Betreff
Zustimmung zu überplanmäßigen Aufwendungen / Auszahlungen gem. § 83 GO NW
Vorlage
FBPB/1783/2021
Art
Sitzungsvorlage

 Beschlussvorschlag:                 Beschlussvorschlag für den Rat:

 

Die Zustimmung zu den überplanmäßigen Aufwendungen / Auszahlungen von 81.500,00 Euro bei dem Produktkonto 08020.78550000 wird erteilt. Die Deckung ergibt sich aus Minderaufwendungen bei dem Produktkonto 13060.78550000.


Sachverhalt:

 

Im Produkthaushalt der Stadt Billerbeck für das Jahr 2020 war für die Sanierung / Erneuerung der Tartanlaufbahn Typ C und des Rasenplatzes sowie die Errichtung eines Minispielfeldes bei dem Produktkonto 08020.78550000 ein Betrag in Höhe von 600.000,00 Euro eingestellt.

 

Nach Durchführung einer beschränkten Ausschreibung wurden die Arbeiten nach dem Ratsbeschluss vom 25.06.2020 vergeben.

Im Herbst 2020 war abzusehen, dass die Arbeiten nicht in dem Jahr abgeschlossen und schlussgerechnet werden können, so dass im Produkthaushalt 2021 noch ein Betrag in Höhe von 200.000,00 für die v. g. Arbeiten eingestellt wurde.

Bis zum Jahresende 2020 konnten allerdings aufgrund des Baufortschrittes an die bauausführende Firma lediglich Abschlagszahlungen von rd. 320.000,00 Euro überwiesen werden.

Der für das Jahr 2021 eingestellte Betrag bei dem Produktkonto 08020.78550000 in Höhe von 200.000,00 Euro reicht aufgrund der Verschiebung der Zahlungsfälligkeiten zwischen den Jahren 2020/2021 zur Begleichung der Schlussrechnung nicht aus. In 2021 fallen Mehrauszahlungen in Höhe von 81.500,00 Euro bei dem Produktkonto an.

 

 

Die Deckung der überplanmäßig bereitzustellenden Mittel in Höhe von 81.500,00 Euro erfolgt durch Einsparungen in entsprechender Höhe bei dem Produkt 13060.78550000.

 

Die vom Rat beschlossenen Haushaltsansätze haben grundsätzlich bindende Wirkung und dürfen nicht überschritten werden. Zur Sicherstellung einer flexiblen Haushaltsbewirtschaftung lässt das kommunale Haushaltsrecht Ausnahmen zu:

 

·           Zum einen die Deckungsfähigkeit gem. § 21 Abs. 2 Gemeindehaushaltsverordnung NRW in Verbindung mit § 7 der Haushaltssatzung der Stadt Billerbeck für das Jahr 2021.

·           Sowie die Zulässigkeit von über- bzw. außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen gem. § 83 GO NRW in Verbindung mit § 8 der Haushaltssatzung der Stadt Billerbeck für das Jahr 2021. Die Zulässigkeit ist gegeben, wenn diese Aufwendungen bzw. Auszahlungen unabweisbar sind. Mangels einer Definition des Begriffs „unabweisbar“ von Seiten des Gesetzgebers stellt dieser Betriff auf die dringende Notwendigkeit bzw. Eilbedürftigkeit der Umsetzung darauf ab, dass eine Verschiebung nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zweckmäßig ist.

 

Über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Rates, wenn sie erheblich sind. Dies ist bei Überschreitung eines Betrages ab 15.000,00 Euro je Haushaltsposition innerhalb der einzelnen Produkte der Fall. Die Deckung muss durch Mehrerträge/Mehreinzahlungen oder durch Minderaufwendungen/Minderauszahlungen gewährleistet sein.

 

 

i.A.

 

 

Stefan Holthausen                                                                         Marion Dirks

Fachbereichsleiter                                                                         Bürgermeisterin

 

 


Bezug:           

 

Höhe der tatsächl./voraussichtlichen Kosten:                                                                                                     

 

Finanzierung durch Mittel bei der HHSt.:                                                                                                             

Über-/außerplanmäßige Ausgabe in Höhe von Euro:                                                                                       

Finanzierungs-/Deckungsvorschlag: