Sachverhalt:
Nach den Hochwasserereignissen in Rheinland-Pfalz
und Nordrhein-Westfalen wurden viele Fragen zur Situation in Billerbeck
aufgeworfen. Diese Vorlage soll
informieren und die vielschichtigen Fragen zu den
Themen Hochwasser, Starkregen und wild abfließendem Wasser beleuchten.
Hydraulische
Auslegung der Kanalisationsanlagen:
Die Bemessung und der Nachweis von
Entwässerungssystemen werden in der
Europäischen Norm DIN EN 752:2008
„Entwässerungssysteme außerhalb von Gebäuden“ und im Arbeitsblatt DWA-A 118
„Hydraulische Bemessung und Nachweis von Entwässerungssystemen“ (2006)
geregelt. Das übergeordnete Ziel ist die
Sicherstellung eines angemessenen
Entwässerungskomforts. Dabei wird anerkannt, dass Entwässerungssysteme aus
wirtschaftlichen Gründen nicht so konzipiert
werden können, dass ein absoluter Schutz vor Überflutungen gesichert ist.
Als Maß für den Überflutungsschutz wird die
Überflutungshäufigkeit vorgegeben, welche der Eintrittshäufigkeit von
Überflutungen entspricht, bei denen „Schmutzwasser und/oder
Niederschlagswasser aus einem Entwässerungssystem entweichen oder nicht in
dieses eintreten können und entweder auf der Oberfläche verbleiben oder in Gebäude
eindringen können“ (DIN EN 752:2008a).
Für den rechnerischen Nachweis der hydraulischen
Leistungsfähigkeit wird in DWA-A 118 als zusätzliches Kriterium die Überstauhäufigkeit
eingeführt und – weiter-gehend – die Würdigung der örtlichen Gegebenheiten bei
Überlastungen der Kanalisation mit einer Überflutungsprüfung vor Ort gefordert.
Als Bezugsniveau für den Überstaunachweis wird die
Geländeoberkante empfohlen, da detaillierte, hydrodynamische
Abflussmodelle methodisch bedingt bis zu diesem Niveau Wasserstände zutreffend
berechnen können.
Folgende Überstauhäufigkeiten sind entsprechend der anzuwenden R.d.T.,
hier der DWA-A-118 in Verbindung mit der DIN EN 752 einzuhalten:
Für
das Kanalnetz der Stadt Billerbeck wurde der hydraulische Langzeitnachweis
gemäß DWA-A 118 mittels 37-jähriger Regenserie durch die Aufstellung einer
hydrodynamischen Kanalnetzberechnung erbracht und das Ergebnis in der
Fortschreibung des Abwasserbeseitigungskonzeptes in 2017 dokumentiert und der
Bezirksregierung vorgelegt. Es liegen keine hydraulischen Probleme im Kanalnetz
der Stadt Billerbeck vor, alle Bedingungen hinsichtlich der Einhaltung von
Überstauhäufigkeiten wurden auch für den Neuplanungsstand eingehalten. Es sind
keine hydraulischen
Sanierungen
zum Kanalnetz vorzusehen. Dieses Ergebnis ist den umfangreich vorgenommenen
Erneuerungen und Sanierungen des Kanalnetzes der letzten 26 Jahre zu verdanken.
Auch und vor allen Dingen die im nächsten Jahr zum Abschluss kommende
Fremdwassersanierung Innenstadt mit der Abbindung des Mischwasserkanalnetzes um
die Innenstadt und der Reduzierung von Fremdwassermengen
führte
zur deutlichen hydraulischen Entlastung der innerörtlichen Kanalisation
Ebenso
wird und wurde mit der Umsetzung des ganzheitlichen Konzeptes auch der private
Rückstauschutz aufgrund der notwendigen Anpassung der Grundstücks-kanalisation
verbessert.
