hier: Änderung der Festsetzungen für Solar- und Photovoltaikanlagen
Sachverhalt:
Die
Gestaltungssatzung der Stadt Billerbeck für die Billerbecker Innenstadt vom
27.06.2019 trifft u. a. Festlegungen in Bezug auf Solar- und
Photovoltaikanlagen in den zwei Gebieten, für die die Gestaltungssatzung
bindend ist.
Um dem historischen
Charakter der Billerbecker Innenstadt Rechnung zu tragen, waren bislang
beispielsweise im gesamten Gebiet I Solar- und Photovoltaikanlagen auf den dem
öffentlichen Straßenraum zugewandten Dachflächen auf maximal 20 % der
Dachfläche zulässig.
Durch die
gesamtgesellschaftlichen Anstrengungen zur Abkehr von fossilen Energieträgern
und der stärkeren Nutzung regenerativer Energien steigt auch im
innerstädtischen Kontext die Bedeutung von Solar- und Photovoltaikanlagen zur
Energiegewinnung, dies insbesondere vor dem Hintergrund vielfach historischer
Bausubstanz mit entsprechend hohem Energiebedarf. Die derzeitig gültigen
Festsetzungen in Bezug auf Solar- und Photovoltaikanlagen sind aber vielerorts
kaum geeignet, um ausreichend Energie für die Eigennutzung, beispielsweise zur
Versorgung einer Wärmepumpe, zu erzeugen. Zwar gibt es bisher nur eine geringe
Anzahl an Anfragen, was vermutlich nicht nur an der schlechten Angebotslage bei
den Anlagen liegt, sondern auch an den vielen bisher unsanierten Dächern und
dem großen Schattendruck im Innenstadtgebiet, es soll jedoch unabhängig davon
dem Belang des Klimaschutzes und der Energiesicherheit Rechnung getragen
werden.
Verwaltungsseitig
angestrebt ist daher eine sinnvolle Lockerung der bisherigen Festsetzungen,
durch die ein Kompromiss zwischen Wahrung des historischen Innenstadtkontexts
und dem erforderlichen, stetig ansteigenden Energiebedarf erreicht werden soll.
Solar- und
Photovoltaikanlagen werden in der derzeit gültigen Fassung der
Gestaltungssatzung sowohl für den inneren Bereich I mit allgemein strengeren
Festsetzungen als auch für den äußeren Bereich II beschrieben.
Gebiet I
Zur Wahrung
historischer Fassaden sind gemäß § 8 der Gestaltungssatzung Solar- und
Photovoltaikanlagen ausschließlich auf den dem öffentlichen Straßenraum
abgewandten Fassadenseiten zulässig, sofern technische Erfordernisse dem nicht
entgegenstehen. Da sich diese Festsetzung auch in der jüngeren Vergangenheit
als zielführend erwiesen hat, soll der Fokus bei der Anpassung der Restriktionen
bei der Herstellung von Solar- und Photovoltaikanlagen auf die ohnehin
relevanteren Dachflächen gelegt werden.
Solar- und
Photovoltaikanlagen auf Dachflächen müssen gemäß § 14 parallel zur Dachfläche
errichtet werden, dürfen die Firstlinie nicht überschreiten, müssen als
zusammenhängende Fläche ausgebildet werden und müssen bisher einen
Mindestabstand von 1,00 m zum Dachfirst, zur Traufe und zum Ortgang einhalten.
Diese
Mindestabstände sollen nun auf 30 cm oder eine Ziegelhöhe bzw. –breite verringert
werden.
Auch auf
Flachdächern, für die bislang keine Aussagen getroffen wurden, sollen Solar-
und Photovoltaikanlagen bis zu einer Anlagenhöhe von 50 cm allgemein zulässig
sein.
Die zentrale
Anpassung der Gestaltungssatzung betrifft den maximal zulässigen Anteil einer
vom öffentlichen Straßenraum einsehbaren Dachfläche, welche bebaut werden darf.
Dieser beträgt bislang für das gesamte Gebiet I 20 % und soll in großen Teilen
des Gebiets auf bis zu 60 % der vom öffentlichen Straßenraum vollumfänglich einsehbaren
Dachflächen erhöht werden. Für alle übrigen Dachflächen sollen keine
Restriktionen hinsichtlich eines Flächenanteils bestehen.
In besonders
raumbedeutsamen Bereichen ist dieser Anteil dann auf 40 % oder wie bislang 20 %
begrenzt.
Die genauen Abgrenzungen
können der Anlage entnommen werden.
Auf den besonderen
Ausnahmetatbestand der Nutzung von neuartigen Solarziegeln, welche farblich und
in ihrer Form stärker gestaltet werden können und somit eine hohe optische
Verträglichkeit erzielen könnten, wurde verzichtet, da diese durch die hohen
Anschaffungskosten und eine geringere Effizienz für Immobilieneigentümer
bislang kaum relevant sind. Sollte sich die Wirtschaftlichkeit dieser Anlage
zukünftig stark verbessern, ist eine erneute Anpassung der Gestaltungssatzung
möglich. Die Möglichkeit der Beantragung einer Ausnahme oder Befreiung von der
Gestaltungssatzung besteht außerdem jederzeit weiterhin.
Gebiet II
Die zulässige
Errichtung von Solar- und Photovoltaikanlagen auf Dachflächen des sich am Rand
des Geltungsbereiches der Gestaltungssatzung befindlichen Gebiets II ist in §
17 beschrieben. Auch hier sind Solar- und Photovoltaikanlagen parallel zur
Dachfläche zu errichten, dürfen diese die Firstlinie nicht überschreiten und
müssen diese als zusammenhängende Fläche ausgebildet werden. Einschränkungen in
Bezug auf einen zulässigerweise in Anspruch zu nehmenden Anteil einer
Dachfläche bestehen nicht. Verwaltungsseitig werden diese Festsetzungen nach
wie vor als zielführend eingeordnet und sollen nicht verändert werden. Ergänzt
werden soll hier, dass Solar- und Photovoltaikanlagen auf Flachdächern bis zu
einer Dachneigung von maximal 10 ° eine Höhe von 50 cm nicht überschreiten
dürfen. Auch die Mindestabstände von 30 cm oder einer Ziegelhöhe bzw. –breite zum
Dachfirst, zur Traufe und zum Ortgang sollen aus Gründen einer für alle Seiten
verständlicheren Anwendbarkeit hinzugefügt werden.
Mit dem Entwurf
der Änderung soll zunächst die Beteiligung des Gestaltungsbeirates und des LWL
Dankmalpflege durchgeführt werden. Sofern sich aus dieser Beteiligung keine
erheblichen Änderungen ergeben, soll eine frühzeitige
Öffentlichkeitsbeteiligung in Form einer Auslage stattfinden. Eine formelle
Offenlage würde erst danach erfolgen. Anfragen würden bis dahin im Rahmen von
Abweichungsanträgen bearbeitet werden.
Die Gestaltungssatzung enthält Vorgaben, die unmittelbare Auswirkungen auf die Nutzungs- und Ausgestaltungsmöglichkeiten von Grundstücken im Satzungsgebiet haben, daher ist die Befangenheitsregelung (§ 31 Gemeindeordnung NRW) wie bei Bebauungsplänen anzuwenden. Der Geltungsbereich der Satzung ist dem Lageplan im Ratsinfosystem zu entnehmen.
i. A. i.
A.
Tobias Mader Michaela Besecke Marion
Dirks
Sachbearbeiter Fachbereichsleiterin Bürgermeisterin
Anlagen:
Nur im
Ratsinformationssystem:
- Darstellung der vorgeschlagenen
Zonierung innerhalb des Gebiets I