Betreff
Erlass der Satzung der Stadt Billerbeck zur Umlage der Kosten der Gewässerunterhaltung gemäß § 64 LWG NRW
Vorlage
FBF/0368/2017
Art
Sitzungsvorlage

 Beschlussvorschlag:                  Beschlussvorschlag für den Rat:

 

Der Erlass der Satzung der Stadt Billerbeck zur Umlage der Kosten der Gewässerunterhaltung gemäß § 64 LWG NRW mit Alternative A wird beschlossen.


Sachverhalt:

 

Für die Unterhaltung der Fließgewässer sind im Billerbecker Stadtgebiet die Wasser- und Bodenverbände zuständig. Der Aufwand für die Unterhaltung der Fließgewässer, in welche dieses Wasser entweder direkt oder über den Umweg eines Kanals gelangt, werden, soweit diese nicht durch eigene Einnahmen oder durch Zuschüsse gedeckt sind, der Stadt Billerbeck in Rechnung gestellt. Die an die einzelnen Verbände zu zahlenden Beiträge werden als Gebühr auf die Eigentümer bzw. Erbbauberechtigten der Grundstücke im Verbandsgebiet umgelegt.

Am 16.07.2016 ist das neue Landeswassergesetz NRW (GV.NRW.2016, S. 559 ff.) in Kraft getreten. Der Landesgesetzgeber hatte das Ziel, mit der Neuregelung in § 64 LWG NRW die Erhebung der Gewässerunterhaltungsgebühr zu vereinfachen und mehr Rechtssicherheit zu schaffen, da viele Verwaltungsgerichte in der Vergangenheit eine Vielzahl von Satzungen auf der Grundlage des alten § 92 Abs. 1 LWG NRW für rechtswidrig erklärt haben. Schon nach alter Rechtslage war eine Differenzierung zwischen versiegelter und unversiegelter Flächen vorzunehmen und diejenigen Satzungen, die darauf verzichteten, wurden regelmäßig als rechtswidrig erklärt. Durch die Gesetzesänderung soll neben der Rechtssicherheit aber auch ein Anreiz gesetzt werden, Grundstücke nicht komplett zu versiegeln oder wieder Flächen zu entsiegeln, was hinsichtlich der Starkregenereignisse zu befürworten ist.

Nach § 64 LWG NRW können die Gemeinden den ihnen aus der Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung und der sonstigen Gewässer entstehenden Aufwand zur Erhaltung und zur Erreichung eines ordnungsgemäßen Zustandes für den Wasserabfluss sowie die von ihnen an die Kreise oder Wasserverbände abzuführenden Beträge innerhalb des Gemeindegebietes als Gebühren nach den §§ 6 und 7 des Kommunalabgabengesetzes durch Satzung umlegen. Die Gemeinden erheben Abgaben im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Reichen sonstige Erträge wie Mieten und Zuschüsse nicht aus, sind Gebühren und Beiträge zu erheben (Grundsatz der Finanzmittelbeschaffung § 77 GO NRW), erst danach sind Steuern zu erheben. Aufgrund der Haushaltssituation der Stadt Billerbeck ist diese gehalten, Wasserverbandsgebühren zu erheben.

 

Gemäß § 64 LWG NRW sollen nun die entstehenden Aufwendungen für die Unterhaltung zu 90 Prozent auf die Eigentümer versiegelter Flächen und zu 10 % auf die übrigen Flächen entfallen. Dies stellt zunächst eine Vereinfachung dar, denn das OVG hatte in der Vergangenheit (AZ 9 A 3953/06) ausdrücklich klargestellt, dass auf der Grundlage des § 92 Abs. 1 Satz 6 LWG NRW a.F. eine Unterscheidung der maßgeblichen Flächen zur Umlage des Unterhaltungsaufwandes zu erfolgen hat und auch auf eine „besondere Unterscheidung für Waldflächen“ hingewiesen. Die bloße Unterscheidung zwischen versiegelter und sonstiger Flächen ist nach § 64 LWG NRW n.F. somit einfacher gestaltet.