Auszug aus
dem Kanalisationsentwurf Innenstadt mit Darstellung der Trennkanalisation und
dem Umgehungssammler:
Der Überflutungsschutz aufgrund von Starkregenereignissen durch die
Kanalisation ist jedoch eingeschränkt bis zur Höhe der Bemessungsgrenze,
wie sie sich aus der Einhaltung der Überstauhäufigkeiten aus der
Langzeitsimulation ergibt.
Darüberhinausgehender Überflutungsschutz ist durch weitere Faktoren
sicherzustellen. Damit ist zunächst die Sicherung vor Überflutungen von
Gebäuden mit einem wirksamen Rückstauschutz zu nennen. Alle unterhalb der
Rückstauebene liegenden Entwässerungseinrichtungen sind gem. der anzuwendenden
R.d.T, hier der DIN EN 1986 gegen Rückstau aus der Kanalisation zu schützen.
Diese Aufgabe obliegt dem Grundstückseigentümer, die Aufgabenübertragung ist
gem.§ 13 (3) der Abwasserbeseitigungssatzung geregelt:
(3) Der
Grundstückseigentümer hat sich gegen Rückstau von Abwasser aus dem öffentlichen
Kanal zu schützen. Hierzu hat er in Ablaufstellen unterhalb der Rückstauebene
(in der Regel die Straßenoberkante) funktionstüchtige sowie geeignete
Rückstausicherungen gemäß den allgemein anerkannten Regeln der Technik
einzubauen. Die Rückstausicherung muss jederzeit zugänglich sein und so
errichtet und betrieben werden, dass eine Selbstüberwachung des Zustandes und
der Funktionstüchtigkeit der Anschlussleitung möglich ist.
Weiterhin wurde in den letzten Jahren intensiv nachvollzogen welche Gefährdungen in welchem Umfang auftreten, sollte durch Starkregenereignisse Wasser aus der
Kanalisation überstauen und der Hangneigung folgend in der Straße abfließen. Dabei wurden bauliche Vorkehrungen getroffen, um durch die Herstellung von Not-wasserführungen die Gefährdungen von Gebäuden zu vermeiden. Beispielhaft ist dazu die Notwasserführung in der Osterwicker Straße neben dem Übergangswohnheim zu nennen. Hiermit wurde sichergestellt, dass das in der Straße einstauende Wasser ohne Gefährdung der vorhandenen Bebauung in die Berkelaue abließen kann:
Entwurf Notwasserführung Osterwicker Straße:
Ebenso erfolgten umfangreiche Beratungen der betroffenen Grundstückseigentümer zur Herstellung eines wirksamen Überflutungsschutzes dort, wo aufgrund der Hanglage von Straße zum Grundstück Gefährdungen aufgetreten sind. Mit der Sicherstellung eines Fließweges des wild abfließenden Wasser um das Haus herum, der
Sicherung gegen einfließendes Wasser in Kellerabgängen, Lichtschächte und
Terrasseneingängen soll eine Gefährdung minimiert werden. Unterstützend wurden in Einzelfällen auch Hochbordanlagen von Straßen angepasst und Fließwege optimiert.
Insgesamt wurde die Thematik Starkregenvorsorge in den letzten 10 Jahren gem. nachfolgender Systematik behandelt:
- Rechnerischer Nachweis der Überstauhäufigkeit
- Örtliche Überflutungsprüfung
- Risikobetrachtung
Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich das jeweilige Handeln auf der Grundlage von aufgetretenen Auswirkungen der Starkregenereignisse der letzten Jahre gestützt
hatte. Dabei waren Starkregen zu verzeichnen, die z.B. in 2013 mit rd. 65 l/m² in
12 Stunden ein Ereignis mit einer Wiederkehrzeit von 100 Jahren für Billerbeck ausmachte. Regenereignisse wie sie z.B. in Hagen vor rd. 3 Monaten aufgetreten sind und mit rd. 250 l/m² in 2 Tagen gemessen wurden, sind weder hinsichtlich der
Wiederkehrhäufigkeit berechenbar noch von den Auswirkungen auf Billerbeck übertragbar.
