Sachverhalt:
Gemäß § 10 des WFC-Gesellschaftsvertrages hat die Stadt Billerbeck das Recht, drei Vertreter, davon einer stimmberechtigt, in die Gesellschafterversammlung zu entsenden. Die kommunalen Vertreter müssen Mitglieder der jeweiligen Vertretungskörperschaft oder Bedienstete der Kommune sein.
Gemäß § 113 Abs. 2 Satz 2 GO NRW entfällt von diesen 3 Vertretern ein Sitz auf die Bürgermeisterin. Verwaltungsseitig wird vorgeschlagen, den Sitz mit Stimmrecht wie bisher auf die Bürgermeisterin und für den Vertretungsfall auf den Stellvertreter im Amt zu übertragen.
Die zwei verbleibenden Vertreter und deren Stellvertreter sind entweder durch einstimmigen Beschluss oder, sofern ein solcher nicht zustande kommt, nach den Grundsätzen der Verhältniswahl in einem Wahlgang zu bestellen.
Die Bürgermeisterin ist stimmberechtigt.
i.A.
Hubertus
Messing Marion
Dirks
Fachbereichsleiter Bürgermeisterin
Anlagen: