Betreff
Errichtung von Kleinwindanlagen im Außenbereich
Vorlage
FBPB/1812/2022
Art
Sitzungsvorlage

 Beschlussvorschlag:                 Beschlussvorschlag für den Rat:

 

Die Entscheidung über die im Sachverhalt beschriebenen Kleinwindkraftanalgen führt die Bürgermeisterin nach den im Sachverhalt beschriebenen Voraussetzungen aus.


Sachverhalt:

Aufgrund der steigenden Strompreise und dem Wunsch von Haueigentümern mehr Autarkie bei der Energieversorgung zu erhalten, gibt es vermehrt Anfragen zur Errichtung von Kleinwindanlagen. Diese können zwar bis 10 Meter Anlagengesamthöhe im Außenbereich nach § 62 Abs. 1 3.c) Bauordnung NRW (BauO NRW) verfahrensfrei errichtet werden, dies entbindet jedoch nicht von der Einhaltung anderer Rechtsvorschriften (§ 60 Abs. 2 BauO NRW). Hierzu zählt auch die 35. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Billerbeck, in der Konzentrationszonen für die Windenergie dargestellt wurden.

Der Windenergieerlass erläutert für diese Anlagen im Außenbereich nachfolgende planungsrechtliche Grundlagen: „Hat eine Gemeinde von dem Institut der bauleitplanerischen Steuerung Gebrauch gemacht und Konzentrationszonen ausgewiesen, gilt für Anlagen, die von einem privilegierten landwirtschaftlichen Betrieb nach § 35 Absatz 1 Nummer 1 Baugesetzbuch mitgezogen werden, § 35 Absatz 3 Satz 3 Baugesetzbuch unabhängig von der Höhe der Windenergieanlage nicht (BVerwG, Beschluss vom 04.11.2008 – 4 B 44.08). In den übrigen Fällen des § 35 Absatz 1 Baugesetzbuch muss im Einzelfall geprüft werden, ob eine Ausnahme von der Ausschlusswirkung (§ 35 Absatz 3 Satz 3 Baugesetzbuch) möglich ist.“

Dies bedeutet, dass von der Konzentrationsplanung Anlagen, welche einer landwirtschaftlichen Nutzung dienen, nicht erfasst sind, alle anderen schon. Da die Konzentrationsplanung nur „in der Regel“ zu einem Ausschluss der Anlage führt, ist zu prüfen, ob die jeweilige Anlage trotzdem zulässig sein kann.

Hierzu schreibt der Windenergieerlass: „Die Atypik kann sich daraus ergeben, dass eine Windenergieanlage wegen ihrer Größe oder wegen ihrer Funktion, zum Beispiel als einem anderen privilegierten Vorhaben zugeordnete Nebenanlage, besondere Merkmale aufweist, die sie aus dem Kreis der Anlagen heraushebt, deren Zulassung die Gemeinde hat steuern wollen (bspw. bei Anlagen, die nicht der Einspeisung in das öffentliche Netz, sondern nur der Eigenversorgung dienen). Ist in der Nähe des vorgesehenen Standorts bereits eine zulässigerweise errichtete (Klein)Windenergieanlage vorhanden, so kann dies bei der Interessenbewertung ebenfalls zum Vorteil der Antragstellerin oder des Antragstellers ausschlagen. Auch die kleinräumlichen Verhältnisse können es rechtfertigen, von der auf den gesamten Planungsraum bezogenen Beurteilung des Planungsträgers abzuweichen. Ist aufgrund topographischer oder sonstiger Besonderheiten eine Beeinträchtigung der als störempfindlich und schutzwürdig eingestuften Funktionen des betreffenden Landschaftsraums nicht zu besorgen, so widerspricht es der Zielrichtung des Planvorbehalts nicht, das Vorhaben zuzulassen (siehe OVG NRW, Urteil vom 15.03.2006 – 8 A 2672/03).“

Sofern sich die Wirtschaftlichkeit in den nächsten Jahren verbessert, ist davon auszugehen, dass sich vermehrt der Bedarf an solchen Anlagen ergibt. Insbesondere in Verbindung mit dem notwendigen Austausch von alten Heizungsanlagen gegen Heizsysteme mit Stromverbrauch stellen sich einige Hausbesitzer diese Frage. Naturgemäß scheint in der Heizperiode weniger die Sonne und die Windkraft gewinnt an Bedeutung. Gerade im Außenbereich wo die Entfernung zum nächsten Nachbarn den Immissionsschutz in den Hintergrund drängt und eine freie Windströmung möglich ist, könnten die Systeme an Bedeutung gewinnen.

In der Regel werden Kleinwindkraftanlagen bis 10 Meter Höhe, sofern sie im räumlichen Zusammenhang mit den Hauptgebäuden errichtet werden, der Zielrichtung der 35. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Billerbeck nicht widersprechen. Dies ist jedoch im Einzelfall zu prüfen. Verwaltungsseitig wird vorgeschlagen diese Prüfung nicht für jeden Einzelfall in den Ausschüssen beraten zu lassen, sondern analog zu § 8 Nr. 9 der Zuständigkeitsordnung als Aufgabe der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister zu übertragen, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

-            Es handelt sich um eine nach BauO NRW verfahrensfrei zu errichtende Anlage.

-            Die Anlage steht im räumlichen Zusammenhang mit Hauptgebäuden.

-            Es liegen keine sonstigen Besonderheiten vor, die eine Beeinträchtigung des betreffenden Landschaftsraumes befürchten lassen.

Gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 Gemeindeordnung NRW obliegt der Bürgermeisterin die Ausführung der Beschlüsse des Gemeinderates und der Ausschüsse.

Eine weitergehende Prüfung von Belangen, wie Artenschutz, Denkmalschutz oder Immissionsschutz ist mit der planungsrechtlichen Einordnung nicht verbunden. Sofern Konflikte augenscheinlich sind, kann der Vorhabenträger darauf aufmerksam gemacht werden, eine Prüfpflicht ist durch die Bauordnung ausgeschlossen.

Im Übrigen sind nach momentaner Rechtslage auch mit Kleinwindanlagen im Außenbereich mindestens 1.000 m Abstand zu Wohngebäuden im Innenbereich, in Bebauungsplänen und im Geltungsbereich von Satzungen nach § 35 Abs. 6 Baugesetzbuch (sog. Außenbereichssatzungen) einzuhalten. Das Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuches in NRW unterscheidet dabei nicht zwischen kleinen und großen Windkraftanlagen nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB.

 

i. A.                                                       i. A.                                                                      

 

 

Michaela Besecke                           Stefan Holthausen                                         Marion Dirks

Stadtplanerin                                    Fachbereichsleiter                                         Bürgermeisterin

 


Bezug:           

 

Höhe der tatsächl./voraussichtlichen Kosten:                                                                                                     

 

Finanzierung durch Mittel bei der HHSt.:                                                                                                             

Über-/außerplanmäßige Ausgabe in Höhe von Euro:                                                                                       

Finanzierungs-/Deckungsvorschlag: