Beschlussvorschlag: Beschlussvorschlag für den Rat:
1. Die anliegende 1. Änderung der Abwasserbeseitigungssatzung der Stadt Billerbeck vom 15. Dezember 2016 wird beschlossen
2. Die anliegende 1. Änderung der Satzung über die Entsorgung des Inhaltes von
Grundstücksentwässerungsanlagen (Kleinkläranlagen, abflusslose Gruben) vom
15. Dezember 2016 wird beschlossen.
Sachverhalt:
Der Landtag hat am 26.06.2020 mehrheitlich mit den Stimmen der CDU-, FDP
und AfD-Fraktion die Änderung der Selbstüberwachungs-Verordnung für öffentliche
und private Abwasseranlagen (SüwVO Abw NRW) beschlossen. Am 13.08.2020 ist die Änderung der
Selbstüberwachungsverordnung für öffentliche und private Abwasseranlagen NRW
(SüwVO Abw NRW) in Kraft getreten (GV NRW 2020, S. 729).
Der § 8 SüwVO Abw NRW wurde dahin geändert, dass die fristgebundene
Pflicht zur Durchführung einer Zustands- und Funktionsprüfung in
Wasserschutzgebieten für private Abwasserleitungen, die häusliches Abwasser
führen, für die Zukunft abgeschafft wird.
Hingegen bleibt für private Abwasserleitungen, die gewerbliches oder
industrielles Abwasser führen, die Prüfpflicht mit der Frist bis zum 31.12.2020
weiterbestehen.
Darüber hinaus wird auch der heutige § 8 Abs. 4 SüwVO Abw NRW als § 8
Abs. 5 SüwVO Abw NRW fortgeführt. Dort ist geregelt, dass außerhalb von durch
Rechtsverordnung festgesetzten Wasserschutzgebieten bestehende
Abwasserleitungen, die zur Fortleitung industriellen oder gewerblichen
Abwassers dienen, für das Anforderungen in einem Anhang der
Bundes-Abwasserverordnung festgelegt sind, spätestens bis zum 31.12.2020 auf
Zustand und Funktionstüchtigkeit zu prüfen sind. Unabhängig davon kann die
Gemeinde von ihrer Satzungsermächtigung in § 46 Abs. 2 Nr. 1 LWG NRW Gebrauch
machen, soweit die SüwVO Abw NRW keine Prüfristen vorsieht. Dies ist für die
bestehenden Satzungen der Stadt Billerbeck zur Zustands- und Funktionsprüfung
in Fremdwassersanierungsgebieten von elementarer Bedeutung, da hiervon für die
Sanierungsgebiete Gebrauch gemacht wurde.
Schließlich wird in § 8 Abs. 9 SüwVO Abw NRW neue Fassung die
Wiederholungsprüfung für Grundstücke in Wasserschutzgebieten, auf denen
häusliches Abwasser anfällt, abgeschafft.
Aufgrund dessen sind Satzungsregelungen der Stadt Billerbeck, die sich
auf die SüwVO Abw. NRW beziehen auf die Änderungen der SüwVO Abw. aus 2020
anzupassen.
Der Städte- und Gemeindebund NRW hat in Abstimmung mit dem Ministerium
für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes
Nordrhein-Westfalen (MULNV NRW) die Mustersatzungen überarbeitet. Die
Abstimmung wurde am 19.11.2020 abgeschlossen. Die Stadt Billerbeck hat die
Regelungen der Mustersatzungen – bezogen auf die SüwVO Abw. NRW - übernommen
und in ihren Satzungen verankert, insofern sind auch die Änderungen der
Mustersatzungen inhaltsgleich zu übernehmen.
Folgende Satzungen sind an die neue SüwVO NRW 2020 anzupassen:
Abwasserbeseitigungssatzung:
Hier müssen die §§
13 und 15 textlich angepasst werden. Die Anpassungen sind als
Änderungsverfolgung in roter Schriftfarbe gekennzeichnet, am Rand ist eine
Änderung angezeigt.
Die Absätze 5-7
sind unverändert, auch der § 14 ist unverändert.
Satzung über die Entsorgung des Inhaltes von
Grundstücksentwässerungsanlagen (Kleinkläranlagen, abflusslose Gruben):
Es ist der § 9
textlich anzupassen. Die Anpassungen sind als Änderungsverfolgung in roter
Schriftfarbe gekennzeichnet, am Rand ist eine Änderung angezeigt.
Rainer Hein Marion
Dirks
Betriebsleiter Bürgermeisterin
Bezug:
Höhe der tatsächl./voraussichtlichen Kosten: ---
Finanzierung durch Mittel bei der HHSt.: ---
Über-/außerplanmäßige Ausgabe in Höhe von Euro: ---
Finanzierungs-/Deckungsvorschlag: ---
Anlagen:
1. Änderung der Abwasserbeseitigungssatzung der Stadt Billerbeck vom 15. Dezember 2016
1. Änderung der Satzung über die Entsorgung des Inhaltes
von Grundstücksentwässerungsanlagen (Kleinkläranlagen, abflusslose Gruben) vom
15. Dezember 2016