Hochwasserschutz
Für die Gewässer auf Billerbecker Stadtgebiet sind mit
Berkel, Steinfurter Aa und Honigbach seitens der Bezirksregierung Münster
Überschwemmungsgebietsaus-weisungen erfolgt und für die Steinfurter Aa wurde
eine Hochwassergefahrenkarte erstellt.
Seitens der Berkel entlang des Stadtgebietes bis nach
Lutum ergeben sich aufgrund der ÜSG Ausweisung auf der Grundlage des HQ 100
(Abfluss mit einer Wiederkehrzeit 1-mal in 100 Jahren) aufgrund des Ausmaßes
der festgestellten Überflutungen keine Gefährdungen vorhandener Bebauungen.
ÜSG (HQ 100) Berkel aus ELWAS entnommen:
Der Starkregen am 20.06.2013 hat anschaulich
aufgezeigt, dass die Regenrückhalte- und Hochwasserbecken gut funktioniert
haben und Gefährdungen –so wie auch im ÜSG ausgewiesen- vermieden wurden:
Foto von der Hochwasserentlastung des RRB
III (Osterwickerstraße) am 20.06.2013
Auch für den Honigbach erfolgte die ÜSG Ausweisung,
ohne das Bebauungen aufgrund des Ausmaßes der Überflutungen gefährdet sind.
ÜSG ( HQ 100) Honigbach aus ELWAS entnommen:
Seitens der Steinfurter Aa ist eine
Hochwassergefahrenkarte aufgrund der ÜSG Ausweisung für die Beerlage, hier im
Bereich der Gärtnereisiedlung seitens der Bezirksregeirung Münster erstellt
worden. Das Ausmaß der Überflutung betrifft hier auch einzelne Gebäude bis zu
einer Höhe von max. 0,5 m.
Hochwassergefahrenkarte aus flussgebiete.de
entnommen:
Insgesamt ist festzustellen, dass die Auswirkungen der
festgestellten Überflutungen auf der Grundlage des HQ 100 auf vorhandene
Bebauungen gering sind bzw. nicht vorkommen. Dies ist auch dem Umstand zu
verdanken, dass es sich um Anfangsgewässer handelt, die auf Billerbecker
Stadtgebiet entstehen und dem entsprechend kleine Einzugsgebiete ausweisen.
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass aufgrund der
ökol. Verbesserung der Berkel im Stadtgebiet und der Verlegung der Berkel in
das Taltiefst in 2008 auch eine
Optimierung der Rückhaltefunktion zum Hochwasserschutz
verbunden war. Auch die geplante ökol. Verbesserung der Berkel im Abstrom der
Kläranlage auf einen
Gewässerabschnitt von rd. 1,2 km wird weitere
Optimierungen zum Hochwasserschutz bewirken.
Auch ist darauf hinzuweisen, dass Einleitungen in die
Gewässer aus der Misch- oder Regenwasserkanalisation, somit die Auswirkungen
der Versiegelung des urbanen städtischen Raumes mit stadthydrologischen
Berechnungen (NASIM) nachgewiesen wurden und unterhalb der natürlichen
jährlichen Hochwasserabflussspende
(Hq, pnat) liegt, der Einfluss versiegelter Flächen
somit durch vorhandene Regenrückhalteräume ausgeglichen ist.
Inwieweit sich Regenereignisse, so wie sie in der Eifel,
Hagen oder im Ahrtal auf-getreten sind, auf den Hochwasserabfluss in der
Berkel, dem Honigbach oder der Steinfurter Aa auswirken, kann diesseits nicht
beurteilt werden. Die im Juli dieses Jahres aufgetretenen Regenereignisse und
Abflüsse in den betroffenen Regionen übertrafen jede bisher vorgenommene
Prognose oder Berechnung. Auch sind keine Auswirkungen von kleineren Gewässern
bekannt bzw. wurden die Auswirkungen betrachtet. Hierauf ist zukünftig ein
größeres Augenmerk zu richten und sind Gefährdungsanalysen vorzunehmen.
