Betreff
6. Fortschreibung des Abwasserbeseitigungskonzeptes (ABK) der Stadt Billerbeck für den Zeitraum 2018 bis 2023
Vorlage
AB/0223/2017
Art
Sitzungsvorlage

 Beschlussvorschlag:                  Beschlussvorschlag für den Rat:

 

Die 6. Fortschreibung des Abwasserbeseitigungskonzeptes (2018-2023) wird beschlossen und der Bezirksregierung gem. § 47 Landeswassergesetz Nordrhein-Westfalen (LWG) vorgelegt.


Sachverhalt:

 

Auszug aus dem Landeswassergesetz (LWG):

 

§ 47 LWG

 

(1)  Mit dem Abwasserbeseitigungskonzept nach § 46 Absatz 1 Nummer 6 legen die Gemeinden der zuständigen Behörde eine Übersicht über den Stand der öffentlichen Abwasserbeseitigung (Schmutz- und Nieder-schlagswasserbeseitigung) sowie über die Maßnahmen zur Erfüllung ihrer Pflichten nach § 46 Absatz 1, insbesondere die zeitliche Abfolge und die geschätzten Kosten der nach § 46 Absatz 1 Nummer 4 erforderlichen Maßnahmen vor. Das Abwasserbeseitigungskonzept ist jeweils im Abstand von sechs Jahren erneut vorzulegen

(2)  Die zuständige Behörde kann zur Erreichung der im Bewirtschaftungsplan aufgestellten Ziele sowie zur Sicherstellung der Erfüllung der gemeindlichen Pflichten nach § 46 Absatz 1, insbesondere der sich aus § 60 des Wasserhaushaltsgesetzes und § 56 ergebenden Pflichten das Abwasserbeseitigungskonzept beanstanden und Maßnahmen und Fristen festlegen, wenn die Gemeinde ohne zwingenden Grund die Durchführung erforderlicher Maßnahmen nicht oder verzögert vorsieht. Wird das Abwasserbeseitigungskonzept nach sechs Monaten nicht beanstandet, kann die Gemeinde davon ausgehen, dass mit der Umsetzung der dar-gestellten Maßnahmen in dem dafür von der Gemeinde vorgesehenen zeitlichen Rahmen die Aufgaben nach § 46 ordnungsgemäß erfüllt werden. Wenn die Gemeinde die festgelegten Maßnahmen nicht oder nicht in der festgelegten Frist durchführt, hat sie dies der zuständigen Behörde mit Begründung anzuzeigen. Die zuständige Behörde kann dann nach Satz 1 vorgehen.

(3)  Das Abwasserbeseitigungskonzept hat auch Aussagen darüber zu enthalten, wie in den Entwässerungsgebieten das Niederschlagswasser unter Beachtung des § 55 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes und des § 44 und der städtebaulichen Entwicklung beseitigt werden kann und welche Maßnahmen nach § 46 Absatz 1 Nummer 4 für die Niederschlagswasserbeseitigung noch erforderlich sind. Dabei sind die Auswirkungen auf die bestehende Entwässerungssituation und auf das Grundwasser und auf die oberirdischen Gewässer unter Berücksichtigung von Maßnahmen, die zum Ausgleich der Wasserführung nach § 66 geboten sind, sowie der Maßnahmen zur Klimafolgenanpassung darzustellen.

(4)  Das ABK ist der Oberen Wasserbehörde vorzulegen und diese kann zur Erreichung der sich aus § 2 LWG ergebenden Ziele (Wohl der Allgemeinheit) sowie aus einem Maßnahmenprogramm nach den §§ 2d und 2e LWG (Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne, auch von Teileinzugsgebieten) ergebenden Anforderungen Fristen setzen, wenn die Gemeinde ohne zwingenden Grund die Durchführung von Maßnahmen verzögert.

 

Die Grundlagen zur Aufstellung eines ABK wurden seitens des Abwasserbetriebes der Stadt Billerbeck komplett im Rahmen eines Zentral-Abwasserplanes neu aufgestellt. Sowohl die hydraulischen Nachweise zum Betrieb des Kanalnetzes waren auf der Grundlage des Planungsstandes bis 2023 neu aufzustellen als auch die Nachweise zur unschädlichen Einleitung aus den Regenbehandlungsanlagen oder der Kläranlage gem. BWK-M-3 (Schmutzfrachtberechnung) für die Gewässer.

Darüber hinaus waren die konstruktiven Nachweise für die Regenbehandlungsanlagen auf der Grundlage der R.d.T. zu erbringen.

 

Die hydraulische Überprüfung des Kanalnetzes hat aufgezeigt, dass die Anforderungen hinsichtlich der hydraulischen Bemessung und des Nachweises von Entwässerungssystemen erfüllt sind. Das Kanalnetz ist hydraulisch in einen einwandfreien Zustand.

 

Gem. BWK-M-3 konnte die Ableitung von immissionsorientierten Anforderungen

an Misch- u. Niederschlagswassereinleitungen unter Berücksichtigung örtlicher Verhältnisse nachgewiesen werden ohne dass weitere Begrenzungen der Schmutzfrachten oder hydraulischer Beanspruchung nötig sind.

 

Die konstruktiven Nachweise für die Regenbehandlungsanlagen anhand der DWA-A-166 wurden vollumfänglich erbracht, die Behandlungsanlagen entsprechen den jetzigen R.d.T.

