffen wird.

 

Bei der Stellungnahme handelt es sich offensichtlich um einen Textbaustein, der allen Kommunen ohne konkrete Betrachtung der Örtlichkeit zugesandt wird. In dem Zusammenhang wird darauf verwiesen, dass es in Billerbeck keine ungenutzten bebauten Flächen gibt, welche zu Wohnbauflächen entwickelt werden könnten, somit auch ein Konzept sinnlos wäre. Hinterlandbebauungen werden durch entsprechende Bauleitplanung gefördert. Zudem wird auf die Stellungnahme der Bezirksregierung im Zusammenhang mit den ermittelten Flächenbedarfen und dem Siedlungsflächenmonitoring verwiesen. Da es sich um eine Anregung unabhängig vom Bebauungsplan „Austenkamp“ handelt, wird vorgeschlagen, die Anregung zur Kenntnis zu nehmen.

 

Die Stellungnahme des Aufgabenbereiches „Kommunale Abwasserbeseitigung“ stellt fest, dass erst nach Vorlage des Entwässerungskonzeptes eine Stellungnahme abgegeben werden könne. Es wird in diesem Zusammenhang auf die erforderlichen Verfahren gemäß §§ 8, 9, 10 WHG (Gewässernutzung) und 58 I LWG (Anzeige Kanalnetz Niederschlagswasser) hingewiesen.

 

Auch diese Stellungnahme hat keinen direkten Bezug zum Bebauungsplan, da die genannten, für Neubaugebiete üblichen Verfahren erst im Nachgang zum Bebauungsplan im Zusammenhang mit der Ausführungsplanung erfolgen werden. Verwaltungsseitig wird vorgeschlagen, die Stellungnahme zur Kenntnis zu nehmen.

 

Seitens der Unteren Landschaftsbehörde bestehen keine Bedenken, die Planung sei mit der Abteilung abgestimmt und dem Ausgleich über das städtische Ökokonto werde zugestimmt.

 

Die Brandschutzdienststelle führt aus, dass die vorgelegten Unterlagen keine Angaben zur Versorgung des Plangebietes mit Löschwasser und zur Löschwasserentnahme durch die Feuerwehr machen. Daher könne eine abschließende Beurteilung des Bebauungsplanes erst nach Vorlage entsprechender Angaben gemacht werden. Die Sicherstellung einer den örtlichen Verhältnissen angemessenen Löschwasserversorgung sei gemäß § 1 Abs. 2 FSHG Aufgabe der Gemeinde.

Letzteres ist richtig, allerdings werden auf Ebene des Bebauungsplanes nur allgemeine Angaben zur Ver- und Entsorgung in der Begründung gemacht. Angaben, wie Standorte von Hydranten, sind Aufgabe der Ausführungsplanung. Insofern wird vorgeschlagen, auch diese Stellungnahme zur Kenntnis zu nehmen.

 

Die unitymedia teilt mit, dass sie im Planbereich keine Versorgungsanlagen habe. Sie sei jedoch grundsätzlich daran interessiert, ihr glasfaserbasiertes Kabelnetz in Neubaugebieten zu erweitern und damit einen Beitrag zur Sicherung der Breitbandversorgung für die Bürger zu gewährleisten. Sie bittet daher, sie im weiteren Bebauungsplanverfahren zu beteiligen. Dieser Bitte soll im Rahmen der Offenlage entsprochen werden.

 

Die Telekom teilt mit, dass sich im Planbereich am östlichen Randbereich bereits eine Telekommunikationslinie der Telekom befände. Sie geht davon aus, dass diese in ihrer Lage verbleiben könne.

Die in der Begründung angemerkte oberirdische Tk-Linie der Telekom zur Versorgung des Grundstückes „Münsterstraße 85“ solle einer Prüfung unterzogen werden, ob eine unterirdische Neuverlegung möglich sei. Dies sei grundsätzlich machbar, jedoch erfolge eine solche Maßnahme ursächlich nicht aus straßenbaulastspezifischen Gründen, sondern aus Gründen zu Gunsten eines Anliegers. Daraus entstünde keine Pflicht zur Kostenübernahme. Alternativ wäre eine Veränderung der oberirdischen Trassenführung möglich, d. h., die Masten könnten entsprechend versetzt werden. 

Die Varianten müssten bei den späteren Planungen besprochen werden.

 

Für den rechtzeitigen Ausbau des Telekommunikationsnetzes sowie die Koordinierung mit dem Straßenbau und den Baumaßnahmen der anderen Leitungsträger sei es notwendig, dass Beginn und Ablauf der Erschließungsmaßnahmen im Bebauungsplangebiet so früh wie möglich, mindestens 4 Monate vor Baubeginn, schriftlich angezeigt werden.

 

Zusätzlich wird darauf aufmerksam gemacht, dass aus wirtschaftlichen Gründen eine Versorgung des Neubaugebietes mit Telekommunikationsinfrastruktur in unterirdischer Bauweise nur bei Ausnutzung aller Vorteile einer koordinierten Erschließung sowie einer ausreichenden Planungssicherheit möglich sei.