Wild abfließendes
Wasser
Unter wild abfließendem Wasser ist Wasser zu
verstehen, das entweder aus Quellen stammt oder sich als Niederschlags- oder
Schmelzwasser auf dem Boden sammelt und dem Geländeniveau folgend abfließt.
Dies kann somit auch Wasser sein, dass sich auf der Straße sammelt oder auch
von landwirtschaftlichen Flächen der Ge-ländeneigung folgend abfließendes
Wasser sein.
Im § 37 WHG (Wasserhaushaltsgesetz) wird der Umgang
mit wild abfließenden Wasser geregelt:
(1)
Der natürliche Ablauf wild abfließenden Wassers auf ein tiefer liegendes
Grundstück darf nicht zum Nachteil eines höher liegenden Grundstücks behindert
werden. Der natürliche Ablauf wild abfließenden Wassers darf nicht zum Nachteil
eines tiefer liegenden Grundstücks verstärkt oder auf andere Weise verändert
werden.
(2)
Eigentümer oder Nutzungsberechtigte von Grundstücken, auf denen der natür-liche
Ablauf wild abfließenden Wassers zum Nachteil eines höher liegenden Grundstücks
behindert oder zum Nachteil eines tiefer liegenden Grundstücks verstärkt oder
auf andere Weise verändert wird, haben die Beseitigung des Hindernisses oder
der eingetretenen Veränderung durch die Eigentümer oder Nutzungsberechtigten
der benachteiligten Grundstücke zu dulden. 2Satz 1 gilt nur, soweit die zur
Duldung Verpflichteten die Behinderung, Verstärkung oder sonstige Veränderung
des Wasser-abflusses nicht zu vertreten haben und die Beseitigung vorher
angekündigt wurde. Der Eigentümer des Grundstücks, auf dem das Hindernis oder
die Veränderung entstanden ist, kann das Hindernis oder die eingetretene
Veränderung auf seine Kosten auch selbst beseitigen.
(3)
Aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere der Wasserwirtschaft, der
Landeskultur und des öffentlichen Verkehrs, kann die zuständige Behörde
Abweichungen von den Absätzen 1 und 2 zulassen. Soweit dadurch das Eigentum
unzumutbar beschränkt wird, ist eine Entschädigung zu leisten.
(4)
Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für wild abfließendes Wasser, das nicht aus
Quellen stammt.
Gem. der Definition und der Regelungen aus dem WHG ist
somit auch Wasser, das infolge von Starkregenereignissen nicht in der
Kanalisation aufgenommen werden kann, ggfls. sogar aus der Kanalisation
aufgrund von Rückstau ausfließt (überstaut) über die Grundstücke (auch
Straßengrundstücke) der Hangneigung folgend durchzuleiten.
Bei der Ausweisung von Baugebieten ist somit im
Bebauungsplan auf diesen Umstand einzugehen, auch sind die
Straßenneubauplanungen darauf abzustellen.
Dies erfolgte in der Vergangenheit konkret bei
verschiedenen geplanten Be-bauungen. So wurde z.B. zur Aufstellung des
Bebauungsplanes Austenkamp eine Studie zu den Auswirkungen des wild
abfließenden Wasser aus den angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen
aufgestellt und in einer Abflusssimulation anschaulich dargestellt.
Überschwemmungssituation BG Austenkamp beim
Starkregenereigniss 2013 gem. Abflusssimulatin
Aufgrund dieser Erkenntnisse
erfolgten die Informationen an die betroffenen Grundstückseigentümer außerhalb
des Plangebietes verbunden mit dem Beratungsangebot zur Risikominimierung.
Weiterhin wurden die Erkenntnisse
direkt im Bebauungsplanverfahren berücksichtigt und die Durchleitung des wild
abfließenden Wasser durch Vorgaben der Höhengestaltung sichergestellt Dabei
waren sowohl Straßenhöhen als auch Höhen auf den privaten Grundstücken
vorgegeben.