 

Nach der geänderten Gesetzeslage muss nun die Summe der versiegelten (z.B. Gebäude- und Nebengebäudeflächen, Zufahrten/Flächen mit Beton, Asphalt, Schotter, aber auch Ökopflaster, Terrassen, Kiesflächen) und nicht versiegelten (übrigen) Fläche (z.B. Acker, Wiese, Weide, Waldflächen, Rasenfläche, Blumenbeete) je Quadratmeter aufgeteilt nach Wasser- und Bodenverbänden für alle Grundstücke im Stadtgebiet ermittelt werden.

 

Bisher wurde lediglich im Außenbereich der Aufwand, der zur Herstellung des ordnungsgemäßen Zustandes des Wasserablaufes entstanden ist, grundstücksbezogen umgelegt.

 

Der Aufwand für die innerstädtischen Grundstücke i.H.v. von rund 4.000 € wurde dem allgemeinen Haushalt belastet.

 

Für die Berechnung der Niederschlagswassergebühr liegt dem Abwasserbetrieb der Stadt Billerbeck der relevante Wert der versiegelten und abflusswirksamen Flächen im kanalisierten (angeschlossenen) Innenstadtbereich vor. Bei der Wasser- und Bodenverbandsgebühr werden jedoch im Gegensatz zur Niederschlagswassergebühr alle versiegelten Flächen herangezogen und nicht nur die Flächen, von denen das Niederschlagswasser abflusswirksam in die öffentliche Regenwasserkanalisation gelangen kann. Bei der Niederschlagswassergebühr werden beispielsweise Terrassen- und Kiesflächen, sowie versickerungsfähiges Pflaster nicht berücksichtigt. Somit können die Flächenangaben, die als Grundlage für die Niederschlagswassergebühr dienen, nicht verwendet werden.

 

Die Niederschlagswassergebühr ist eine Benutzungsgebühr für die tatsächliche Benutzung der öffentlichen Kanalisation durch die Einleitung von Niederschlagswasser. Bei der Gewässerunterhaltungsgebühr kommt es nicht auf die Benutzung an. Hier wird der Aufwand, der entsteht, dass die Stadt ihre Pflicht zur Unterhaltung der Gewässer wahrnimmt, als Gebühr erhoben.

 

Zur Ermittlung der versiegelten und übrigen Flächen (91,36 qkm, rund 10.500 Grundstücke), nach denen sich die detaillierten Grundstücksflächen, welche als Gebührenmaßstab für die Wasser- und Bodenverbandsgebühr zu Grunde zu legen sind, stehen aus Verwaltungssicht zwei Alternativen zur Verfügung:

 

Alternative A: Datenermittlung mittels Überfliegung und Fremdvergabe der

 Datenauswertung des Stadtgebietes:

 

Vorteil:           - exakte und nachvollziehbare Daten

                        - geringe zusätzliche Personalkosten, da Überprüfung der Daten nur

                          vereinzelt stattfinden muss

 

Nachteil:        - hohe Kosten, die im Jahr der Zahlung umgelegt werden müssen

 

 

Alternative B: Datenermittlung mittels Selbstauskunft der Grundstückseigentümer:

 

Vorteil:           - Beteiligung der Eigentümer/Erbbauberechtigte am Erhebungsprozess

 

Nachteil:        - geringe Rücklaufquote, daher höherer Personalaufwand durch

                          nochmaliges Anschreiben der Bürger

                        - Überprüfung der mitgeteilten Daten durch Abgleich mit den

                          tatsächlichen Flächen, geringe Nachvollziehbarkeit

                        - hohe telefonische und persönliche Rückfragen (fehlende

                          Personalressourcen)

 

 

Beispiele nach dem neuen LWG NRW:

 

a)    Innenbereich (Verbandsgebiet Obere Berkel)
Grundstück 1.000 qm, hiervon 400 qm versiegelt, 600 qm Rasen und Blumenbeete:

für 400 qm versiegelte Fläche wird der kalkulierte Gebührensatz gezahlt, in der zu 90% der Gewässerunterhaltungskosten einkalkuliert worden sind

für 600 qm übrige Fläche wird nur der Gebührensatz angesetzt, in welchem 10% der Kosten einkalkuliert worden sind.

 

 

2018 (Jahr der Erfassung der Daten)

ab 2019

Alternative A

Alternative B

Versiegelte Fläche

6,57 €

6,99 €

3,52 €

Übrige Fläche

0,09 €

0,10 €

0,05 €

Gesamt:

6,66 €

7,09 €

3,57 €

 

Bisher wurde keine Gebühr abgerechnet.

