Betreff
35. Änderung des Flächennutzungsplanes "Konzentrationszonen für die Windenergie"
hier: Ergebnis der frühzeitigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung
Vorlage
FBPB/1070/2015
Art
Sitzungsvorlage

 Beschlussvorschlag:                    Beschlussvorschlag für den Rat:

 

 

  1. Es wird beschlossen, die 35. Änderung des Flächennutzungsplanes „Konzentrationszonen für Windenergie“ der Stadt Billerbeck durchzuführen und den Beschluss nach § 2 Abs. 1 BauGB (Baugesetzbuch) ortsüblich bekannt zu machen. Der Änderungsbereich umfasst das gesamte Stadtgebiet Billerbecks.

 

  1. Die Stellungnahmen des Landesbetriebes Straßenbau NRW, der LWL Denkmalpflege, Landschafts- und Baukultur in Westfalen, LWL Archäologie für Westfalen, des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr werden zur Kenntnis genommen und für die nachfolgenden Genehmigungsverfahren an den Kreis Coesfeld weitergeleitet. Die Bodendenkmäler und der Verlauf der Richtfunkstrecken werden zudem nachrichtlich in der Planzeichnung dargestellt.

 

  1. Die Stellungnahmen der Fachabteilungen des Kreises Coesfeld werden zur Kenntnis genommen. Die Hinweise zu Oberflächengewässer und Überschwemmungsgebiet werden im Umweltbericht ergänzt. Die Hinweise zum Artenschutz werden zur Kenntnis genommen. Nach vorliegenden Untersuchungen gibt es in den geplanten Konzentrationszonen artenschutzrechtliches Konfliktpotential, das aber mit der Durchführung von Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen als überwindbar eingeschätzt wird. Die erforderlichen Maßnahmen werden konkret in der Genehmigungsplanung benannt.

 

  1. Die Stellungnahme des Eisenbahn Bundesamtes Außenstelle Essen wird zur Kenntnis genommen. Die Abstände zu den geplanten Konzentrationszonen liegen zwischen 3,2 km und ca. 6,5 km. Eine Betroffenheit der Bahnlinie ist daher nicht erkennbar.

 

  1. Die Stellungnahme des Kreises Steinfurt mit Hinweisen zu vorkommenden Arten wird zur Kenntnis genommen. Nach vorliegenden Untersuchungen gibt es artenschutzrechtliches Konfliktpotential in den Konzentrationszonen Riesauer Berg, Kentrup und Steinfurter Aa, welche nach Rücksprache mit der Unteren Landschaftsbehörde des Kreises Coesfeld mit der Durchführung von Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen als überwindbar eingeschätzt wird. Diese Maßnahmen sind konkret in der Genehmigungsplanung zu nennen. Die aktuellen Untersuchungsstände werden im Umweltbericht zur Offenlage berücksichtigt.
  2. Der Vorwurf der Ungleichbehandlung der Anlieger der Konzentrationszone „Osthellermark“ wird zurückgewiesen.
  3. Der Entwurf der 39. Änderung des Flächennutzungsplanes mit dem Entwurf  der Begründung mit Umweltbericht und den Anlagen werden für die Offenlage nach § 3 Abs. 2 BauGB gebilligt.
  4. Der Entwurf der 39. Änderung des Flächennutzungsplanes und die Begründung mit Umweltbericht sind nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen. Parallel erfolgt die Beteiligung der Behörden nach § 4 Abs. 2 BauGB und die Beteiligung der Nachbargemeinden nach § 2 Abs. 2 BauGB.

Sachverhalt:

 

Entsprechend der Beschlüsse in oben genannter Sitzung fand die frühzeitige Beteiligung der betroffenen Behörden und Träger öffentlicher Belange statt. Die eingegangenen Stellungnahmen sind in der Abwägungstabelle aufgeführt. Die Abwägungsvorschläge für Stellungnahmen mit fachlichen Inhalten finden sich in den Beschlussvorschlägen wieder.