Auszug Bebeuungsplan Austenkamp:
Diese Systematik wird und wurde bei den
Bebauungsplanverfahren weiterverfolgt, so wurden auch die Planungen zum BG
Buschenkamp schon vor Bebauungsplanentwurf darauf abgestellt.
Fließverhalten von wild abfließenden Wasser
im BG Buschenkamp, Entwurf 2018:
Im
Bebauungsplan selbst wurden wiederum Höhenangaben und Durchleitungsgebote
abschließend festgelegt, die die Ab- und Durchleitung des wild abfließenden
Wasser sichergestellt.
Vorsorge
und Allgemeine Regelungen
Bei allen Bebauungsplanverfahren der
letzten Jahrzehnte ist vorgegeben, dass nicht überbaute Flächen
versickerungsfähig zu gestalten sind, somit die Menge von gesammelten
Niedrschlagswasser von vornherein begrenzt und dem natürlichen Wasserkreislauf
durch Versickerung über die Bodenzone zur Verfügung gestellt wird.
Dabei wurden und werden bei allen
Maßnahmen zur Kanalisation neuer Gebiete Untersuchungen zur
Versickerungsfähigkeit vorgenommen. Alle bisherigen Baugebiete als auch
sonstige Straßenerschließungen lassen aufgrund der zu geringen Durchlässigkeit
der vorgefundenenen Böden keine technischen Versickerungen zu. Damit wurden und
sind zwingend Kanalisationen vorzusehen und demzufolge greift auch der Anschluß
und Benutzungszwang für das gesammelte Niederschlagswasser. Auch ist zur
Berücksichtigung des Versickerungspotential darauf abzustellen, dass aufgrund
der hohen Grundwasserstände oftmals eine geordnete Versickerung mit
ausreichendem Grundwasserabstand nicht gewährleistet werden kann, somit schon
aus Gründen des vorsorgendem Grundwasserschutzes auf eine technische
Versickerung verzichtet werden muss.
Die Systematik des Gebührenrechtes lässt Einsparungen
des Gebührenschuldners zu, sollte dieser weniger Niederschlagswasser in die
Kanalisation einleiten wollen. Sowohl Regenwassernutzungsanlagen als auch
Gründächer werden bei der Festsetzung der Abwassergebühr in der Höhe der geringeren
Inanspruchnahme der Entwässerungseinrichtung berücksichtigt. Seit 2001 und
damit seit Einführung der getrennten Abwassergebühr wird damit in Billerbeck
ein Anreiz zum ressourcen-schonenden Umgang mit Regenwasser gegeben.
Fazit und Ausblick
Die Themen Kanalisation, Regenrückhaltung,
Hochwasserschutz und Risikovorsorge bei Starkregenereignissen wurden schon
bisher „mitgedacht“. Die gesamte Ab-wasserbeseitigung ist auf den Stand der
Technik, alle notwendigen Nachweise und Berechnungen weisen ein hydraulisch
tadelloses Abwassernetz nach.
Bis zu der Grenze eines „Hundertjährigen Hochwasser“
sind keine oder nur geringen Auswirkungen auf Bebauungen durch die Gewässer
Berkel, Honigbach und Stein-furter Aa zu erwarten. Jedoch wurden kleinere
Gewässer bisher nicht betrachtet.
Insoweit aufgrund bisheriger Starkregenereignisse die
aufgetretenen Auswirkungen bekannt waren, wurden entsprechende bauliche
Anpassungen vorgenommen und/oder private Grundstückseigentümer dazu beraten.
Die Ereignisse im Juli d. J. in NRW und
Rheinland-Pfalz lassen jedoch aufhorchen und sind weiterer Anreiz, den bisher
eingeschlagenen Weg konsequent weiter zu verfolgen und auszubauen. Die
Erkenntnisse zum Klimawandel und die möglichen Auswirkungen auf Starkregen
lassen sich folgendermaßen nach überwiegender Meinung der Fachleute
zusammenfassen:
- Eine Zunahme von Starkregen in
Häufigkeit und Intensität infolge Klimawandel im Zeitraum bis 2050 bzw.
