Sachverhalt:
Für das
Grundstück Gemarkung Beerlage, Flur 36, Flurstück 54, in Aulendorf liegt der
Antrag zu Errichtung eines Hähnchenstalls für 29.900 Tiere vor. Das Bauvorhaben
soll als neuer eigenständiger landwirtschaftlicher Betrieb verwirklicht werden.
Die Landwirtschaftskammer NRW hat bestätigt, dass es sich um Landwirtschaft
gemäß § 201 BauGB handelt und erhebt keine Bedenken gegen eine Beurteilung des
Vorhabens gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 Baugesetzbuch. Die Erschließung des Vorhabens
ist durch die Anbindung an den Wirtschaftsweg vorgesehen. Das Grundstück liegt
im Landschaftsschutzgebiet. In der Regel sind jedoch auch landwirtschaftliche
Bauvorhaben von den Bauverboten der gültigen Landschaftspläne ausgenommen. Die
Wände sollen mit grünem Trapezblech verkleidet und das Dach mit rot-braunen
Faserzementplatten belegt werden.
Verwaltungsseitig
ist auszuführen, dass es grundsätzlich zu begrüßen wäre, wenn Stallanlagen an
den Hofstellen errichtet werden. Die Antragsteller haben durch Neugründung
eines landwirtschaftlichen Betriebes eine diesbezügliche Forderung umgangen.
Für die Neugründung eines landwirtschaftlichen Betriebes sind zunächst einmal
keine weiteren Gebäude gesetzlich gefordert. Der Stall muss nicht 24 h am Tag
persönlich überwacht werden, insofern kann eine Landwirtin oder ein Landwirt
ihn auch mit einiger Entfernung von der Wohnstätte unterhalten.
Verwaltungsseitig wird daher keine Möglichkeit gesehen das gemeindliche
Einvernehmen zu versagen. Die zukünftig benachbarten Ställe haben von Seiten
der Betriebsführung und von der Antragsstellung nichts miteinander zu tun. Es
wäre im Sinne der Vermeidung von Zersiedelung jedoch auch nicht förderlich,
wenn ein weiterer Standort in der freien Landschaft beantragt würde.
i. A. i.
A.
Michaela Besecke Stefan Holthausen Marion Dirks
Stadtplanerin Fachbereichsleiter Bürgermeisterin
Bezug:
Höhe der tatsächl./voraussichtlichen Kosten: -,-- €
Über-/außerplanmäßige Ausgabe in Höhe von Euro:
Finanzierungs-/Deckungsvorschlag:
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