 

Zudem wurde am 30. September 2015 nach 14-tägigem Aushang die frühzeitige Öffentlichkeitbeteiligung durchgeführt. Es haben sich 29 Personen in die Anwesenheitsliste eingetragen. Es wurde eine Niederschrift gefertigt, welche nachfolgend abgedruckt ist:

 

Beginn der Niederschrift

 

Herr Mollenhauer begrüßt die Erschienenen und erläutert, dass man sich bereits in unterschiedlichen Runden zu Diskussion über bislang drei Windfelder getroffen habe. Auf Empfehlung der Bezirksregierung sei man davon ausgegangen, dass gemeinsam mit den Bürgern Lösungen zur Nutzung der Windenergie in Form von Bürgerwindparks gefunden werden können. Die Bürger und hier insbesondere die Anlieger sollten mitentscheiden und auch profitieren von einem Windpark in ihrer Nähe. Doch dann seien durch das Land und die sich immer weiter entwickelnde Rechtsprechung neue Vorgaben gemacht worden, die diese Vorgehensweise nicht weiter zuließen. Die vielen bisherigen Termine seien dem eigentlichen Flächennutzungsplanverfahren vorgeschaltet gewesen, das eigentliche förmliche Verfahren starte nun mit der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit.

 

Frau Besecke stellt die bisherige Entwicklung des Planverfahrens dar. Weiter teilt sie mit, dass der Regionalrat den Sachlichen Teilplan „Energie“ zum Regionalplan Münsterland am 21.09.2015 aufgestellt habe. Hierin sei für Billerbeck nur noch die Fläche in Osthellermark als Konzentrationszone ausgewiesen. Dieser Plan werde voraussichtlich Anfang 2016 Rechtskraft erlangen. Mit diesem Zeitpunkt gebe es auf dem Gebiet der Stadt Billerbeck keine Ausschlusswirkung mehr, da kein gültiger Flächennutzungsplan vorliege. Deshalb müsse man mit dem Flächennutzungsplanverfahren vorankommen.

 

Frau Weil stellt den Planentwurf zur Darstellung von Konzentrationszonen auf der Grundlage der vom Büro ökoplan durchgeführten flächendeckenden Untersuchung des Stadtgebietes vor. Unter Berücksichtigung der harten und weichen Tabuzonen sowie konkurrierender Belange seien drei Eignungsflächen ermittelt worden, nämlich am Riesauer Berg, in Kentrup und Steinfurter Aa. Die Fläche in Osthellermark werde als Sonderfall bezeichnet. Die drei vorhandenen Anlagen hätten Bestandsschutz.

Frau Weil weist noch darauf hin, dass die Windkraftanlagen komplett in der Eignungsfläche stehen müssen, d. h. auch die Flügelspitzen dürften nicht über den Rand des Gebietes hinweg ragen. Es gebe Ecken, in die keine Windkraftanlagen mehr hineinpassen. Deshalb seien die Ecken verrundet worden. Daraus resultierten auch die mehrkernigen Flächen. Frau Weil betont, dass der Windenergie in substanzieller Weise Raum gegeben werden müsse.

 

Herr Heinrich Lutum bezieht sich auf die Ausführung von Frau Weil zur Konzentrationszone Riesauer Berg, dass die Sichtbeziehungen durch Gehölze und Waldflächen beschränkt würden und macht deutlich, dass das doch nicht der Fall sei.

 

Frau Weil erläutert, dass in der Genehmigungsplanung für jede Windkraftanlage geprüft werde, ob sie auf die benachbarte Wohnbebauung eine optisch bedrängende Wirkung habe. Im Übrigen habe sie darauf hinweisen wollen, dass es sichtverstellende Hindernisse gebe. Tatsächlich sei es so, dass es in einer waldreichen Gegend weniger Bereiche gebe, von denen die Windkraftanlage gesehen werden könne, als wenn überhaupt keine Gehölze vorhanden seien.

 

Frau Marie-Therese Robert führt an, dass durch die Mehrkernigkeit die einzelnen Eignungsbereiche kleiner würden und zwar so klein, dass sie als eigenständiger Windbereich nicht mehr durchgehen könnten.

