Sachverhalt:
Nachdem 2000 ein
Antrag auf Errichtung von 6 Windkraftanlagen im Bereich des damaligen im
Gebietsentwicklungsplan dargestellten Windeignungsbereich Osthellermark
einging, wurde der Beschluss zur Aufstellung eines Bebauungsplanes gefasst und
eine Veränderungssperre verhängt. Im Laufe des Verfahrens wurde die Fläche des
Plangebietes auf die Konzentrationszone Osthellermark gemäß der 19. Änderung
des FNP verkleinert. Im September 2003 wurde der Plan rechtskräftig.
Wesentlicher Inhalt war die Beschränkung der Höhe der dort zulässigen Anlagen
auf 100 m. Im Jahre 2005 wurden zwei 100 Meter hohe Anlagen an der Grenze zu
Nottuln innerhalb der im FNP dargestellten Fläche genehmigt. Nachdem der FNP
vor dem Verwaltungsgericht noch bestehen konnte, änderte sich die Rechtsauffassung
zum Thema Konzentrationsplanung wesentlich und das OVG stellte 2008 die
Unwirksamkeit fest. Jedoch wurden nicht vier weitere Anlagen nördlich der
bestehenden Anlagen errichtet, sondern eine, diese jedoch mit einer Höhe von
126 m. Sie liegt außerhalb des Plangebietes des v. g. Bebauungsplanes.
Der Betreiber der
Anlage möchte nun die beiden südlichen Anlagen mit einer Höhe von 100 m
repowern. Dabei soll aus den zwei Anlagen eine werden, diese jedoch mit einer
Gesamthöhe von 150 m. Konkret soll nach jetzigem Kenntnisstand eine E-115 zum
Einsatz kommen. Diese hat eine Nabenhöhe von 92 m.
Verwaltungsseitig
ist dazu auszuführen, dass unabhängig vom Ergebnis eines konkreten
Genehmigungsverfahrens ein solcher Austausch innerhalb einer als Konzentrationszone
im Flächennutzungsplan dargestellten Fläche den Planungszielen der Stadt
entspricht. Die Konzentrationszonenplanung hat ja das Ziel nicht überall
Einzelanlagen zuzulassen, sondern an geeigneten Standorten diese zu
konzentrieren.
Der Bereich wurde
bereits bei der ersten Planung in die Konzentrationszonenplanung des Landes
aufgenommen. Zum einen ist auf Nottulner Seite sehr früh die erste Anlage
errichtet worden, zum anderen ist der Bereich sehr windhöffig. Sowohl parallel
des Napoleonswegs als auch zur Grenze nach Nottuln sind Bergkämme im
Eignungsbereich. Problematisch sind die zahlreichen verstreuten Wohnhäuser,
welche aufgrund ihrer in der Regel im Talbereich befindlichen Lage, über NHN
betrachtet mit einer entsprechenden Höhenwirkung der Anlagen leben müssen. So
liegt das niedrigste Wohnhaus im Plangebiet auf einer Höhe von minimal 120 m ü.
NHN, der Fuß der Anlagen an der Grenze zu Nottuln liegen dagegen schon auf
einer Höhen von 150 m ü. NHN.
Im Weiteren liegen
die Anlagen von Norden aus betrachtet im Blickfeld der schützenswerten
Stadtsilhouette Billerbecks. Im Zusammenhang mit der Entwicklung des
gesamtstädtischen Plankonzeptes zur Darstellung von Konzentrationszonen war
durch die LWL-Denkmalpflege, Landschafts- und Baukultur die Planung einer
genaueren Betrachtung unterzogen worden. Auch für die weiteren Planungen ist
die denkmalpflegerische Bewertung ein wesentlicher Belang.
Im Rahmen der 35.
Änderung des Flächennutzungsplanes wurde bewusst keine Höhenbeschränkung für
die Konzentrationszonenplanung aufgenommen. Als Referenzanlage ist bei der
Konzeptentwicklung eine 150 m Anlage angenommen worden. In Binnenbereichen sind
niedrigere Höhen nicht mehr Stand der Technik.
