Sachverhalt:
Auszug aus dem
Landeswassergesetz (LWG):
§ 47 LWG
(1) Mit dem Abwasserbeseitigungskonzept nach §
46 Absatz 1 Nummer 6 legen die Gemeinden der zuständigen Behörde eine Übersicht
über den Stand der öffentlichen Abwasserbeseitigung (Schmutz- und
Nieder-schlagswasserbeseitigung) sowie über die Maßnahmen zur Erfüllung ihrer
Pflichten nach § 46 Absatz 1, insbesondere die zeitliche Abfolge und die
geschätzten Kosten der nach § 46 Absatz 1 Nummer 4 erforderlichen Maßnahmen
vor. Das Abwasserbeseitigungskonzept ist jeweils im Abstand von sechs Jahren
erneut vorzulegen
(2) Die zuständige Behörde kann zur Erreichung
der im Bewirtschaftungsplan aufgestellten Ziele sowie zur Sicherstellung der
Erfüllung der gemeindlichen Pflichten nach § 46 Absatz 1, insbesondere der sich
aus § 60 des Wasserhaushaltsgesetzes und § 56 ergebenden Pflichten das
Abwasserbeseitigungskonzept beanstanden und Maßnahmen und Fristen festlegen,
wenn die Gemeinde ohne zwingenden Grund die Durchführung erforderlicher
Maßnahmen nicht oder verzögert vorsieht. Wird das Abwasserbeseitigungskonzept
nach sechs Monaten nicht beanstandet, kann die Gemeinde davon ausgehen, dass
mit der Umsetzung der dar-gestellten Maßnahmen in dem dafür von der Gemeinde
vorgesehenen zeitlichen Rahmen die Aufgaben nach § 46 ordnungsgemäß erfüllt
werden. Wenn die Gemeinde die festgelegten Maßnahmen nicht oder nicht in der
festgelegten Frist durchführt, hat sie dies der zuständigen Behörde mit
Begründung anzuzeigen. Die zuständige Behörde kann dann nach Satz 1 vorgehen.
(3) Das Abwasserbeseitigungskonzept hat auch
Aussagen darüber zu enthalten, wie in den Entwässerungsgebieten das
Niederschlagswasser unter Beachtung des § 55 Absatz 2 des
Wasserhaushaltsgesetzes und des § 44 und der städtebaulichen Entwicklung
beseitigt werden kann und welche Maßnahmen nach § 46 Absatz 1 Nummer 4 für die
Niederschlagswasserbeseitigung noch erforderlich sind. Dabei sind die
Auswirkungen auf die bestehende Entwässerungssituation und auf das Grundwasser
und auf die oberirdischen Gewässer unter Berücksichtigung von Maßnahmen, die
zum Ausgleich der Wasserführung nach § 66 geboten sind, sowie der Maßnahmen zur
Klimafolgenanpassung darzustellen.
(4) Das ABK ist der Oberen Wasserbehörde
vorzulegen und diese kann zur Erreichung der sich aus § 2 LWG ergebenden Ziele
(Wohl der Allgemeinheit) sowie aus einem Maßnahmenprogramm nach den §§ 2d und
2e LWG (Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne, auch von
Teileinzugsgebieten) ergebenden Anforderungen Fristen setzen, wenn die Gemeinde
ohne zwingenden Grund die Durchführung von Maßnahmen verzögert.
Die Grundlagen zur
Aufstellung eines ABK wurden seitens des Abwasserbetriebes der Stadt Billerbeck
komplett im Rahmen eines Zentral-Abwasserplanes neu aufgestellt. Sowohl die
hydraulischen Nachweise zum Betrieb des Kanalnetzes waren auf der Grundlage des
Planungsstandes bis 2023 neu aufzustellen als auch die Nachweise zur
unschädlichen Einleitung aus den Regenbehandlungsanlagen oder der Kläranlage
gem. BWK-M-3 (Schmutzfrachtberechnung) für die Gewässer.
Darüber hinaus
waren die konstruktiven Nachweise für die Regenbehandlungsanlagen auf der
Grundlage der R.d.T. zu erbringen.
Die hydraulische
Überprüfung des Kanalnetzes hat aufgezeigt, dass die Anforderungen hinsichtlich
der hydraulischen Bemessung und des Nachweises von Entwässerungssystemen
erfüllt sind. Das Kanalnetz ist hydraulisch in einen einwandfreien Zustand.
Gem. BWK-M-3 konnte
die Ableitung von immissionsorientierten Anforderungen
an Misch- u.
Niederschlagswassereinleitungen unter Berücksichtigung örtlicher Verhältnisse
nachgewiesen werden ohne dass weitere Begrenzungen der Schmutzfrachten oder
hydraulischer Beanspruchung nötig sind.
Die konstruktiven
Nachweise für die Regenbehandlungsanlagen anhand der DWA-A-166 wurden
vollumfänglich erbracht, die Behandlungsanlagen entsprechen den jetzigen R.d.T.
Bauliche Schäden am
Abwassernetz wurden und werden bis 2019 abgearbeitet. Mit der Beauftragung im
Oktober 2017 zur Reparatur und Renovation des Kanalnetzes sind nahezu alle
Schäden mit der Schadensklasse 0+1 beseitigt, es sind jedoch noch Renovationen
in 2019 vorgesehen.