 

Frau Weil betont, dass der Eindruck eines Windparks weiterhin gegeben sein müsse, d. h., wenn die Flächen nah beieinander lägen, dann werde das optisch als ein Windpark wahrgenommen. Hier seien Flächen so nah beieinander, dass sie optisch einen Windpark darstellten. Wichtig sei, dass tatsächlich eine Anlage hinein passe. Es werde davon ausgegangen, dass ein Windpark wenigstens aus drei Anlagen bestehe. Intention sei ja Windkraftanlagen zu bündeln, um nicht ganzflächig Windkraftanlagen zu bekommen.

 

Frau Robert wirft ein, dass das doch Schummelei sei. Sie fragt nach, wer denn festsetze, ob es sich um eine Gesamtfläche oder Einzelfläche handele.

 

Frau Besecke erläutert, dass die Flächen früher anders dargestellt wurden. In früheren Flächennutzungsplänen sei nach Punkten gesucht worden, die man wiedererkennen  könne (z. B. Straßen), dabei seien Abstände zur Wohnbebauung unberücksichtigt geblieben. Wenn man z. B. den Bereich Steinfurter Aa nach früheren Aspekten festsetzen würde, hätte man eine riesige Fläche, die aber nicht nutzbar sei, weil die Abstände zu den Wohnhäusern nicht passten. Heute würden die Flächen mit harten und weichen Tabuzonen ausgegrenzt, also ergäben sich kleinere Flächen. Das Ergebnis im Hinblick auf die Menge der Anlagen sei aber das gleiche.

 

Herr Franz Artmann führt an, dass der Riesauer Berg im Landschaftsschutzgebiet liege und Billerbeck doch angeblich kulturlandschaftliche Bedeutung habe. Der Riesauer Berg sei bereits von Windkraftanlagen umgeben, nun sollen auf der einzig verbliebenen freien Fläche am Riesauer Berg auch noch Anlagen gebaut werden dürfen. Er fragt nach, warum unbedingt dort eine Konzentrationszone ausgewiesen werden soll.

 

Frau Besecke erläutert, dass jede Kommune für sich der Windenergie substanziell Raum geben müsse, wenn sie steuern wolle. Der Eignungsbereich Osthellermark reiche eindeutig nicht aus. Der Riesauer Berg sei unverbaut, das sei aber kein Tabu-Kriterium. Der Windenergie müsse substanziell Raum gegeben werden, ansonsten würde eine Verhinderungsplanung betrieben.

 

Herr Artmann möchte wissen, ob sich diese Vorgabe nur auf Windkraftanlagen beziehe oder allgemein auf erneuerbare Energien. Er stellt die Frage zu wie viel % Billerbeck erneuerbare Energien erzeuge.

 

Frau Besecke antwortet, dass dies keine Rolle für den Nachweis des notwendigen substanziellen Raumes für die Windkraft spiele. Nach § 35 BauGB seien Windkraftanlagen im Außenbereich privilegiert. Eine Ausschlusswirkung werde nur erzielt, wenn Konzentrationszonen dargestellt würden, mit denen der Windkraftnutzung substanziell Raum gegeben werde.

 

Herr Wolfgang Heuermann fragt nach, wie man auf die Fläche Riesauer Berg gekommen sei. 

Frau Besecke teilt mit, dass beim Übereinanderlegen der Folien mit den Tabu-Kriterien die genannten Flächen übrig blieben.

 

Frau Robert moniert, dass auf der einen Seite von 150 m hohen Referenzanlagen, die im Übrigen heute gar nicht mehr gebaut würden, ausgegangen werde, während auf der anderen Seite die geschätzte Nennleistung hochgerechnet werde. 

 

Frau Besecke führt aus, dass dies keine Rolle spiele. Es gebe aber Anlagen mit 150 m. Im Prinzip komme es auf das gleiche heraus, ob viele kleine oder wenige große Anlagen gebaut würden.

 

Herr Bernhard Lülf meint, dass bei Zugrundelegung eines dreifachen Abstandes doch für neue 200 m Anlagen ein 600 m Abstand gelten müsse.

