Betreff
Neufassung von Satzungen für den Abwasserbereich
Vorlage
AB/0280/2021
Aktenzeichen
81/he
Art
Sitzungsvorlage

 Beschlussvorschlag:                 Beschlussvorschlag für den Rat:

 

Die anliegenden Satzungen

 

- Abwasserbeseitigungssatzung der Stadt Billerbeck

 

- Satzung über die Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen, Abwassergebühren und Kostenersatz für Grundstücksanschlüsse

 

- Satzung über die Entsorgung des Inhaltes von Grundstücksentwässerungsanlagen

  (Kleinkläranlagen, abflusslose Gruben) werden beschlossen.


Sachverhalt:

 

Am 18.05.2021 ist das geänderte Landeswassergesetz NRW in Kraft getreten.

 

Vor diesem Hintergrund hat der Städte- und Gemeindebund NRW in Abstimmung mit dem Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (MULNV NRW) und der Kommunal Agentur NRW neue Mustersatzungen für den Bereich der Abwasserentsorgung erstellt. Damit ergeben sich Änderungen der Satzungen der Stadt Billerbeck. Zum einen ändern sich die Bezüge zu den einzelnen Gesetzestexten und zum anderen die Ermächtigungsgrundlagen. In einzelnen Fällen werden Formulierungen der Satzungen den jeweiligen Rechtsprechungen der Verwaltungsgerichte insoweit angepasst, dass eine den Ansprüchen der Verwaltungsgerichte einhergehende Klarheit und Bestimmtheit erreicht wird.

Die Änderungen zu den bis heute bestehenden Satzungen sind in Rot und unterstrichen dargestellt. Texte, die entfallen, sind in Rot gestrichen dargestellt.

 

Änderungen, die eine materielle und/oder rechtliche Veränderung erwirken, werden nachfolgend erläutert.

 

Abwasserbeseitigungssatzung der Stadt Billerbeck

 

Zu § 7 Begrenzung des Benutzungsrecht:

Die Gemeinde ist befugt, in der Abwasserbeseitigungssatzung Benutzungs-

bedingungen für ihre öffentliche Abwasseranlage zu regeln. Das Organisationsermessen der Gemeinde zur Regelung der detaillierten Benutzungsbedingungen in der Abwasserbeseitigungssatzung ist allerdings nicht schrankenlos. Es findet seine Grenze in dem Zweck der kommunalen Abwasserentsorgungseinrichtung und dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

Dabei muss sich der Schutzzweck im Rahmen der satzungsrechtlichen Kompetenz der abwasserbeseitigungspflichtigen Gemeinde halten. Das bedeutet, dass die Einleitungsbedingungen nicht (nur) wasserrechtlicher Natur sein dürfen, sondern sich in erster Linie auf betriebstechnische Gründe im Hinblick auf die öffentliche Abwasseranlage (u. a. Kanalnetz und Kläranlage) beziehen müssen.

Durch die satzungsrechtliche Festlegung dieser Einleitungsbedingungen stellt die Gemeinde damit sicher, dass ihre öffentliche Abwasseranlage keinen Schaden nimmt (z. B. keine Einleitung von Stoffen, die im Kanal aushärten und zu Verstopfungen führen) und es nicht zu Funktionsbeeinträchtigungen z. B. in der Kläranlage kommt. Die Einleitungsbedingungen dienen deshalb auch dazu, dass die abwasserbeseitigungspflichtige Gemeinde die ihr aufgegebenen Reinigungsvorgaben nach der Abwasserverordnung des Bundes (Anlage 1 – kommunales Abwasser) ordnungsgemäß einhalten und damit erfüllen kann.

Die Erweiterungen des § 7 (2) mit den Punkten 18-21 nehmen Bezug auf die Veränderungen hinsichtlich der tatsächlichen Inanspruchnahmen der öffentl. Entwässerung, die zu Erschwernissen und betrieblichen Problemen in der Abwasserreinigung führen können und insoweit auszuschließen sind.

 

Zu § 13 (3) Rückstau

Der Einbau von geeigneten und regelmäßig auf Funktionstüchtigkeit geprüften Rückstausicherungen verhindert im Zweifelsfall bei einem Rückstau im öffentlichen Kanal eine Überflutung insbesondere der Kellerräume des zu entwässernden Gebäudes (vgl. BGH, Urteil vom 19.11.2020, III ZR 134/19 - zur Haftung für einen Rückstauschaden, der durch eine – hier fehlende – Rückstausicherung hätte verhindert werden können). Mit der gewählten Formulierung soll darauf abgestellt werden, dass es entsprechend der Regelungen der §§ 60, 61 WHG keinen Bestandsschutz gibt, eine regelmäßige Anpassung an den Regeln der Technik somit auch für Rückstausicherungen vorzunehmen ist.

 

Zu § 14 (4) Abbruch

Bei einem Abbruch eines Gebäudes ist die bestehende Anschlussleitung ohne Funktion und insofern zu beseitigen. Das Belassen dieser Leitung führt ggfls. zu Schäden in der Straße, auf jeden Fall ist es ein zusätzlicher Betriebspunkt, der unnötig ist.