Ein wesentlicher
Schwerpunkt der durchzuführenden Sanierungsmaßnahmen im Kanalnetz der Stadt
Billerbeck liegt in der Fremdwasserbeseitigung. Hier ist konsequent das
Fremdwasserbeseitigungskonzept fort zu führen, indem für 2018-2020 die
Fremdwassersanierung Innenstadt bzw. Lange Straße im ABK ausgewiesen wird. Im
Anschluss ist die Fremdwassersanierung Baumgarten ab 2024 vorgesehen.
Zur Regulierung der
Einleitung aus natürlichem Einzugsgebiet und zur Entflechtung bestehender SW-
u. NW- Einleitungen soll im Projekt Weihgarten ab 2021 der Wasserlauf 15
dahingehend optimiert werden, dass eine Versickerung des natürlichen
Einzugsgebietes erfolgt und gleichzeitig hydraulische und stoffliche
Belastungen der Kanalisation vermieden werden.
Im Außenbereich
sind lediglich die schon in der 5. Fortschreibung des ABK vorgesehen Anschlüsse
Gantweg/Hamern für 2023 und damit im letztmöglichen Jahr des ersten Zeitraumes
eingeplant.
Bei der Aufstellung
des Abwasserbeseitigungskonzeptes bzw. des Vermögensplanes und der
Finanzplanung werden in der Form einer Prognoseberechnung die Auswirkungen auf
die Gebühren aufgeführt.
Es ergeben sich bei
der Umsetzung des ABK folgende prognostizierten Auswirkungen:
Dabei wurden
folgende Annahmen getroffen:
- Steigerung der Personalaufwendungen von
rd. 11 % in 6 Jahren.
- Steigerung der Sach- u.
Dienstleistungen ab 2019 von rd. 2 % jährlich.
- Steigerung der Aufwendungen für
bezogene Leistungen im Bereich der Kanalisation von 2019 auf 2020 in der
Höhe von 42.000,- € als Rückstellung für die in 2027 durchzuführenden
Kamerauntersuchungen der gesamten Kanalisation zzgl. einer Steigerung von
rd. 8% in 6 Jahren.
- Steigerung von rd. 8 % der Sonstigen Aufwendungen in 6
Jahren.
- Abschreibungen ergeben sich aus der
Fertigstellung der im ABK vorgesehenen Maßnahmen auf der Grundlage der
üblichen AfA-Sätze in dem Prognosezeitraum. Es wurde eine
Abschreibungsvorschau erstellt.
- Der Zinsaufwand ergibt sich aus
vorhandenen Darlehn zuzüglich der aufzunehmenden Darlehn zur Finanzierung
der im ABK vorgesehenen Maßnahmen. Es wurden die z.Zt. üblichen Zinsen und
Bedingungen berücksichtigt.
- Bei den Erträgen wurden Steigerungen
von rd. 6 % in 6 Jahren berücksichtigt.
Im Ergebnis
verharrt die NW- Gebühr zwischen 0,50 € und 0,56 € pro m², die SW- Gebühr
steigt von 2,50 €/m³ in 2017 auf 2,59 €/m³ in 2018 und dann auf 2,70 €/m³ in
2021, um dann wieder auf 2,55 €/m³ in 2023 zu fallen. Dies ist nahezu
ausschließlich dem Verlauf der Abschreibungen geschuldet, die in 2021 ihren Höchststand erreichen, um dann konstant
aufgrund der aus der Abschreibungsliste herausfallenden Anlagengüter zu sinken.
Gebührenverlauf:
Grundsätzlich
werden damit die Kosten für einen durchschnittlichen Haushalt in Billerbeck
seit 1995 auf dem gleichen Niveau gehalten. Zuletzt noch in 2012 waren Gebühren
von 2,61 €/m³ und 0,54 €/m² zu verzeichnen und somit auf dem gleichen Niveau
wie in 2021 prognostiziert.
Die Kosten einer
statistischen Familie werden auf der Grundlage der Erhebungen des Bundes der Steuerzahler ermittelt. Es
wird eine 4-köpfige Familie mit 200m³ Schmutzwasser und 130m² Fläche zugrunde
gelegt:
Der obige
Kurvenverlauf der Abwasserkosten eines Billerbecker Haushaltes zeigt auf, dass
seit 1995 die Kosten nahezu konstant gehalten werden und auch prognostiziert
bis 2023 gehalten werden können, soweit keine weiteren Anforderungen an die
Abwasserbeseitigung gestellt werden.
Das ABK in der vorliegenden
Fassung ist mit der Bezirksregierung Münster als zuständiger Behörde
abgestimmt. Eine Beschlussfassung wird empfohlen.
Rainer Hein Marion
Dirks
Betriebsleiter Bürgermeisterin
Anlagen:
- Maßnahmenplanungen
- Erläuterungsbericht
Nur im Ratsinformationssystem:
- Niederschlagswasserbeseitigungskonzept (NPK)
- Zentraler Abwasserplan (ZAP)