 

Frau Weil führt aus, dass in jedem Einzelfall zu prüfen sei, ob eine optisch bedrängende Wirkung gegeben sei. Es werde davon ausgegangen, dass bei einem dreifachen Abstand keine optisch bedrängende Wirkung eintrete. Der 450 m Abstand sei gewählt worden, weil der dreifache Abstand der Referenzanlage mit 150 m  zugrunde gelegt wurde. Die Abstände würden im Genehmigungsverfahren, genau wie die Schallimmissionen, in jedem Einzelfall geprüft.

 

Frau Inge Behler erkundigt sich, von wem die noch zu erstellenden Gutachten, z. B. zu den Schallimmissionen erstellt würden.

 

Frau Besecke teilt mit, dass die Fachbüros von den Antragstellern beauftragt würden. Die Gutachten würden von der Genehmigungsbehörde geprüft.

 

Frau Behler möchte wissen, nach welchen Kriterien die Gutachten abgearbeitet würden und verweist auf neueste wissenschaftliche Erkenntnisse der physikalisch-technischen Bundesanstalt zum Thema Infraschall.

 

Frau Besecke teilt mit, dass dies auf der Ebene des Flächennutzungsplanes nicht berücksichtigt werde. Sobald es gesetzliche Normen gebe, würden diese auch berücksichtigt. Für den Infraschall gebe es keine Vorgaben.

 

Herr Wolfgang Heuermann bezieht sich auf die Aussage von Frau Weil in der Bezirksausschusssitzung, dass Anlagen in 200 m Entfernung nicht unbedingt eine bedrängende Wirkung haben müssen. Das sei starker Tobak. Er wohne 500 m von einer Windkraftanlage entfernt und sei stark beeinträchtigt. Das Gutachten Ecoda komme zu dem Schluss, dass in Alstätte kein weiteres Windrad ermöglicht werden könne. Im Übrigen würden bei den sogenannten Vorsorgeabständen unterschiedliche Maße (300 m und 450 m) angelegt. Dabei berufe man sich auf Regelungen des Bauministeriums NRW. Er wäre froh, wenn er von dieser seltsamen Logik profitieren könne.

 

Frau Weil führt aus, dass bestehende Windkraftanlagen sicherlich Lärm verursachten, deshalb gehörten sie auch zu den privilegierten Anlagen im Außenbereich. Im Genehmigungsverfahren müsse nachgewiesen werden, dass die gesetzlich definierten Schallpegel eingehalten werden. Hinsichtlich der optisch bedrängenden Wirkung gebe es klare Prüfkriterien. Gerade die Windkraftanlagen in Osthellermark seien im Einzelfall geprüft und es sei festgestellt worden, dass keine optisch bedrängende Wirkung bestehe. Der Gesetzgeber gebe vor, dass Windkraftanlagen bestehen bleiben dürfen, weil sie auf Grundlage der damals geltenden Vorgaben genehmigt wurden. Sie hätten also Bestandsschutz.

 

Herr Alois Robert möchte wissen, warum der eingangs beschriebene Weg, gemeinsam mit den Bürgern eine Planung zu entwickeln, nicht mehr möglich sei.

Daraufhin erläutert Herr Mollenhauer, dass die Entwicklung auf Landesebene und die Rechtsprechung dagegen sprächen.

 

Herr Robert fragt nach, in welcher Form die Investoren mit den Anliegern in Kontakt treten wollen.

 

Verwaltungsseitig wird erläutert, dass die Investoren nicht verpflichtet seien, mit den Anliegern über die Standorte der Anlagen zu diskutieren.

 

Frau Robert weist darauf hin, dass sich die Investoren in Coesfeld einer Selbstverpflichtung unterworfen hätten, dass sie auf jeden Fall einen dreifachen Abstand einhalten werden. Sie fragt nach, ob das in Billerbeck auch vorgesehen sei.

 

Frau Besecke sagt zu, die Anregung aufzunehmen. Es spreche nichts dagegen, über eine solche Selbstverpflichtung mit den Vorhabenträgern zu sprechen.

 

Frau Marion Pries erklärt, dass sie in der Nähe eines großen Windrades wohne und die Belästigung enorm sei. Einen Abstand von nur 300 m halte sie für unzumutbar.

