hier: Isolierte Positivplanung nach § 245e BauGB zur Ausweitung des bestehenden Windvorranggebietes Osthellermark
Sachverhalt:
Verwaltungsseitig
wird zu der Bürgeranregung ausgeführt, dass die Konzentrationszone
Osthellermark ein Sonderfall in der städtischen Konzentrationszonenplanung ist.
Aufgrund des Vorsorgeabstandes zu Einzelwohnhäusern von 450 Metern wäre die
Fläche eigentlich nicht enthalten, da dieser Abstand nur auf einem sehr kleinen
Teil der Fläche eingehalten werden könnte. Aufgrund der bereits im Regionalplan
dargestellten Zone und des Bestandsrades nördlich davon wurde der Radius für
den Bereich auf 300 Meter verkleinert. Die Bestandsanlagen sind zwischen 100
und 130 Meter hoch. Insgesamt ging es darum, die Bestandsanlagen
planungsrechtlich abzusichern und die Zone aus dem Regionalplan zu übernehmen.
Insofern ist in der Begründung zur 35. Änderung des Flächennutzungsplanes genau
nachzulesen, wie die Abgrenzung zustande kam. Sie ist nicht einfach „aufgrund
des Abgrenzungsvorschlages des Planungsbüros“…ausgewiesen worden. 300 Meter
Abstand sind selbst unter Betrachtung des nur noch zweifachen Abstandes zur
Wohnbebauung relativ wenig.
Die Antragsteller
schlagen für Billerbeck einen zusätzlichen Standort vor. Alle anderen Standorte
liegen in den Nachbarkommunen. Dieser eine Standort ist nach erster
Einschätzung landesplanerisch unzulässig, da Wald betroffen ist. Wald darf nur
ausnahmsweise für entgegenstehende Planungen und Maßnahmen in Anspruch genommen
werden (auch das Überstreichen der Flügel zählt dazu), wenn für die angestrebte
Nutzung ein Bedarf nachgewiesen ist, der außerhalb von Wald nicht realisierbar
ist. Da Billerbeck keine waldreiche Kommune im Sinne des LEP darstellt, greifen
die Erleichterungen, die der LEP Erlass EE vom 28.12.2022 aufgezeigt hat,
nicht.
Zudem ist der
geplante Standort nur ca. 270 m von einer Bestandsanlage entfernt. In
Hauptwindrichtung ist als Abstand mindestens das 4-fache des Rotordurchmessers
anzunehmen, in Nebenwindrichtung der 3-fache Abstand. Die geplante Anlage hat
einen Rotordurchmesser von 175 Meter. Ein Abstand von weniger als 3
Rotordurchmessern wird gemäß Windenergieerlass NRW im Hinblick auf die
Standsicherheit als gefährlich eingestuft.
Es wird im
Weiteren darauf aufmerksam gemacht, dass vor gerade einmal einem guten halben
Jahr der Bebauungsplan „Windeignungsbereich Osthellermark“ mit einer
Höhenbeschränkung von 100 Metern aufgehoben wurde. Im Verfahren wurde eine
Verpflichtungserklärung vom heutigen Anlagenbetreiber und den Eigentümern der
Grundstücke abgeben eine Höhenbeschränkung von 150 Metern einzuhalten. Gründe
waren die geringen Abstände zu den Wohnhäusern und für die Wohnhäuser zudem
ungünstigen Topographie. Aufgrund der guten Windverhältnisse war dies für den
Anlagenbetreiber vertretbar. Der Rat der Stadt Billerbeck würde jegliche
Glaubwürdigkeit verlieren, wenn nach so kurzer Zeit diese
Verpflichtungserklärung wertlos würde, da Bauleitplanung zur Errichtung eines
Windrades von über 250 Meter Höhe in direkter Nachbarschaft ermöglicht
würde.
Die Antragsteller
führen in ihrer Begründung aus, dass die erforderlichen Ziele zur Erreichung
der Flächenziele in NRW nicht erreicht werden könnten, wenn nicht weitere
Flächen ausgewiesen würde. Dies ist nicht korrekt. Das Münsterland hat die vom
Land NRW vorgegebenen Flächenwerte bereits durch die Darstellung der Zonen im
jetzigen Regionalplanentwurf übererfüllt. Die vom Land vorgegebenen Werte
berücksichtigen bereits, dass in den Ballungsräumen kaum WEA errichtet werden
können. Im Übrigen ist ein Vergleich der Kreise des Münsterlandes nicht
zielführend, da allein die Flächengröße unterschiedlich ist. Vergleichbar wären
allein die durch das Land ermittelten Potentiale und deren Realisierung in
Prozent. Dabei ist festzuhalten, dass bereits im Zwischenbericht der
Flächenanalyse für die Windenergie in NRW festgestellt wurde, dass die Kreise
Borken und Steinfurt ein vergleichsweise großes Flächenpotential in NRW
haben.
Die Stadt Dülmen
hat ebenfalls eine entsprechende Bürgeranregung vorliegen und hat ihre
Sitzungsvorlage bereits öffentlich gestellt. Die dortige Verwaltung fasst ihren
Vorschlag einer Ablehnung des Bürgerantrages wie folgt zusammen:
„Mit Blick auf den zuvor erläuterten Hintergrund, insbesondere auch mit
Blick auf das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in die räumliche
Verortung zukünftiger Standortbereiche für Windenergieanlagen als Ergebnis der
Planung und der ihr zugrundeliegenden Potenzialanalyse, ist es insofern
zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht angezeigt, zusätzliche Anlagenstandorte im
Rahmen einer isolierten Positivplanung gem. § 245e BauGB zu erschließen.
Vielmehr soll an den konzeptionellen Grundlagen des bestehenden Sachlichen
Teilflächennutzungsplans „Windenergie“ und den dort
definierten
Tabukriterien, festgehalten werden. Das Vertrauen der Bürgerinnen und
Bürger in die bestehende Planung soll insofern unter Beachtung ergänzender
gesetzlicher Regelungen und Möglichkeiten, etwa zum Repowering,
gewährleistet bleiben.“
Die Ratssitzung
der Stadt Dülmen findet ebenfalls am 15.06. statt.
i. A.
Michaela Besecke Marion
Dirks
Fachbereichsleiterin Bürgermeisterin
Anlagen:
Nur Ratsinfosystem:
Bürgeranregung
Lageplan (durch
Verwaltung erstellt)