hier: Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen und Beschluss zur erneuten Offenlage
Beschlussvorschlag: Beschlussvorschlag für den Rat:
1. Der
Anregung der IHK wird gefolgt und der Planentwurf wird, wie im Sachverhalt
beschrieben, bzgl. der Einschränkung der Einzelhandelsnutzung ergänzt.
2. Der
Entwurf des Bebauungsplanes wird für die erneute Offenlage nach § 4a Abs. 3
BauGB (Baugesetzbuch) gebilligt. Dabei wird bestimmt, dass Stellungnahmen nur
zu den geänderten oder ergänzten Teilen abgegeben werden können. Die Dauer der
Auslegung wird auf zwei Wochen verkürzt. Parallel wird den berührten Behörden
und Trägern öffentlicher Belange erneut Gelegenheit zur Stellungnahme zu den
geänderten Teilen gegeben.
3. Die Beschlüsse werden ortsüblich bekannt gemacht.
Sachverhalt:
Entsprechend
der Beschlüsse in den o. g. Sitzungen wurde die Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB
vom 27. Dezember 2018 bis zum 28. Januar 2019 (einschließlich) durchgeführt.
Parallel fand die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2
BauGB statt.
Von privater Seite sind keine Stellungnahmen eingegangen.
Von Seiten der IHK Nord Westfalen wurde in ihrer Stellungnahme
ausgeführt, dass das Planungsziel der vollständige Ausschluss sog. innenstadttypischer
Sortimente sei, deren Ansiedlung eine Schwächung der zentralen
Versorgungsfunktion der Innenstadt Billerbeck hervorrufen könne. Es würde die
planungsrechtliche Änderung zur gezielten Steuerung des Einzelhandels im
genannten Gewerbegebiet begrüßt.
Mit den vorliegenden Festsetzungen sei allerdings der Einzelhandel mit
einem nicht nahversorgungsrelevanten Sortimentsschwerpunkt möglich. Da
dieser üblicherweise zu einem (gewichtigen) Anteil auch nahversorgungs- und
zentrenrelevante Randsortimente führe, werde zum Schutz der Innenstadt für
die Einzelhandelsbeschränkung folgende Formulierung vorgeschlagen:
„Im gesamten Plangebiet sind Einzelhandelsbetriebe und sonstige
Gewerbebetriebe mit Verkaufsflächen für den Verkauf an Endverbraucher mit
nahversorgungs- und zentrenrelevanten Haupt-, Neben- und Randsortimenten
gem. „Billerbecker Liste“ vom 29. September 2015 unzulässig.“ Im Anschluss
sollten dann die vorgenannte Sortimentsliste der Stadt Billerbeck sowie die
Regelungen zum Annex- Handel (Fabrikverkauf) angeführt werden.
Hintergrund der Anregung ist, dass mit der Regelung aus dem Entwurf zur
5. Änderung des Bebauungsplanes ein nicht großflächiger Einzelhandel bis zu 49%
die Sortimente der Billerbecker Liste als Randsortimente führen dürfte.
Zur Einordnung der Anregung sollte ein Blick auf die Festsetzungen zu
Einzelhandelsbetrieben in den anderen örtlichen Gewerbegebieten gegeben werden.
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An der Bergstraße sind Einzelhandelsbetriebe mit
innenstadtbedeutsamen Sortimenten ausgeschlossen (Außer Fabrikverkauf).
Zusätzlich ist Einzelhandel mit den Sortimenten als Rand- und Nebensortiment
zulässig, wenn diese auf maximal 10 % der Verkaufsfläche angeboten werden.
Diese Festsetzung wurde aufgrund des vorhandenen Teppichbodenmarktes getroffen.
Heute ist dieser durch ein Sondergebiet planungsrechtlich gesichert.
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In der 4. Änderung des Bebauungsplanes Sandweg
wurden Einzelhandelsbetriebe
und sonstige Gewerbebetriebe mit Verkaufsflächen für den Verkauf an
Endverbraucher mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Hauptsortimenten gem.