 

Herr Schulze Böving bekräftigt das. Es wird nachgefragt, wann die Werte gemessen und ob sie eingehalten würden.

 

Frau Besecke bietet an, bei der Genehmigungsbehörde nachzufragen und das Ergebnis in der Beratungsvorlage für den Ausschuss darzulegen.

 

Herr Wesseler erkundigt sich, ob die noch zu erstellenden Gutachten für den Bereich Kentrup im Rahmen der Flächennutzungsplanänderung oder im Rahmen der Genehmigungsplanung zu erstellen seien.

 

Frau Besecke führt aus, dass oftmals bei der Flächennutzungsplanänderung viel detailliertere Untersuchungen gemacht würden als notwendig. Die Investoren würden diese so detailliert in Auftrag geben, damit sie auch für die Genehmigungsplanung reichen.

 

Herr Wesseler greift die Aussage auf, dass 13 zusätzliche Anlagen möglich wären.

 

Frau Weil erläutert, dass diese Anzahl rein rechnerisch ermittelt wurde und durchaus mehr oder weniger Anlagen entstehen könnten.

 

Auf weitere Nachfrage von Herrn Wesseler teilt Frau Weil mit, dass unter bestimmten Voraussetzungen am Riesauer Berg 5, in Kentrup 4, Steinfurter Aa 3 und in Osthellermark 1 zusätzliche Windkraftanlage möglich seien.

 

Herr Artmann stellt fest, dass zu den 5 Anlagen am Riesauer Berg auf Billerbecker Seite noch 5 geplante Anlagen auf Rosendahler Gebiet hinzukämen. Das seien dann insgesamt schon 10 Windkraftanlagen. 

 

Frau Besecke gibt zu bedenken, dass Konzentrationszonen naturgemäß den Sinn hätten, dass die Anlagen sich dort konzentrierten. Wie viele Anlagen im Ergebnis dort stehen werden, könne man nicht sagen.

 

Herr Artmann führt an, dass von einer optisch bedrängenden Wirkung die Rede sei und wirft die Frage nach der psychischen Bedrängnis auf.

 

Frau Besecke teilt mit, dass dies kein anwendbares Prüfkriterium sei. Die Stadt habe keinen Ermessensspielraum. Die Bundesgesetzgebung habe Windkraftanlagen im Außenbereich privilegiert. Wenn keine Planung erstellt würde, wären Windkraftanlagen im ganzen Stadtgebiet möglich.

 

Herr Artmann weist noch darauf hin, dass es am Riesauer Berg ebenfalls eine Landwehr gebe.

 

Herr Hessmann macht deutlich, dass die Abgrenzungen des Eignungsbereiches  Riesauer Berg verändert wurden und seine Flächen plötzlich nicht mehr enthalten seien. Er wolle wissen, woran das liege und ob die Betreiber die Abgrenzungen ändern könnten.

 

Frau  Besecke erklärt, dass der Eignungsbereich von Seiten der Stadt Billerbeck nicht verändert wurde. Es seien lediglich die Abrundungen vorgenommen worden, wodurch mehrkernige Zonen entstanden seien.

 

Herr Hessmann weist darauf hin, dass Frau Weil von 5 Anlagen am Riesauer Berg ausgehe, während die Betreiber nur von 2 Anlagen ausgingen. Er wolle wissen, was richtig ist und welche Standorte vorgesehen seien.

 

Frau Weil wiederholt, dass hilfsweise bestimmte Annahmen zugrunde gelegt wurden und rein rechnerisch 5 Anlagen in den Eignungsbereich hinein passten. Die Investoren gingen u. U. von ganz anderen Kriterien aus.

 

Frau Robert fragt nach, ob die bislang vorliegenden Gutachten ausreichten, weil die Fläche bislang noch nicht in Betracht gezogen war.

 

Frau Besecke teilt mit, dass diese für die Flächennutzungsplanänderung ausreichten, für die Genehmigungsplanung aber wohl nicht.

 

Frau Robert wirft die Frage auf, warum gerade ein 450 m Abstand und nicht 480 oder 500 m zugrunde gelegt würden.

Von einem Anwesenden wird eingeworfen, warum die Anlieger in Osthellermark benachteiligt würden und hier nur ein Abstand von 300 m gelte.

 

Frau Weil legt dar, dass die Stadt Billerbeck für die weichen Tabuzonen bestimmte Vorsorgeabstände definieren müsse. Sie habe bereits ausgeführt, dass von einer Referenzanlage ausgegangen wurde.

 

Frau Besecke merkt an, dass 450 m kein Novum für Billerbeck seien. 450 m Abstände seien auch im Regionalplan angesetzt worden. Wenn größere Abstände eingeplant würden, würden die Eignungsbereiche kleiner werden. Dabei dürfe man nicht vergessen, dass die Anlagen komplett in der Fläche liegen müssten, auch die Rotoren.

 

Herr Heuermann macht deutlich, dass er den Eindruck habe, dass die Stadt Billerbeck Angst habe, mit dem Flächennutzungsplan erneut zu scheitern. Es wären durchaus größere Abstände möglich, die begründbar seien. Zudem verstehe er nicht, warum in Osthellermark nur 300 m zugrunde gelegt werden.

 

Frau Weil gibt zu bedenken, dass mit 450 m Abständen schon 97,3% des Stadtgebietes abgedeckt seien. Sie habe doch die Verpflichtung, die substanzielle Chance nachzuweisen.

 

Herr Heuermann verweist auf den Artikel 3 des Grundgesetzes.

 

Frau Weil unterstreicht, dass in bestehenden Konzentrationszonen die Abstände auch geringer sein können.

 

Herr Heuermann schlägt vor, doch mal mit 450 m zu rechnen und fragt nach, ob die Fläche dadurch gefährdet wäre.

 

Frau Weil antwortet, dass die Fläche dann komplett weg fiele.

 

Herr Heuermann geht davon aus, dass aufgrund des Ecoda-Gutachtens keine weitere Anlage mehr in Osthellermark errichtet werden könne.  

 

Frau Besecke geht nicht davon aus, dass aufgrund der Topographie im Windschatten weitere Anlagen wirtschaftlich betrieben werden können.

 

Herr Artmann fragt an, ob bzgl. des Artenschutzes bekannt sei, dass Zugvögel dünn besiedelte Flächen überflögen.

 

Frau Weil verweist auf den entsprechenden Leitfaden, wonach der Vogelflug nachzuweisen und den Genehmigungsunterlagen beizufügen sei.

 

Auf Nachfrage von Herrn Wesseler teilt Frau Besecke mit, dass auf Billerbecker Seite für den Riesauer Berg derzeit kein Genehmigungsverfahren laufe. Für den Bereich Kentrup seien drei Anlagen in der Planung. Es könne sein, dass sich durch das Artenschutzgutachten noch Änderungen ergeben.

 

Nachdem keine weiteren Fragen mehr gestellt werden, schließt Herr Mollenhauer die Versammlung.

 

Ende der Niederschrift

 

Verständnisfragen wurden unmittelbar beantwortet. Die vorgetragenen Anregungen und Bedenken sind ebenfalls in der Abwägungstabelle aufgeführt. Auch hier finden sich die Abwägungsvorschläge in den Beschlussvorschlägen wieder.

Ergänzend ist auszuführen, dass nach EnergyMap.info für Billerbeck eine 81% Versorgung mit EEG-Strom angegeben wird. Dabei wird der meiste Strom durch Biogasanlagen -gefolgt von Solarstrom- erzeugt. Windkraft erzeugt nur 13% des erneuerbaren Stromes. Auch wenn die Versorgungsquote durch erneuerbare Energien schon recht hoch ist, muss dabei bedacht werden, dass ländliche Regionen Ballungsräume mitversorgen müssen, da dort weniger erneuerbare Energien erzeugt werden. Zudem entbindet es Billerbeck nicht von der Pflicht, der Windkraft substantiellen Raum zu geben, sofern durch Planung gesteuert werden soll. Bezüglich der Zweifel einiger Anlieger der Osthellermark, dass das neueste Windrad nicht die maximal zulässigen Lärmwerte einhält, wurde Rücksprache mit dem Kreis Coesfeld gehalten. Es wurde zugesagt, dass eine Nachmessung erfolgen soll. Sobald genauere Informationen hierzu vorliegen, wird berichtet.