 

b)    Außenbereich
Hoffläche 27.000 qm, hiervon 6.850 qm versiegelte Fläche, 20.150 qm übrige Fläche, 30 ha Acker

 

 

2018 (Jahr der Erfassung der Daten)

ab 2019

Alternative A

Alternative B

Versiegelte Fläche

124,53 €

135,15 €

46,58 €

Übrige Fläche

2,22 €

2,42 €

0,81 €

Übrige Fläche (Acker)

33,00 €

36,00 €

12,00 €

Gesamt:

159,75 €

173,57 €

59,39 €

 

Bisher wurden 118,70 € an Gebühren abgerechnet.

 

Die vorhandenen Daten aus der Überfliegung für das Stadtgebiet datieren aus dem Jahr 2014 sind damit veraltet. Weiterhin können sie nicht als Grundlage verwendet werden, da die Aufnahmen aus einem Sommerflug stammen. Die Belaubung verdeckt Flächen. Ein aktueller Datenbestand ist allerdings Voraussetzung dafür, dass die Gewässerunterhaltungsgebühr verursachungsgerecht und zugleich rechtmäßig erhoben werden kann. Die Notwendigkeit zur Verwendung von aktuellen Daten ergibt sich aus dem Urteil des VG Düsseldorf vom 19.05.2017 AZ 17 K 146/15.

 

Aus Sicht der Verwaltung führt nur Alternative A) zu verwendbaren und nachvollziehbaren Daten. Aufgrund dieser Datenbasis wurde vorsichtig nach einem neu ermittelten Gebührenkalkulationsmodell kalkuliert. Da die tatsächlichen Flächengrößen für versiegelte und übrige Flächen nicht vorliegen, handelt es sich vorerst um Schätzgrößen. Als Basis wurden die Flächenangaben der Wasser- und Bodenverwände, die mit der Gebietsfläche der Stadt identisch sind und die Flächenangaben aus der Niederschlagswassergebühr für den Innenbereich zugrunde gelegt. Danach wurde eine Schätzgröße für die versiegelte und übrige Fläche ermittelt. In die Gebührenkalkulation fließen jetzt neu auch die Personal- und Verwaltungskosten in beiden Alternativen ein, die zur Erhebung und Ersterfassung ins EDV-System anfallen. Dieses wurde durch die Landesgesetzgebung entsprechend geregelt.

 

Die umzulegenden Verbandsbeiträge sind mit den aktuellen Beträgen angesetzt worden.

 

Der Sitzungsvorlage beigefügt sind die Gebührenkalkulationen für die Alternative A und B.

 

Die Gebührenveranlagung für das Jahr 2018 wird auf der Basis der jetzt geschätzten Daten festgesetzt. Eine genaue Spitzabrechnung erfolgt durch Nachkalkulation in den Folgejahren. Da jedoch ein rückwirkender Satzungserlass rechtlich nicht zulässig ist, ist gleichwohl ein Satzungsbeschluss in diesem Jahr erforderlich. Nach in Kraft treten der Satzung zur Umlage der Kosten zur Gewässerunterhaltung und Genehmigung des Haushaltes 2018 Anfang des gleichen Jahres könnte der Auftrag an ein Unternehmen vergeben werden.

 

Die beigefügte Satzung zur Umlage der Kosten zur Gewässerunterhaltung ist in Anlehnung an die Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes entsprechend der neuen gesetzlichen Vorgaben angepasst worden.

 

Um Beschlussfassung entsprechend des Vorschlages wird gebeten.

 

i. A.

 

 

 

Marion Lammers                                                      Marion Dirks

Fachbereichsleiterin                                               Bürgermeisterin


Bezug:     

 

Höhe der tatsächl./voraussichtlichen Kosten:                                                             

 

Finanzierung durch Mittel bei der HHSt.:                                                                      

Über-/außerplanmäßige Ausgabe in Höhe von Euro:                                                

Finanzierungs-/Deckungsvorschlag:                                                                             


 


Anlagen:

1.    Entwurf der Satzung der Stadt Billerbeck zur Umlage der Kosten der Gewässerunterhaltung gemäß § 64 LWG NRW

2.    Entwurf einer Gebührenkalkulation, Alternative A

3.    Entwurf einer Gebührenkalkulation, Alternative B