Sachverhalt:
Im Produkthaushalt
der Stadt Billerbeck für das Jahr 2020 war für die Sanierung / Erneuerung der
Tartanlaufbahn Typ C und des Rasenplatzes sowie die Errichtung eines
Minispielfeldes bei dem Produktkonto 08020.78550000 ein Betrag in Höhe von
600.000,00 Euro eingestellt.
Nach Durchführung
einer beschränkten Ausschreibung wurden die Arbeiten nach dem Ratsbeschluss vom
25.06.2020 vergeben.
Im Herbst 2020 war
abzusehen, dass die Arbeiten nicht in dem Jahr abgeschlossen und
schlussgerechnet werden können, so dass im Produkthaushalt 2021 noch ein Betrag
in Höhe von 200.000,00 für die v. g. Arbeiten eingestellt wurde.
Bis zum Jahresende
2020 konnten allerdings aufgrund des Baufortschrittes an die bauausführende
Firma lediglich Abschlagszahlungen von rd. 320.000,00 Euro überwiesen werden.
Der für das Jahr
2021 eingestellte Betrag bei dem Produktkonto 08020.78550000 in Höhe von
200.000,00 Euro reicht aufgrund der Verschiebung der Zahlungsfälligkeiten
zwischen den Jahren 2020/2021 zur Begleichung der Schlussrechnung nicht aus. In
2021 fallen Mehrauszahlungen in Höhe von 81.500,00 Euro bei dem Produktkonto
an.
Die Deckung der
überplanmäßig bereitzustellenden Mittel in Höhe von 81.500,00 Euro
erfolgt durch Einsparungen in entsprechender Höhe bei dem Produkt
13060.78550000.
Die vom Rat
beschlossenen Haushaltsansätze haben grundsätzlich bindende Wirkung und dürfen
nicht überschritten werden. Zur Sicherstellung einer flexiblen
Haushaltsbewirtschaftung lässt das kommunale Haushaltsrecht Ausnahmen zu:
·
Zum
einen die Deckungsfähigkeit gem. § 21 Abs. 2 Gemeindehaushaltsverordnung NRW in
Verbindung mit § 7 der Haushaltssatzung der Stadt Billerbeck für das Jahr 2021.
·
Sowie
die Zulässigkeit von über- bzw. außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen
gem. § 83 GO NRW in Verbindung mit § 8 der Haushaltssatzung der Stadt
Billerbeck für das Jahr 2021. Die Zulässigkeit ist gegeben, wenn diese
Aufwendungen bzw. Auszahlungen unabweisbar sind. Mangels einer Definition des
Begriffs „unabweisbar“ von Seiten des Gesetzgebers stellt dieser Betriff auf
die dringende Notwendigkeit bzw. Eilbedürftigkeit der Umsetzung darauf ab, dass
eine Verschiebung nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zweckmäßig ist.
Über- und
außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen bedürfen der vorherigen
Zustimmung des Rates, wenn sie erheblich sind. Dies ist bei Überschreitung
eines Betrages ab 15.000,00 Euro je Haushaltsposition innerhalb der einzelnen
Produkte der Fall. Die Deckung muss durch Mehrerträge/Mehreinzahlungen oder
durch Minderaufwendungen/Minderauszahlungen gewährleistet sein.
i.A.
Stefan Holthausen Marion
Dirks
Fachbereichsleiter Bürgermeisterin