Aufgrund der Nähe
der Wohnhäuser (nächstgelegenes Wohnhaus ca. 366 m entfernt) unterliegt die
Zone starken Restriktionen durch die Vermeidung einer erdrückenden Wirkung bzw.
durch den Immissionsschutz. Dies verursacht eine Beschränkung der
Höhenentwicklung und kommt dem Schutz der kulturlandschaftlichen Bedeutung des
Stadtkerns mit den als raumwirksamen und kulturlandschaftsprägenden Kirchen
entgegen.
Um der Stadt im
Rahmen des Aufhebungsverfahrens Planungssicherheit zu geben und ein neues
Bauleitplanverfahren mit einer genaueren Untersuchung der räumlichen
Auswirkungen und der Festsetzungen zulässiger Naben- und Gesamthöhen zu
vermeiden, wurde mit dem Antragsteller überlegt die gesamte Zone in Richtung
einer homogen Höheentwicklung zu entwickeln und diese durch eine einseitige
Verpflichtungserklärung zu sichern. Zu Grunde liegen dazu folgende Angaben zur
Höhenentwicklung:
Heute
genehmigte Anlagen:
E -58 (zwei Bestandsanlagen Süd)
Geländehöhe 154 ü. NHN, Nabenhöhe 225 m ü. NHN, Gesamthöhe 254 m ü. NHN
E -82 (neuere Bestandsanlage Nord)
Geländehöhe 142 ü. NHN, Nabenhöhe 227 m ü. NHN, Gesamthöhe 268 m ü. NHN
Zukünftige
Anlagen:
E- 115 (Ersatz der beiden Anlagen Süd)
Geländehöhe 154 ü. NHN, Nabenhöhe 246 m ü. NHN, Gesamthöhe 304 m ü. NHN
Bei einem Repowering
der Anlage Nord wird zudem ebenfalls eine Anlagenhöhe von max. 150 m
angestrebt. Diese hätte dann folgende Höhen:
Geländehöhe 142 ü. NHN, Nabenhöhe 234 m ü. NHN, Gesamthöhe 292 m ü. NHN, so dass auch
zukünftig eine homogene Höhenentwicklung erreicht werden könnte. Da die
Laufzeit der neueren Anlage erst in ca. 10 Jahren endet, ist natürlich noch
nicht exakt absehbar welche Höhenkonfiguration zu dem Zeitpunkt zur Verfügung
steht. Auch nicht ob es für Binnenstandorte dann noch neue Anlagen mit einer
Gesamthöhe von 150 m gibt. Insofern ist für diese Anlage eine Option
vorgesehen, die eine Abweichung bis 180 m Gesamthöhe ermöglicht.
Um diese Zielvereinbarung zu erreichen, müsste der
Bebauungsplan zügig aufgehoben werden, da die Zusage für diesen Kompromiss
daran gebunden ist. Hintergrund ist, dass in einem Klageverfahren der
Bebauungsplan nicht zu halten wäre. Neben dem Verstoß gegen den Numerus Clausus
der Festsetzungsmöglichkeiten im Zusammenhang mit der UVP-Pflicht ist zudem
davon auszugehen, dass die Höhenbeschränkung von 100 m einen Abwägungsfehler
darstellt. Dies ist ein sog. Ewigkeitsmangel. Ein Klageverfahren nimmt jedoch
relativ viel Zeit in Anspruch und verursacht zunächst einmal Kosten, insofern
ist der Antragsteller an einer einvernehmlichen Lösung interessiert. Auch ein
Änderungsverfahren des Bebauungsplanes bindet Ressourcen. Insofern wird
verwaltungsseitig vorgeschlagen diesen Weg zu gehen. Die Vorschriften des
Baugesetzbuches gelten auch für die Aufhebung von Bauleitplänen. Also sind
Verfahrensschritte, wie eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit,
durchzuführen.
Der genaue Wortlaut der Verpflichtungserklärung
wird als Vertragsangelegenheit in nicht öffentlicher Sitzung beraten.
i. A. i. A.
Michaela Besecke Stefan Holthausen Marion Dirks
Stadtplanerin Fachbereichsleiter Bürgermeisterin
Anlagen:
Übersichtskarte
Link zum
Bebauungsplan:
https://www.billerbeck.de/city_info/display/dokument/show.cfm?region_id=5&id=338
Link zum Flächennutzungsplan:
https://www.billerbeck.de/city_info/display/dokument/show.cfm?region_id=5&id=154