 

Bauliche Schäden am Abwassernetz wurden und werden bis 2019 abgearbeitet. Mit der Beauftragung im Oktober 2017 zur Reparatur und Renovation des Kanalnetzes sind nahezu alle Schäden mit der Schadensklasse 0+1 beseitigt, es sind jedoch noch Renovationen in 2019 vorgesehen.

 

Ein wesentlicher Schwerpunkt der durchzuführenden Sanierungsmaßnahmen im Kanalnetz der Stadt Billerbeck liegt in der Fremdwasserbeseitigung. Hier ist konsequent das Fremdwasserbeseitigungskonzept fort zu führen, indem für 2018-2020 die Fremdwassersanierung Innenstadt bzw. Lange Straße im ABK ausgewiesen wird. Im Anschluss ist die Fremdwassersanierung Baumgarten ab 2024 vorgesehen.

 

Zur Regulierung der Einleitung aus natürlichem Einzugsgebiet und zur Entflechtung bestehender SW- u. NW- Einleitungen soll im Projekt Weihgarten ab 2021 der Wasserlauf 15 dahingehend optimiert werden, dass eine Versickerung des natürlichen Einzugsgebietes erfolgt und gleichzeitig hydraulische und stoffliche Belastungen der Kanalisation vermieden werden.

 

Im Außenbereich sind lediglich die schon in der 5. Fortschreibung des ABK vorgesehen Anschlüsse Gantweg/Hamern für 2023 und damit im letztmöglichen Jahr des ersten Zeitraumes eingeplant.

 

Bei der Aufstellung des Abwasserbeseitigungskonzeptes bzw. des Vermögensplanes und der Finanzplanung werden in der Form einer Prognoseberechnung die Auswirkungen auf die Gebühren aufgeführt.

 

Es ergeben sich bei der Umsetzung des ABK folgende prognostizierten Auswirkungen:

 

 

 

Dabei wurden folgende Annahmen getroffen:

  • Steigerung der Personalaufwendungen von rd. 11 % in 6 Jahren.
  • Steigerung der Sach- u. Dienstleistungen ab 2019 von rd. 2 % jährlich.
  • Steigerung der Aufwendungen für bezogene Leistungen im Bereich der Kanalisation von 2019 auf 2020 in der Höhe von 42.000,- € als Rückstellung für die in 2027 durchzuführenden Kamerauntersuchungen der gesamten Kanalisation zzgl. einer Steigerung von rd. 8% in 6 Jahren.
  • Steigerung von  rd. 8 % der Sonstigen Aufwendungen in 6 Jahren.
  • Abschreibungen ergeben sich aus der Fertigstellung der im ABK vorgesehenen Maßnahmen auf der Grundlage der üblichen AfA-Sätze in dem Prognosezeitraum. Es wurde eine Abschreibungsvorschau erstellt.
  • Der Zinsaufwand ergibt sich aus vorhandenen Darlehn zuzüglich der aufzunehmenden Darlehn zur Finanzierung der im ABK vorgesehenen Maßnahmen. Es wurden die z.Zt. üblichen Zinsen und Bedingungen berücksichtigt.
  • Bei den Erträgen wurden Steigerungen von rd. 6 % in 6 Jahren berücksichtigt.

 

Im Ergebnis verharrt die NW- Gebühr zwischen 0,50 € und 0,56 € pro m², die SW- Gebühr steigt von 2,50 €/m³ in 2017 auf 2,59 €/m³ in 2018 und dann auf 2,70 €/m³ in 2021, um dann wieder auf 2,55 €/m³ in 2023 zu fallen. Dies ist nahezu ausschließlich dem Verlauf der Abschreibungen geschuldet, die in 2021  ihren Höchststand erreichen, um dann konstant aufgrund der aus der Abschreibungsliste herausfallenden Anlagengüter zu sinken.

 

Gebührenverlauf:

 

 

Grundsätzlich werden damit die Kosten für einen durchschnittlichen Haushalt in Billerbeck seit 1995 auf dem gleichen Niveau gehalten. Zuletzt noch in 2012 waren Gebühren von 2,61 €/m³ und 0,54 €/m² zu verzeichnen und somit auf dem gleichen Niveau wie in 2021 prognostiziert.

 

 

Die Kosten einer statistischen Familie werden auf der Grundlage der Erhebungen des Bundes der Steuerzahler ermittelt. Es wird eine 4-köpfige Familie mit 200m³ Schmutzwasser und 130m² Fläche zugrunde gelegt:

 

Der obige Kurvenverlauf der Abwasserkosten eines Billerbecker Haushaltes zeigt auf, dass seit 1995 die Kosten nahezu konstant gehalten werden und auch prognostiziert bis 2023 gehalten werden können, soweit keine weiteren Anforderungen an die Abwasserbeseitigung gestellt werden.

 

Das ABK in der vorliegenden Fassung ist mit der Bezirksregierung Münster als zuständiger Behörde abgestimmt. Eine Beschlussfassung wird empfohlen.

 

 

 

 

Rainer Hein                                                  Marion Dirks

Betriebsleiter                                                 Bürgermeisterin

 

 


Anlagen:

 

- Maßnahmenplanungen

- Erläuterungsbericht

 

Nur im Ratsinformationssystem:

 

- Niederschlagswasserbeseitigungskonzept (NPK)

- Zentraler Abwasserplan (ZAP)