hier: Ergebnisse der Beteiligungsverfahren der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange
Ergebnisse aus den Beteiligungsverfahren :
1.
Die
Hinweise des Kreises Coesfeld werden zur Kenntnis genommen. Die Anregungen der
Bodenschutzbehörde werden berücksichtigt.
2.
Die
Hinweise des LWL -Archäologie für Westfalen- werden zur Kenntnis genommen und
sind in der Planzeichnung aufgenommen.
3.
Die Hinweise
der Thyssengas GmbH werden zur Kenntnis genommen. Den Anregung wird teilweise
gefolgt.
4.
Die
Hinweise des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen
der Bundeswehr werden zur Kenntnis genommen.
Abschließende Beschlüsse:
5.
Unter
Abwägung aller öffentlichen und privaten Belange gegen- und untereinander wird
die 46. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Billerbeck nebst
Begründung mit Umweltbericht beschlossen.
6.
Die
Genehmigung nach § 6 Abs. 1 BauGB ist bei der höheren Verwaltungsbehörde
einzuholen.
7.
Die
Erteilung der Genehmigung ist gemäß § 6 Abs. 5 BauGB ortsüblich bekannt zu
machen.
8.
Gemäß § 8 Abs. 3 BauGB wurde die 1. Änderung des
Bebauungsplanes „Sondergebiet Conze
Colsman” parallel mit der Flächennutzungsplanänderung aufgestellt. Nach
Genehmigung dieser 46. Änderung des Flächennutzungsplanes wird der
Bebauungsplan aus ihm entwickelt sein.
9.
Der Rat der Stadt Billerbeck beschließt aufgrund
des § 10 Abs. 1 BauGB sowie der §§ 7 und 41 GO NRW die 1. Änderung des Bebauungsplanes
„Sondergebiet Conze Colsman” unter Abwägung aller öffentlichen und privaten
Belange gegen- und untereinander als Satzung. Diese besteht aus der
Planzeichnung sowie der Begründung mit Umweltbericht.
10. Gemäß
§ 10 Abs. 3 BauGB ist nach Inkrafttreten der Flächennutzungsplanänderung
ortsüblich bekannt zu machen, dass die 1. Änderung des Bebauungsplanes „Sondergebiet
Conze Colsman” beschlossen worden ist.
Rechtsgrundlagen sind:
·
Das Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November
2017 (BGBl. I S. 3634) in der zurzeit geltenden Fassung
·
Die Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) vom 14.
Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023) in der zurzeit geltenden Fassung
· Die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) vom 1. März 2000 (GV NRW S. 256/SGV NRW 232) in der zurzeit geltenden Fassung bzw.
· § 89 Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) vom 21. Juli 2018 (GV. NRW S. 411) in der zurzeit geltenden Fassung
Sachverhalt:
Im Rahmen des v. g. Planverfahrens fand die Offenlage nach § 3 Abs. 2
BauGB vom 23. Oktober 2018 bis zum 23. November 2018 (einschließlich) statt. Zudem wurde die Beteiligung der Behörden
sowie der sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB
durchgeführt.
Von öffentlicher und privater Seite sind keine Stellungnahmen
eingegangen. Das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen
der Bundeswehr hat ihren Hinweis zum Tiefflugkorridor wiederholt.
Die Stellungnahmen aus dem frühzeitigen Beteiligungsverfahren sind als
Grundlage der Abwägung ebenfalls noch einmal beigefügt (Anlage II).
Die Aufstellungen mit der verwaltungsseitigen Stellungnahme werden zur
Grundlage der Beschlussvorschläge gemacht.
Verwaltungsseitig wird unter
Abwägung aller privaten und öffentlichen Belange unter- und gegeneinander
vorgeschlagen, die Änderung des Flächennutzungsplanes zu beschließen.
i. A. i.
A.
Michaela Besecke Reiner Hein Marion
Dirks
Sachbearbeiterin Stellvertr. Fachbereichsleiter Bürgermeisterin
Anlagen:
Nur Ratsinfosystem:
· Stellungnahmen gem. §§ 3 (1 ) / 4 (1) BauGB
·
46.
Änderung des Flächennutzungsplanes - Entwurf Planzeichnung
·
46.
Änderung des Flächennutzungsplanes - Entwurf Begründung mit Umweltbericht
·
Auswirkungs-
und Verträglichkeitsprüfung
·
1. Änderung
Bebauungsplan „Sondergebiet Conze Colsman“ - Entwurf Planzeichnung
·
1. Änderung
Bebauungsplan „Sondergebiet Conze Colsman“ - Entwurf Begründung mit
Umweltbericht und Immissionsschutz-Gutachten