Betreff
Vorprüfung über die Gültigkeit der Kommunalwahlen vom 13. September 2020
Vorlage
FBZD/0536/2020
Art
Sitzungsvorlage

 Beschlussvorschlag:                 Beschlussvorschlag für den Rat:

 

Es wird festgestellt, dass keiner der in § 40 Abs. 1 KWahlG genannten Fälle vorliegt. Die Wahlen der Bürgermeisterin und der Vertretung der Stadt Billerbeck vom 13. September 2020 werden für gültig erklärt.


Sachverhalt:

 

Die neue Vertretung hat nach Vorprüfung durch einen hierfür gewählten Ausschuss (Wahlprüfungsausschuss) unverzüglich über die Einsprüche sowie über die Gültigkeit der Wahl von Amts wegen in folgender Weise zu beschließen:

 

a)       Wird die Wahl wegen mangelnder Wählbarkeit eines Vertreters für ungültig erachtet, so ist das Ausscheiden dieses Vertreters anzuordnen.

b)      Wird festgestellt, dass bei der Vorbereitung der Wahl oder bei der Wahlhandlung Unregelmäßigkeiten vorgekommen sind, die im jeweils vorliegenden Einzelfall auf das Wahlergebnis im Wahlbezirk oder auf die Zuteilung der Sitze aus der Reserveliste von entscheidendem Einfluss gewesen sein können, so ist die Wahl in dem aus § 42 Abs. 1 KWahlG ersichtlichen Umfang für ungültig zu erklären und dementsprechend eine Wiederholungswahl anzuordnen (§ 42 KWahlG).

c)       Wird die Feststellung des Wahlergebnisses für ungültig erklärt, so ist sie aufzuheben und eine Neufeststellung anzuordnen (§ 43 KWahlG).                       Ist die Neufeststellung nicht möglich, weil die Wahlunterlagen verloren gegangen sind oder wesentliche Mängel aufweisen, und kann dies im jeweils vorliegenden Einzelfall auf das Wahlergebnis im Wahlbezirk oder auf die Zuteilung der Sitze aus der Reserveliste von entscheidendem Einfluss sein, so gilt Buchstabe b entsprechend.

d)      Wird festgestellt, dass keiner der unter Buchstabe a bis c genannten Fälle vorliegt, so ist die Wahl für gültig zu erklären.

 

Der Wahlausschuss hat in seiner Sitzung am 15. September 2020 das Wahlergebnis festgestellt. Die Bekanntmachung über die Feststellung des Wahlergebnisses erfolgte im Amtsblatt Nr. 13 der Stadt Billerbeck vom 18. September 2020.

 

In der Bekanntmachung wurde darauf hingewiesen, dass gemäß § 39 KWahlG gegen die Gültigkeit der Wahl

-       jeder Wahlberechtigte des Wahlgebietes,

-       die für das Wahlgebiet zuständige Leitung solcher Parteien und Wählergruppen, die an der Wahl teilgenommen haben, sowie

-       die Aufsichtsbehörde

binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses, also bis zum 19. Oktober 2020, einschließlich, Einspruch erheben kann, wenn er/sie eine Entscheidung über die Gültigkeit der Wahl gemäß § 40 Abs. 1 Buchstaben a bis c KWahlG für erforderlich halten.

 

Beim Wahlleiter der Stadt Billerbeck sind keine Einsprüche eingegangen. Des Weiteren erfüllen alle gewählten Vertreter die Voraussetzungen der Wählbarkeit. Die Prüfung der Wahlniederschriften, Schnellmeldungen und sonstigen Wahlunterlagen hat zu keinen Beanstandungen geführt, welche die Gültigkeit der Wahl beeinträchtigen könnten.

 

Folglich liegt keiner der in § 40 Abs. 1 KWahlG aufgeführten Fälle vor, so dass die Wahl der Bürgermeisterin und die Wahl der Vertretung der Stadt Billerbeck vom 13. September 2020 für gültig zu erklären sind.

 

 

 

i.A.

 

 

Sandra Niemann                                                                            Hubertus Messing

Sachbearbeiterin                                                                           Wahlleiter

 


Bezug:           

 

Höhe der tatsächl./voraussichtlichen Kosten:                                                                                                     

 

Finanzierung durch Mittel bei der HHSt.:                                                                                                             

Über-/außerplanmäßige Ausgabe in Höhe von Euro:                                                                                       

Finanzierungs-/Deckungsvorschlag: