Sachverhalt:
Gem. § 6 Abs. 2 Kommunalabgabengesetz NRW (KAG) sind Kostenüberdeckungen
am Ende eines Kalkulationszeitraumes innerhalb von 4 Jahren auszugleichen.
Kostenunterdeckungen sollen ebenfalls innerhalb dieses Zeitraumes ausgeglichen
werden.
Der anliegenden Nachkalkulation für das Wirtschaftsjahr 2021 ist zu
entnehmen, dass bei der Schmutzwassergebühr eine Unterdeckung in der Höhe von
23.637,76 €, jedoch bei der Niederschlagswassergebühr eine Überdeckung in der
Höhe von 38.145,39 € zu verzeichnen ist.
Es ergibt sich somit insgesamt eine Überdeckung in der Höhe von 14.507,63
€. Kostenüberdeckungen müssen,
Kostenunterdeckungen sollen innerhalb der Vierjahresfrist ausgeglichen werden.
Es wird der Vollständigkeit halber darauf hingewiesen, dass im Gegensatz
zum handelsrechtlichen Abschluss, ausgewiesen durch die Gewinn- und
Verlustrechnung 2021 die Berücksichtigung der Auflösung von Baukostenzuschüssen
in der Gebührenkalkulation nicht möglich ist. Weiterhin werden
Hausanschlusskosten, die Erstattung von Hausanschlusskosten sowie die
Kleineinleiterabgabe und die Erlöse aus Kleineinleiterabgaben nicht in die
Gebührenkalkulation eingestellt.
Auch die Abgänge von Restbuchwerten aus Anlagenabgängen, periodenfremde
Aufwendungen und Erträge sowie Einzelwertberichtigungen zu Forderungen bleiben
in der Nachkalkulation nach KAG unberücksichtigt.
Rainer Hein Marion
Dirks
Betriebsleiter Bürgermeisterin
Bezug:
Höhe der tatsächl./voraussichtlichen Kosten: ---
Finanzierung durch Mittel bei der HHSt.: ---
Über-/außerplanmäßige Ausgabe in Höhe von Euro: ---
Finanzierungs-/Deckungsvorschlag: ---
Anlage:
Nachkalkulation