Betreff
Antrag auf Errichtung und Betrieb von zwei Windenergieanlagen
hier: Genehmigungsverfahren nach Bundesimmissionsschutzgesetz in
der Konzentrationszone "Kentrup"
Vorlage
FBPB/1271/2017
Art
Sitzungsvorlage

 Beschlussvorschlag für den Stadtentwicklungs- und Bauausschuss:

Das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 Abs. 1 BauGB wird erteilt.

 


Sachverhalt:

 

Im Bereich der geplanten Konzentrationszone „Kentrup“ liegt ein Antrag zur Errichtung von zwei Windkraftanlagen vor. Geplant sind zwei Anlagen mit einer Gesamthöhe von 200 m. Der Rotordurchmesser beider Anlagen ist mit 142 m geplant. Den Antragsunterlagen liegt eine Bewertung zur optischen Wirkung zu vier Wohnhäusern, welche in einem Abstand zwischen 534 und 569 Metern von der jeweils nächstgelegenen Windkraftanlage liegen, bei. Diese Bewertung und die Gutachten zu Lärmimmissionen und Schattenwurf werden vom Kreis Coesfeld geprüft.

 

Die Anlagen sollen im Zusammenhang mit der Konzentrationszone „Kentrup“ errichtet werden. Planungsrechtlich ist die Antragstellung wie folgt einzustufen:

  • Die Stadt Billerbeck hat einen gültigen Flächennutzungsplan, der die Windkraftnutzung im Stadtgebiet regelt.
  • Die geplanten Anlagen liegen komplett in der Konzentrationszone „Kentrup“.
  • Im Landschaftsplan „Baumberge Nord“ ist ein Bauverbot für das in dem Gebiet geltende Landschaftsschutzgebiet „Baumberge“ festgesetzt. Dieses gilt jedoch nicht für die Errichtung von Windenergieanlagen einschließlich der hierfür erforderlichen Neben- und Erschließungsmaßnahmen innerhalb von Konzentrationszonen gemäß Flächennutzungsplan.

 

Es sind Ausgleichsmaßnahmen bzw. Ausgleichszahlungen für den Artenschutz und Landschaftsschutz vorgesehen. Die Untere Landschaftsbehörde wird hierzu eine abschließende Bewertung vornehmen.

 

Die Erschließung der Windkraftanlagen erfolgt von dem nördlich gelegenen Wirtschaftsweg. Für die Baustellenerschließung werden vor Baubeginn noch Regelungen zur Ertüchtigung des Weges bis zur Landstraße erforderlich, da dieser aufgrund der Breite und der Radien der Fahrzeuge für eine Erschließung nicht geeignet wäre.

 

Das Vorhaben entspricht der 35. Änderung des Flächennutzungsplanes. Verwaltungsseitig wird vorgeschlagen, das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB zu erteilen. Sollten sich im Genehmigungsverfahren wesentliche Änderungen ergeben, erfolgt eine Information oder erneute Beratung.

 

 

i. A.                                                     i. A.

 

 

 

Michaela Besecke                           Gerd Mollenhauer                           Marion Dirks

Sachbearbeiterin                             Fachbereichsleiter                           Bürgermeisterin

 


Bezug:     

 

 

Höhe der tatsächl./voraussichtlichen Kosten:                                                             

 

Finanzierung durch Mittel bei der HHSt.:                                                                      

Über-/außerplanmäßige Ausgabe in Höhe von Euro:                                                

Finanzierungs-/Deckungsvorschlag:                                                                             


 


Anlagen:

Lageplan

Auszug aus der deutschen Grundkarte mit Darstellung der Konzentrationszone