Sachverhalt:
Aufgrund
der steigenden Strompreise und dem Wunsch von Haueigentümern mehr Autarkie bei
der Energieversorgung zu erhalten, gibt es vermehrt Anfragen zur Errichtung von
Kleinwindanlagen. Diese können zwar bis 10 Meter Anlagengesamthöhe im
Außenbereich nach § 62 Abs. 1 3.c) Bauordnung NRW (BauO NRW) verfahrensfrei
errichtet werden, dies entbindet jedoch nicht von der Einhaltung anderer
Rechtsvorschriften (§ 60 Abs. 2 BauO NRW). Hierzu zählt auch die 35. Änderung
des Flächennutzungsplanes der Stadt Billerbeck, in der Konzentrationszonen für
die Windenergie dargestellt wurden.
Der
Windenergieerlass erläutert für diese Anlagen im Außenbereich nachfolgende
planungsrechtliche Grundlagen: „Hat eine Gemeinde von dem Institut der
bauleitplanerischen Steuerung Gebrauch gemacht und Konzentrationszonen
ausgewiesen, gilt für Anlagen, die von einem privilegierten
landwirtschaftlichen Betrieb nach § 35 Absatz 1 Nummer 1 Baugesetzbuch
mitgezogen werden, § 35 Absatz 3 Satz 3 Baugesetzbuch unabhängig von der Höhe
der Windenergieanlage nicht (BVerwG, Beschluss vom 04.11.2008 – 4 B 44.08). In
den übrigen Fällen des § 35 Absatz 1 Baugesetzbuch muss im Einzelfall geprüft
werden, ob eine Ausnahme von der Ausschlusswirkung (§ 35 Absatz 3 Satz 3
Baugesetzbuch) möglich ist.“
Dies
bedeutet, dass von der Konzentrationsplanung Anlagen, welche einer landwirtschaftlichen
Nutzung dienen, nicht erfasst sind, alle anderen schon. Da die
Konzentrationsplanung nur „in der Regel“ zu einem Ausschluss der Anlage führt,
ist zu prüfen, ob die jeweilige Anlage trotzdem zulässig sein kann.
Hierzu
schreibt der Windenergieerlass: „Die Atypik kann sich daraus ergeben, dass eine
Windenergieanlage wegen ihrer Größe oder wegen ihrer Funktion, zum Beispiel als
einem anderen privilegierten Vorhaben zugeordnete Nebenanlage, besondere
Merkmale aufweist, die sie aus dem Kreis der Anlagen heraushebt, deren
Zulassung die Gemeinde hat steuern wollen (bspw. bei Anlagen, die nicht der
Einspeisung in das öffentliche Netz, sondern nur der Eigenversorgung dienen).
Ist in der Nähe des vorgesehenen Standorts bereits eine zulässigerweise errichtete
(Klein)Windenergieanlage vorhanden, so kann dies bei der Interessenbewertung
ebenfalls zum Vorteil der Antragstellerin oder des Antragstellers ausschlagen.
Auch die kleinräumlichen Verhältnisse können es rechtfertigen, von der auf den
gesamten Planungsraum bezogenen Beurteilung des Planungsträgers abzuweichen.
Ist aufgrund topographischer oder sonstiger Besonderheiten eine
Beeinträchtigung der als störempfindlich und schutzwürdig eingestuften
Funktionen des betreffenden Landschaftsraums nicht zu besorgen, so widerspricht
es der Zielrichtung des Planvorbehalts nicht, das Vorhaben zuzulassen (siehe
OVG NRW, Urteil vom 15.03.2006 – 8 A 2672/03).“
Sofern
sich die Wirtschaftlichkeit in den nächsten Jahren verbessert, ist davon
auszugehen, dass sich vermehrt der Bedarf an solchen Anlagen ergibt.
Insbesondere in Verbindung mit dem notwendigen Austausch von alten
Heizungsanlagen gegen Heizsysteme mit Stromverbrauch stellen sich einige
Hausbesitzer diese Frage. Naturgemäß scheint in der Heizperiode weniger die
Sonne und die Windkraft gewinnt an Bedeutung. Gerade im Außenbereich wo die
Entfernung zum nächsten Nachbarn den Immissionsschutz in den Hintergrund drängt
und eine freie Windströmung möglich ist, könnten die Systeme an Bedeutung
gewinnen.
In
der Regel werden Kleinwindkraftanlagen bis 10 Meter Höhe, sofern sie im
räumlichen Zusammenhang mit den Hauptgebäuden errichtet werden, der
Zielrichtung der 35. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Billerbeck
nicht widersprechen. Dies ist jedoch im Einzelfall zu prüfen. Verwaltungsseitig
wird vorgeschlagen diese Prüfung nicht für jeden Einzelfall in den Ausschüssen
beraten zu lassen, sondern analog zu § 8 Nr. 9 der Zuständigkeitsordnung als
Aufgabe der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister zu übertragen, sofern folgende
Voraussetzungen erfüllt sind:
-
Es handelt sich um eine nach BauO NRW
verfahrensfrei zu errichtende Anlage.
-
Die Anlage steht im räumlichen Zusammenhang mit
Hauptgebäuden.
-
Es liegen keine sonstigen Besonderheiten vor, die
eine Beeinträchtigung des betreffenden Landschaftsraumes befürchten lassen.
Gemäß
§ 47 Abs. 1 Nr. 2 Gemeindeordnung NRW obliegt der Bürgermeisterin die
Ausführung der Beschlüsse des Gemeinderates und der Ausschüsse.
Eine
weitergehende Prüfung von Belangen, wie Artenschutz, Denkmalschutz oder
Immissionsschutz ist mit der planungsrechtlichen Einordnung nicht verbunden.
Sofern Konflikte augenscheinlich sind, kann der Vorhabenträger darauf
aufmerksam gemacht werden, eine Prüfpflicht ist durch die Bauordnung
ausgeschlossen.
Im
Übrigen sind nach momentaner Rechtslage auch mit Kleinwindanlagen im
Außenbereich mindestens 1.000 m Abstand zu Wohngebäuden im Innenbereich, in
Bebauungsplänen und im Geltungsbereich von Satzungen nach § 35 Abs. 6
Baugesetzbuch (sog. Außenbereichssatzungen) einzuhalten. Das Gesetz zur
Ausführung des Baugesetzbuches in NRW unterscheidet dabei nicht zwischen
kleinen und großen Windkraftanlagen nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB.
i. A. i.
A.
Michaela Besecke Stefan Holthausen Marion Dirks
Stadtplanerin Fachbereichsleiter Bürgermeisterin