 

Bezüglich der Anregung eine Selbstverpflichtung der Investoren einzufordern mindestens den dreifachen Abstand zu den Anliegern einzuhalten, außer diese geben Ihre Zustimmung, ist verwaltungsseitig auszuführen, dass dies ein guter Gedanke ist. Es würde verdeutlichen, dass die Bewohner im Umfeld ernsthaft in den Blick genommen werden. Das Thema wurde bereits mit den Investoren erörtert. Diese geben zu bedenken, dass eine Zusage im Vorfeld der Standortplanung das Problem mit sich bringt, erpressbar zu werden. Die Betreiber der Anlagen an der Steinfurter Aa haben bereits bestätigt, dass ihre Anlagen dieser Maßgabe entsprechen. Die Betreiber der beiden geplanten Anlagen am Riesauer Berg haben sich hierzu noch nicht abschließend geäußert. Die Planungsgesellschaft in Kentrup kann sich nach eigenen Angaben ebenfalls hierzu noch nicht äußern, da die Standorte noch nicht bestimmt sind. Hierzu wird im Weiteren berichtet.

 

Zusammenfassend ist auszuführen, dass viele der anwesenden Anlieger der Konzentrationszonen diese ablehnen. Inhaltlich haben sich die meisten sehr intensiv und genau mit der Thematik befasst. Sie empfinden sich insofern als Bürger 2. Klasse, da sie die Windkraftanlagen vor der eigenen Tür haben sollen, damit sie ansonsten im übrigen Stadtgebiet ausgeschlossen werden können. Durch die Regelung im Baugesetzbuch kann dies auch nicht negiert werden. Es ist bewusst in Kauf genommen worden, das Planungsrecht hier verkehrt herum anzuwenden, um die Windkraft zu fördern. Insofern wird verwaltungsseitig keine Möglichkeit gesehen, Zonen zu streichen oder zu verkleinern.

 

Die Planung ist durch Herrn Rechtsanwalt Tyczewski (Wolter Hoppenberg) geprüft worden. Eine schriftliche Beurteilung liegt noch nicht vor. Fernmündlich wurde jedoch schon ausgeführt, dass das Plankonzept in sich schlüssig sei und aufgrund der zurückhaltenden Anwendung von harten Tabukriterien als konservativer Planansatz bewertet wird. Auch wurden die Besonderheiten Billerbecks, Siedlungsstruktur (viele Einzelhäuser im Außenbereich) und Sichtachsen der Stadtsilhouette, als stichhaltige Argumentation anerkannt. Ob ein Gericht die substantielle Chance die der Windkraft eingeräumt wird letztendlich anerkennt, kann natürlich nicht garantiert werden. Es wurde jedoch empfohlen, mit der Planung in die Offenlage zu gehen.

 

Verwaltungsseitig wird vorgeschlagen zu beschließen, die 35. Änderung des Flächennutzungsplanes durchzuführen und die Planung offen zu legen.

 

 

i. A.                                                     i. A.

 

 

 

Michaela Besecke                            Gerd Mollenhauer                             Marion Dirks

Sachbearbeiterin                              Fachbereichsleiter                            Bürgermeisterin

 


Bezug:     Sitzung des Bezirksausschusses vom 16.06.2015, TOP 2 ö. S., Sitzung des Stadtentwicklungs- und Bauausschusses vom 16.06.2015, TOP 1 ö. S. und Sitzung des Rates vom 16.06.2015, TOP 7 ö. S.

 

Höhe der tatsächl./voraussichtlichen Kosten:                                                                 

 

Finanzierung durch Mittel bei der HHSt.:                                                                       

Über-/außerplanmäßige Ausgabe in Höhe von Euro:                                                     

Finanzierungs-/Deckungsvorschlag:                                                                                 


 


Anlagen:

Abwägungstabelle

Nur im Ratsinfosystem:

Entwurf der Planzeichnung der 35. Änderung des Flächennutzungsplanes

Begründung mit Umweltbericht