hier: Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen und Satzungsbeschluss
Beschlussvorschlag: Beschlussvorschlag für den Rat:
1. Die Stellungnahmen des LWL-Archäologie für Westfalen- und des Kreises Coesfeld werden zur Kenntnis genommen und im weiteren Verfahren berücksichtigt.
2. Gem. § 8 Abs. 2 BauGB wird festgestellt, dass die 13. Änderung des Bebauungsplanes „Sanierungsgebiet Ia - Südteil“ aus dem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist.
3. Der Rat der Stadt Billerbeck beschließt
aufgrund des § 10 Abs. 1 BauGB sowie der §§ 7 und 41 GO NRW unter Abwägung
aller öffentlichen und privaten Belange nach § 1 Abs. 7 BauGB die 13. Änderung
des Bebauungsplanes
“ Sanierungsgebiet Ia - Südteil“ mit den örtlichen Bauvorschriften als Satzung.
Diese besteht aus der Planzeichnung sowie der Begründung.
4. Gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ist ortsüblich bekannt zu machen, dass die 13. Änderung des Bebauungsplanes „Sanierungsgebiet Ia - Südteil“ beschlossen worden ist.
Rechtsgrundlagen sind:
·
Das Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3.
November 2017 (BGBl. I S. 3634) in der zurzeit geltenden Fassung
·
Die Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) vom 14.
Juli 1994 (GV. NRW S. 666/SGV NRW 2023) in der zurzeit geltenden Fassung
·
Die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) vom 1. März
2000 (GV NRW S. 256/SGV NRW 232) in der zurzeit geltenden Fassung
Sachverhalt:
Entsprechend der Beschlüsse in der v. g. Sitzung wurde die Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB vom 23. Oktober 2018 bis zum 23. November 2018 (einschließlich) durchgeführt. Parallel fand die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB statt.
Von privater Seite
sind keine Stellungnahmen eingegangen.
Der LWL-
Archäologie Westfalen- weist in seiner Stellungnahme darauf hin, dass die
Bebauungsplanänderung den mittelalterlichen Ortskern von Billerbeck betrifft,
der sich auf dem Grund zweiter Höfe, des bischöflichen Amtshofes und des
domkapitularischen Hofes Deckening zwischen den Pfarrkirchen St. Johannes und
der Ludgerikapelle entwickelt hat (siehe auch Stellungnahme zur 12. Änderung
des Bebauungsplanes vom 09.07.2015). Es wird gebeten, bei Bodeneingriffen den
LWL -Archäologie für Westfalen, Referat Mittelalter- und Neuzeitarchäologie-,
Münster, zwei Wochen vor Baubeginn zu benachrichtigen, damit eine
baubegleitende Untersuchung eingeplant werden kann.
Der Kreis Coesfeld nimmt
wie folgt Stellung:
Den der
Brandschutzdienststelle zur Prüfung vorgelegten Unterlagen wird zugestimmt,
wenn die hiermit vorgeschlagenen Bedingungen, Auflagen und Hinweise
berücksichtigt werden:
1.
Da die
Rampe zwischen dem Parkplatz am Rathaus und dem Parkplatz des Lebensmittelmarktes
Edeka auch eine Zufahrt für Rettungsfahrzeuge sein soll, dürfen die unter Nr.
5.203 VV BauO NRW in der Tabelle den Außenradien der Kurven zugeordneten
Mindestbreiten nicht unterschritten werden. Dabei müssen vor und hinter Kurven
auf einer Länge von mindestens 11 m Übergangsbereiche vorhanden sein (siehe Nr.
5.203 VV BauO NRW, Bild 1).
2.
Da die
Rampe zwischen dem Parkplatz am Rathaus und dem Parkplatz des Lebensmittelmarktes
Edeka auch eine Zufahrt für Rettungsfahrzeuge sein soll, soll die Neigung nicht
mehr als 10 v.H. betragen. Die Übergänge zwischen verschiedenen Neigungen sind
mit einem Radius von mindestens 15 m auszurunden (Nr. 5.205 VV BauO NW).
3.
Da die
Rampe zwischen dem Parkplatz am Rathaus und dem Parkplatz des Lebensmittelmarktes
Edeka auch eine Zufahrt für Rettungsfahrzeuge sein soll, ist die Zufahrt als
"Feuerwehrzufahrt" zu kennzeichnen. Der Hinweis muss, von der
öffentlichen Verkehrsfläche aus sichtbar sein.
Aus Sicht der
Unteren Bodenschutzbehörde bestehen grundsätzlich keine Bedenken.
Angrenzend zu der markierten
Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung befindet sich das ehemalige
Betriebsgelände der Fa. Dr. Suwelack (Altlasten-Kennung: 175-Bi13). In den
Jahren 1992/1993 wurde auf dem Gelände eine Gefährdungsabschätzung durchgeführt.
Aufgrund der Analyseergebnisse wurde in Anlehnung an die seinerzeit
beabsichtigte Nutzung des Plangebietes PAK belastetes Material ausgekoffert und
Verunreinigungen mit Kohlenwasserstoffe gesichert.
Angrenzend zur
vorstehend genannten Altlastenfläche soll eine Rampe, welche auch von PKW‘s
befahren werden kann, ertüchtigt werden. Es kann nicht ausgeschlossen werden,
dass kleinräumig nicht bekannte Boden- und/oder Grundwasserverunreinigungen
vorhanden sind. Daher wird gebeten, die Untere
Bodenschutzbehörde
beim Baugenehmigungsverfahren zu beteiligen.
Verwaltungsseitig
wird vorgeschlagen die Hinweise zur Kenntnis zu nehmen und bei der
Ausführungsplanung zu berücksichtigen. Ein Baugenehmigungsverfahren ist bei der
Errichtung der Rampe nicht durchzuführen, da die Bauordnung nicht für Anlagen
des öffentlichen Verkehrs gilt.
Verwaltungsseitig wird unter Abwägung aller privaten und
öffentlichen Belange unter- und gegeneinander vorgeschlagen, die Änderung des
Bebauungsplanes zu beschließen.
i. A. i. A.
Michaela Besecke Rainer Hein Marion Dirks
Sachbearbeiterin stellv. Fachbereichsleiter Bürgermeisterin
Bezug: Sitzung des Stadtentwicklungs- und Bauausschusses vom 04.09.2018, TOP 3 ö.S., und des Rates vom 11.10.2018, TOP 12 ö.S.
Höhe der tatsächl./voraussichtlichen Kosten: -,-- €
Anlagen:
Nur Ratsinfosystem:
Entwurf der Planzeichnung
Entwurf der Begründung