 

Bei Beachtung der oben genannten Punkte bestünden keine Bedenken gegen die Aufstellung des Bebauungsplanes „Austenkamp“.

 

Verwaltungsseitig wird vorgeschlagen, der Anregung zu folgen und die Frage der Verlegung der Leitung im Rahmen der Ausbauplanung zu klären. Die Leitung verhindert zunächst einmal nicht die Bebauung der Grundstücke.

 

Wie bereits in letzter Sitzung berichtet, hat der Eigentümer der nordöstlich gelegenen privaten Grünfläche im Änderungsbereich im Rahmen der Offenlage des Flächennutzungsplanes Bedenken erhoben. Diese ergäben sich aus der Hochwasserproblematik und der daraus resultierenden Gefährdung seiner Immobilien. Als Grund führt er an, dass durch eine Bebauung der angrenzenden Wiese „wild abfließendes Wasser“ nicht abfließen könne. Dies habe auch die Simulation gezeigt. Soweit ihm bekannt sei, habe jeder dafür zu sorgen, dass „wild auftretendes Wasser“ ungehindert abfließen könne. Er könne bisher nicht erkennen, dass dies gewährleistet sei.

Des Weiteren sehe er eine Gefährdung seines Baumbestandes, vor allem der hier seltenen Maronenbäume.

 

Die Bedenken des Anliegers bzgl. eines möglichen Rückstaus auf dem Grundstück sind nachvollziehbar. Wie die Simulation (und Realität) gezeigt hat, fließt das wild abfließende Wasser von Osten kommend über die private Grünfläche ungefähr im Bereich der geplanten Straße Richtung „Austenkamp“. Würde durch die neue Bebauung eine Barriere errichtet, würde das Wasser von seinem Grundstück nicht ungehindert abfließen können und sich stauen, sofern ein weiteres Starkregenereignis einträte.

 

In der Sitzung zur Beratung über die Offenlage des Flächennutzungsplanes wurde diese Problematik auf die Ebene des Bebauungsplanes verlagert. Durch verschiedene Festsetzungen (insb. Festsetzung 10.) ist vorgesehen, Veränderungen des natürlichen Abflusses zu vermeiden. Hierzu sind Verbote für Auffüllungen oder Errichtung von Nebenanlagen an bestimmten Stellen vorgesehen. Zudem wird die Straßenendausbauhöhe so geplant, dass auch die Straße keine Barriere bildet, sondern sich in das natürliche Gelände einfügt und „wild abfließendes Wasser“ aufnehmen kann. In Absprache mit dem Ingenieurbüro sind zulässige Höhen ermittelt und festgesetzt. Ausführungen erfolgen in der Sitzung. Es ist zudem angedacht, mit den Grundstücksinteressenten einen Termin zu machen, um die Festsetzungen zu erläutern und den Hintergrund zu verdeutlichen. Durch die Planung soll gewährleistet werden, dass keine Verschlechterung der Situation eintritt. Sollte ein weiteres Starkregenereignis eintreten, soll der ungehinderte Abfluss gewährleistet werden. Die durch das Starkregenereignis betroffenen Altanlieger wurden durch den Abwasserbetrieb über das Ergebnis der Untersuchungen und mögliche Maßnahmen auf dem eigenen Grundstück informiert.

 

Bezüglich des Baumbestandes auf o. g. Grundstück wird vorgeschlagen, die private Grünfläche um 2,50 m zu erweitern. Der Eigentümer hat angeboten, diesen Streifen zu erwerben. Diese Lösung wird verwaltungsseitig begrüßt, um eine einvernehmliche Regelung zu erzielen. Das Grundstücksgeschäft wird nicht im Bebauungsplan geregelt, hierzu sind über die GiWo Beschlüsse zu fassen.

 

Verwaltungsseitig wird vorgeschlagen, die Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB und die Beteiligung der Behörden nach § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen.

 

i. A.                                                     i. A.

 

 

 

Michaela Besecke                           Gerd Mollenhauer                           Marion Dirks

Sachbearbeiterin                             Fachbereichsleiter                           Bürgermeisterin

 


Bezug:      Sitzung des Stadtentwicklungs- und Bauausschusses vom 10.02.2015, TOP 3 ö.S., sowie des Rates vom 24.02.2015, TOP 6. ö.S.

 

 

Höhe der tatsächl./voraussichtlichen Kosten:                                                           -,-- €

 

Finanzierung durch Mittel bei der HHSt.:                                                                      

Über-/außerplanmäßige Ausgabe in Höhe von Euro:                                                

Finanzierungs-/Deckungsvorschlag:                                                                             


 


Anlagen:

Begründung mit Anlagen (nur im Ratsinfosystem)

Bebauungsplanentwurf (nur im Ratsinfosystem)