Sachverhalt:
Gemäß § 67
Abs. 1 GO NRW in Verbindung mit § 4 der Hauptsatzung wählt der Rat aus seiner
Mitte in der ersten Sitzung nach der Neuwahl für die Dauer seiner Wahlzeit zwei
ehrenamtliche Stellvertreter/Stellvertreterinnen der Bürgermeisterin. Sie
vertreten die Bürgermeisterin bei der Leitung der Ratssitzung und der
Repräsentation.
Die Wahl
erfolgt ohne Aussprache als geheime Wahl nach den Grundätzen der
Verhältniswahl in einem Wahlgang (§ 67 Abs. 1 und 2 GO NRW). In
entsprechender Anwendung des § 67 Abs. 2 Satz 3 GO NRW ist dann erster
Stellvertreter/erste Stellvertreterin, wer an erster Stelle des Wahlvorschlages
steht, auf den die erste Höchstzahl entfällt, zweiter Stellvertreter/zweite
Stellvertreterin, wer an vorderster noch nicht in Anspruch genommenen Stelle
des Wahlvorschlages steht, auf den die zweite Höchstzahl entfällt.
Die
Bürgermeisterin hat bei der Wahl der Stellvertreter/Stellvertreterinnen
Stimmrecht.
i.A.
Hubertus Messing Marion
Dirks
Fachbereichsleiter Bürgermeisterin