„Billerbecker Liste” für unzulässig
erklärt (Festsetzung wie im Entwurf zur Bebauungsplanänderung „Gewerbegebiet
Friethöfer Kamp“).
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An der
Darfelder Straße sind Einzelhandelsbetriebe mit innenstadtbedeutsamen
Sortimenten ausgeschlossen. Als Neben- oder Randsortimente dürfen sie ohne
Anteilsangabe geführt werden.
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Im Rahmen der 4. Änderung des Bebauungsplanes „IG
Hamern“ wurden Einzelhandelsbetriebe (außer Fabrikverkauf) generell für
unzulässig erklärt, um dem produzierenden Gewerbe Vorrang zu geben.
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Die bisherige Festsetzung des Gewerbegebietes
„Friethöfer Kamp“ setzt einen kompletten Ausschluss innenstadttypischer
Sortimente fest.
Der Bereich Hamern ist allein aufgrund
seiner Entfernung zur Stadt und dem Flächenpotential für das produzierende
Gewerbe nicht vergleichbar mit den zentrumsnahen Gewerbegebieten.
Bei den Bereichen Darfelder Straße und
Sandweg ist eine gewisse Einbindung in den Siedlungsraum gegeben. Hier ist jedoch
auch im Einzelfall zu prüfen, ob ein Bauvorhaben zu schädigenden Entwicklungen
in der Innenstadt führen kann.
Die Bereiche Bergstraße und Friethöfer Kamp
erscheinen von der Lage und der hauptsächlich gewerblichen Ausrichtung
vergleichbar. An der Bergstraße besteht ein großer Einzelhandelsbetrieb, der
als Sondergebiet festgesetzt ist. Am Friethöfer Kamp gibt es einen
Baustoffhandel/Baumarkt (ohne nah- oder zentrumsrelevante Sortimente). Die
übrigen Flächen sind in beiden Gebieten von gewerblichen Betrieben und
Dienstleistern besetzt. Einzelhandel findet ansonsten nur im Zusammenhang mit
dem Hauptgewerbe statt. Die Lage im Stadtraum ist vergleichbar. An den
Randbereichen bestehen Nachbarschaften zur Wohnbebauung, die zu einer
Einschränkung in Bezug auf Lärmimmissionen führen. Auf vielen Grundstücken
bestehen jedoch aufgrund der Entfernung zum nächstgelegenen Wohnhaus weniger
Beschränkungen. Beide Gewerbegebiete sollten gleichermaßen im Wesentlichen für
das produzierende Gewerbe erhalten und weiter entwickelt werden.
Verwaltungsseitig wird vorgeschlagen, der
Anregung der IHK Nord Westfalen zu folgen. Zwar ist das Gewerbegebiet noch
stadtnah, so dass ein genereller Einzelhandelsausschluss nicht gerechtfertigt
erscheint und zudem vorhanden ist, zum anderen sollen Fehlentwicklungen zum
Schaden der Innenstadt z.B. bei Nachnutzungen jedoch vermieden werden.
Es ist eine
erneute Offenlage notwendig, welche sich jedoch auf den zu ändernden Teil
beschränkt und auf zwei Wochen verkürzt werden soll. Das Bauvorhaben zum
Fabrikhandel kann nach § 33 Abs. 2 BauGB bereits jetzt zugelassen werden, da
sich die Änderung des Bebauungsplanes nicht auf das Vorhaben auswirkt.
i. A. i.
A.
Michaela Besecke Gerd Mollenhauer Marion Dirks
Sachbearbeiterin Fachbereichsleiter Bürgermeisterin
Anlagen:
Nur Ratsinfosystem:
· Darstellung des Geltungsbereichs der Bebauungsplanänderung
· Textliche Änderung mit Ergänzung in Rot
· Begründung