hier: Erlass einer Hebesatzsatzung
Beschlussvorschlag: Beschlussvorschlag für den Rat:
Der
Erlass einer Hebesatzsatzung wird mit veränderten Realsteuerhebesätzen bei der
Grundsteuer A auf 298 v. H. und Grundsteuer B auf 429 v. H. und einem unveränderten
Hebesatz für die Gewerbesteuer von 440 v. H. beschlossen.
Die
Realsteuerhebesätze werden in Zukunft mindestens auf die Höhe der fiktiven
Hebesätze festgesetzt.
Sachverhalt:
Die
Verabschiedung der Haushaltssatzung und des Haushaltsplanes 2017 ist für die
Ratssitzung am 28. Februar 2017 vorgesehen. Die Realsteuerhebesätze
würden damit erst nach Erlass der Steuerbescheide 2017 beschlossen. Zwar wird
die Haushaltssatzung nach erfolgter Genehmigung durch die Kommunalaufsicht
rückwirkend in Kraft treten. Jedoch soll aus Gründen der Rechtssicherheit für
den Erlass der Steuerbescheide 2017 noch in diesem Jahr außerhalb der
Haushaltssatzung eine spezielle Hebesatzsatzung in Kraft gesetzt werden. Sie
ersetzt die Hebesatzsatzung aus dem Haushaltsjahr 2016.
Bezüglich der
Grundsteuer A erfolgt die Vorberatung im Bezirksausschuss.
Die
Landesregierung NRW hat die fiktiven Hebesätze im Entwurf des Gemeindefinanzierungsgesetzes
2017 (GFG 2017) auf dem Niveau des Vorjahres festgesetzt, bis die Ergebnisse
einer finanzwissenschaftlichen Untersuchung der betroffenen methodischen Fragen
und Bestandteile des Systems des kommunalen Finanzausgleichs vorliegen. Dies
betrifft die Regelungen hinsichtlich der aus den Grunddaten zu entwickelnden Parameter
„Gewichtungsfaktoren der Nebenansätze“, „Hauptansatzstaffel“, aber auch die
„fiktiven Realsteuerhebesätze“, die wie folgt festgesetzt werden sollen:
Grundsteuer A: 217, wie bisher
Grundsteuer B: 429, wie bisher
Gewerbesteuer: 417, wie bisher.
In Anbetracht
der Tatsache, dass die NRW-Kommunen immer mehr Aufgaben zugewiesen bekommen und
im Gegenzug jedoch die Kommunalfinanzierung dieser Entwicklung nicht mehr
mithalten kann, muss geschaut werden, dass die finanzielle Eigenständigkeit der
Stadt Billerbeck trotzdem gewährleistet bleibt, so dass keine
haushaltsrechtlichen Auflagen von der Kommunalaufsicht zu erwarten sind.
Die
Festsetzung der Realsteuerhebesätze sollte sich zukünftig regelmäßig an den so
genannten „fiktiven Hebesätzen“ in den jeweiligen jährlichen
Gemeindefinanzierungsgesetzen orientieren. Die Steuerkraft, die mittels der
jeweiligen fiktiven Hebesätze umgerechnet wird, dient als Bemessungsgrundlage
für die Schlüsselzuweisungen, weiterhin aber auch für die Ermittlung der
Umlagegrundlagen für die Kreis-, Jugendamts- und Solidaritätsumlage. Ein
Steueraufkommen, das durch Festsetzung von örtlichen Hebesätzen oberhalb
der fiktiven Hebesätze erzielt wird, gelangt nach der Systematik des kommunalen
Finanzausgleichs in Nordrhein-Westfalen für die Bemessung der Schlüsselzuweisungen,
der Kreis- und Jugendamts- sowie der Solidaritätsumlage also nicht zur Anrechnung,
so dass dieses Aufkommen insofern in voller Höhe haushaltsverbessernd erhalten
bleibt. Örtliche Hebesätze unterhalb der fiktiven Hebesätze führen
entsprechend zu negativen Auswirkungen bei der Festsetzung der
Schlüsselzuweisungen und der o.g. Umlagen, weil das örtliche
Realsteuerkaufkommen entsprechend fiktiv hochgerechnet wird.
Zurzeit veranlagt
die Stadt Billerbeck unterhalb der fiktiven Hebesätze. Somit fallen
Aufwendungen durch die höhere Zahlung an Kreis-, Jugend- und Solidaritätsumlage
im Haushalt an, die tatsächlich aber nicht vereinnahmt wurden. Um ein weiteres
„reicher rechnen“ bei der Steuerkraft durch das Land zu verhindern, schlägt die
Verwaltung die Erhöhung der Realsteuerhebesätze auf mindestens der Höhe der
fiktiven Hebesätze vor. Seit 2011 konnten die Hebesätze bei der Stadt
Billerbeck stabil gehalten werden. Die Erhöhung im letzten Jahr bei der
Grundsteuer A wurde lediglich aufgrund des neuen Wirtschaftswege-Konzeptes
beschlossen und darf somit nicht berücksichtigt werden.
Durch die
Erhöhung könnte ein Mehrertrag bei den Grundsteuern A und B für das Jahr 2017
in Höhe von insgesamt rd. € 42.800 erzielt werden, und die Stadt Billerbeck
würde mit seinen realen Steuererträgen am System des kommunalen
Finanzausgleichs teilnehmen.
Daher schlägt
die Verwaltung vor, zum 01.01.2017 die Hebesätze wie folgt per Hebesatzsatzung
festzulegen:
Grundsteuer A: 298 v. H. (unter der
Berücksichtigung, dass Erträge aus 81 Hebe-
satzpunkten
für die Wirtschaftswegeunterhaltung verwen-
det
werden)
Grundsteuer B: 429 v. H.
Gewerbesteuer: 440 v. H. (= unverändert /
fiktiver Hebesatz 2017 = 417 v. H.)
Die
Steigerung bei der Grundsteuer A würde damit 2,4 % betragen, die bei der Grundsteuer
B 2,15 %.
Um
Beschlussfassung entsprechend dem Beschlussvorschlag wird gebeten.
i. A.
Marion Lammers Marion
Dirks
Kämmerin Bürgermeisterin
Anlagen:
Entwurf der Hebesatzsatzung 2017