Die vormals fehlerhafte Formulierung „sichern“ ist durch die zutreffende Formulierung „beseitigen“ zu ersetzen.

 

Zu § 20 (3) Ordnungswidrigkeiten

Die mögliche Höhe der Geldbuße kann gemäß § 123 Abs. 4 LWG NRW bis zu 50.000 € betragen. Hiervon sollte Gebrauch gemacht werden im Interesse des ordnungsgemäßen Handelns der Anschlussnehmer und damit zur Sicherstellung des Wohles der Allgemeinheit.

 

 

Satzung über die Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen, Abwassergebühren und Kostenersatz für Grundstücksanschlüsse

 

Zu § 4 (4) Wasserzähler

Das Mess- und Eichrecht wurde zum 01.01.2015 neu geregelt. Das Mess- und Eichgesetz (MessEG - BGBl. I 2013, S. 2722 ff.; zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Juni 2021, BGBl. I 2021 S. 1663) ist teilweise bereits am 01.08.2013 (RVO-Ermächtigungen u.a. für die Mess- und EichVO) bzw. ansonsten am 01.01.2015 in Kraft getreten. Die Mess- und Eichverordnung (MessEV - BGBl. I 2014, S. 2010 ff.; zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 12. Mai 2021, BGBl. I 2021, S. 1087) ist ebenfalls am 01.01.2015 in Kraft getreten. Gemäß § 34 i.V.m.  Ziffer 5.5.1 der Anlage 7 der MessEV besteht für sog. EU-Wasserzähler bzw. EG-Wasserzähler (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 MessEV) eine Eichfrist von 6 Jahren. Nach Ablauf dieser Zeit muss ein neuer Wasserzähler mit Konformitätsbescheinigung des Herstellers eingebaut werden oder der Wasserzähler neu geeicht werden.

Die Konkretisierung unter Absatz 4 war vormals schon in der Satzung unter Nr. 2: Wasserzähler in der Satzung erfolgt, sie ist nunmehr zur besseren und rechtssicheren Formulierung zusätzlich unter Absatz 4 vorzunehmen, es ist sicherzustellen, dass nur messrichtig festgestellte Mengen berücksichtigt werden. Sollten keine geeichten Wasserzähler verwendet werden, sind messrichtig funktionierende u. mit Konformitätsbescheinigung versehende Wasserzähler alle 6 Jahre auszutauschen.

 

Zu § 4 (6) und § 5 (4):

 

Es wurden die gem. vorliegender Gebührenbedarfsberechnung ausgewiesenen Gebührensätze eingetragen. Mit Beschluss dieser Satzung entfällt der Beschlussvorschlag zur Satzungsanpassung unter Top 2 dieser Sitzung. Ansonsten ist die 6. Änderung der bestehenden Satzung gem. Beschlussvorschlag unter TOP 2 dieser Sitzung zu beschließen.

 

 

Satzung über die Entsorgung des Inhaltes von Grundstücksentwässerungs-anlagen (Kleinkläranlagen, abflusslose Gruben)

Zu § 12 Berechtigte und Verpflichtete

Gem. § 48 LWG ist Abwasser von dem Nutzungsberechtigten des Grundstücks, auf dem das Abwasser anfällt, der Gemeinde oder im Falle eines Übergangs der Aufgabe nach § 46 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 auf eine juristische Person des öffentlichen Rechts nach § 52 Absatz 1 dieser zu überlassen, soweit nicht nach den §§ 49 bis 53 der Nutzungsberechtigte selbst oder andere zur Abwasserbeseitigung verpflichtet sind. Ist die Abwasserbeseitigungspflicht auf den Nutzungsberechtigten eines Grundstücks übertragen worden, so geht diese Verpflichtung auf den Rechtsnachfolger des Nutzungsberechtigten über.

Der § 12 der Satzung nimmt darauf Bezug.

 

 

 

Rainer Hein                                                                                       Marion Dirks

Betriebsleiter                                                                                  Bürgermeisterin

 


Bezug:            Sitzung des Betriebsausschusses vom 15.06.2021        TOP  3 ö.S.

 

Höhe der tatsächl./voraussichtlichen Kosten:                                                                                                        ---

 

Finanzierung durch Mittel bei der HHSt.:                                                                                                                 ---

Über-/außerplanmäßige Ausgabe in Höhe von Euro:                                                                                          ---

Finanzierungs-/Deckungsvorschlag:                                                                                                                           ---


 


Anlagen:

 

 

-       Neufassung der Abwasserbeseitigungssatzung

-       Neufassung der Satzung über die Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen, Abwassergebühren und Kostenersatz für Grundstücksanschlüsse

-       Neufassung der Satzung über die Entsorgung des Inhaltes von Grundstücksentwässerungsanlagen (Kleinkläranlagen, abflusslose Gruben)