2100 gilt „als sehr wahrscheinlich … in den meisten Gebieten“
- Für die Überflutung kommunaler
Entwässerungssysteme und urbane Sturz-fluten sind lokal begrenzte
Starkregenzellen und kurze Regendauern unter
1 bis max. 4 Stunden
maßgebend (u. a. DWA, 2010a; LANUV, 2010b; URBAS, 2008). Für derartige
Regenereignisse sind auch mit regionalen Klimamodellen keine zuverlässigen
Projektionen zur langfristigen Entwicklung von Starkregen mit Ableitung von
Klimafaktoren möglich.
- Insgesamt verbleibt, verstärkt durch die
ohnehin große Schwankungsbreite hydrologischer Kenngrößen, eine erhebliche
Ungewissheit hinsichtlich der zukünftigen Ausprägung von
Starkregenereignissen und kanalisationsbedingten Überflutungen
Demzufolge ist weiter interdisziplinär mit dem Thema
umzugehen, die Bewältigung zunehmender Starkregenereignisse lässt sich nicht
alleine in der Kanalisations- und Straßenplanung lösen. Risikoanalysen und
Gefährdungsbeurteilungen kleinerer Gewässer sind vorzunehmen,
Gefährdungsbeurteilungen zur Ausbreitung des Wassers auf versiegelten und
unversiegelten Flächen infolge von Starkregenereignissen sind ebenso konsequent
weiter durchzuführen. Dabei ist jede mögliche Anpassung zur Vermeidung von
Überflutungen durch Entsiegelung, geordneter Wasserführung und Rückhaltung
sicherzustellen.
Durch das Bundesamt für Kartographie und Geodäsie
(BKG) wurde eine Starkregenhinweiskarte flächendeckend für NRW erstellt und ab
dem 29.10.2021 zur Verfügung gestellt. Diese kann sowohl auf www.geoportal.de als auch auf www.klimaanpassung-karte.nrw.de aufgerufen werden. Die
Starkregenhinweiskarte NRW des BKG wurde gemäß den landeseinheitlichen Vorgaben
der „Arbeitshilfe kommunales Starkregenrisikomanagement“ auf Basis von in NRW
öffentlich verfügbaren Daten (Open-Data: DGM1, KOSTRA-Daten u.a.)
flächendeckend für das gesamte Land erstellt. Sie kann Hinweise dazu geben,
besonders durch Starkregen gefährdete Kommunen zu identifizieren oder auf
besondere Gefahrenbereiche innerhalb der Kommunen hinzuweisen.
Dem gegenüber können Kommunale
Starkregengefahrenkarten jedoch durchaus Abweichungen gegenüber der
Starkregenhinweiskarte NRW des BKG aufzeigen. Von daher wird diesseits darauf
abgestellt, dass eigene Starkregengefahrenkarten erstellt werden und diese ggfs.
detailliertere Informationen aufzeigen und damit vorrangig gegenüber der
Starkregenhinweiskarte NRW des BKG zu betrachten und anzuwenden sind.
Die Aufstellung eigener kommunalen
Starkregengefahrenkarten gem. DWA-M-119 werden auch weiterhin gefördert – unabhängig
von der vorliegenden Starkregenhinweiskarte NRW des BKG- eine Förderung von 50
% der förderfähigen Kosten ist möglich.
Die Aufstellung einer Starkregengefahrenkarte für
Billerbeck wird demzufolge im Entwurf des Wirtschaftsplanes des Abwasserbetriebes
vorgesehen. Die daraus resultierenden Ergebnisse sollen für weitere
Überlegungen genutzt werden.
Rainer Hein Marion
Dirks
Betriebsleiter Bürgermeisterin
Bezug:
Höhe der tatsächl./voraussichtlichen Kosten: ---
Finanzierung durch Mittel bei der HHSt.: ---
Über-/außerplanmäßige Ausgabe in Höhe von Euro: ---
Finanzierungs-/Deckungsvorschlag: ---