Betreff
Bauleitplanung für weitere Windenergiestandorte
hier: Erarbeitung von Leitlinien - Ergebnisse der Bürgerinformation
Vorlage
FB60/1985/2024
Art
Sitzungsvorlage

 Beschlussvorschlag:                 Beschlussvorschlag für den Rat:

Die eingegangenen Stellungnahmen der Bürgerinnen und Bürger inklusive der während der Bürgerinformationsveranstaltung am 11. April geäußerten Stellungnahmen werden insgesamt inhaltlich aufbereitet, planerisch dargestellt und fließen in den weiteren Planungs- und Abwägungsprozess ein.


Sachverhalt:

Entsprechend der Beratungen in den o.g. Sitzungen wurde mit den Leitlinien für die Durchführung von Positivplanungen zur Errichtung von Windkraftanlagen die Öffentlichkeit informiert.

Neben der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme zwischen dem 25. März und 22. April 2024 war einer Bürgerinformationsveranstaltung am 11. April 2024 in der Geschwister-Eichenwald-Aula, welche von ca. 250 Personen besucht wurde.

Die eingegangenen Stellungnahmen sind dabei zahlreich und zum Teil sehr umfangreich. Kritisiert wurden vor allem die Art des Vorgehens hin zur Ausweisung zusätzlicher Flächen für Windenergie sowie die Anzahl zusätzlicher Windenergieanlagen, welche durch die verschiedenen Bürgeranregungen derzeit im Raum steht. Befürchtet wurde vor allem der Verlust des qualitativ hochwertigen Landschaftsbildes und damit einhergehend der Erholungsfunktion des Außenbereiches.

Eine reine Zusammenstellung aller eingegangenen Stellungnahmen in anonymisierter Form wird mit den Anlagen 1 und 2 zur Verfügung gestellt.

Die in verschiedenen Stellungnahmen thematisierten Belange werden im Folgenden zusammengefasst und tabellarisch dargestellt, um eine Übersicht über die relevantesten Belange zu geben. Dabei wurden Kategorien gebildet, denen die Stellungnahmen bzw. Teile der Stellungnahmen zugeordnet wurden. Die Nummerierung der Stellungnahme bezieht sich auf die Nummerierung in der Anlage 1, Stellungnahmen aus der Niederschrift sind mit einem „N“ gekennzeichnet.

Kategorie

Lfd. Nr.

Inhalt

Unterstützung der Leitlinien

N

N

N

N

N

Ein Anwohner aus dem Bereich Hamern weist auf eine bereits gegebene dauerhafte Lärmbelastung durch vorhandene Wirtschaftsbetriebe und den Straßenverkehr hin an den sich die Menschen ebenfalls gewöhnt haben. Aus privaten Gesprächen sind für ihn keine Anzeichen für potenziell schädliche Auswirkungen auf den Tourismus durch weitere WEA ersichtlich. Von Herrn Ahn lässt er sich abschließend bestätigen, dass das Beteiligungsmodell des Bürgerwindparks (BWP) Hamern-Gantweg bereits den neuen Regelungen des Bürgerenergiegesetzes vorweggegriffen habe und betont die breite Zustimmung für den BWP im direkten Umfeld.

Eine Bürgerin weist auf die erforderlichen Energiemengen hin, die benötigt werden um den erfolgten Atom- und den nahenden Kohleausstieg zu ersetzen. Am umweltfreundlichsten ist dies durch Erneuerbare Energien wie Windenergie möglich. Deutschland hat außerdem die Verpflichtung Klimaschutz zu betreiben. Ein voranschreiten des Klimawandels wäre ungleich schädlicher für die Kulturlandschaft als weitere WEA.

Der Mitgesellschafter eines der fünf geplanten Bürgerwindparks, die den Anstoß zur Erarbeitung der Leitlinien für Windenergie gaben, rekapituliert die Gründung der GbR, betont den großen nachbarlichen Rückhalt für das Projekt und nennt die Motivationen für das Projekt, die in einem Beitrag zur Energiewende und der Beteiligung der lokalen Bevölkerung liegen.

Eine Bürgerin befürwortet den Investitionswillen der Bürgerinnen und Bürger, die sich in Form von Bürgerwindparks aufmachen, um einen Teil zur Energiewende beizutragen. Sie macht auf die ohnehin bereits sichtbaren WEA im Umland und die Notwendigkeit zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien aufmerksam.

Ein Bürger stellt angesichts des Entwurfes der Leitlinien den aus seiner Sicht sensiblen Umgang mit der Windenergie in Billerbeck heraus. Den nun nachfolgenden Generationen soll die Möglichkeit zur aktiven Gestaltung der Energiewende durch die Schaffung von neuen Bürgerwindparks gegeben werden. Er macht in Bezug auf das Landschaftsbild außerdem auf die Vorbelastung durch ohnehin bereits bestehende Anlagen aufmerksam.

Vorgehens-weise

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Information

/

Beteiligung

1

3

6

8

11

Warum der Beschluss über die Leitlinien vor der Bürgerinformation erfolgt ist, erschließt sich mir nicht. Die Anregungen der Bürger spiegeln das aktuelle Meinungsbild der Bürgerinnen und Bürger wieder. Dieses sollte in einer so gewichtigen Entscheidung frühzeitig eingeholt werden. Es drängt sich der Verdacht auf, dass das Verfahren für die WEA in Hamern beschleunigt werden soll, bevor noch irgendetwas "dazwischen kommt" - das hat sich ja jetzt der Rotmilan zumindest schon mal gemeldet.

Am Donnerstag, den 02.02.2023 wurde uns erstmals das Bauvorhaben in Osthellen von den Betreibern vorgestellt. Bereits am 06.02.2023 wurde die Bürgeranregung bei der Bürgermeisterin Frau Marion Dirks eingereicht. Genaue Einzelheiten über Standort, Höhe und Daten der Windkraftanlagen konnte man uns nicht machen. Nähere Auskünfte über Entschädigung und Beteiligung der Anwohner wurden nicht mitgeteilt. Die Bitte nach einer schriftlichen Auskunft wurde mit der Begründung abgelehnt, dass seitens der Betreiber keine schriftlichen Informationen herausgegeben werden. Unsere Einwände und Bedenken zur WKA wurden nicht an die im Rat vertretenden Parteien weitergeleitete und von den Betreibern nicht ernst genommen.

Wir wurden von den 5 Betreibern nicht vollumfänglich informiert. Wir hätten uns eine detaillierte Vorstellung des Projekts gewünscht. Auf Grund der späten Information hatten wir nicht die Möglichkeit uns mit anderen Bewohnern aus Osthellen auszutauschen. Es wäre nur fair mit allen Nachbarn einen offenen Dialog zu führen. Wir finden es irreführend und befremdlich, wenn nur 4 Anwohner aus Osthellen bei der Stadt einen Antrage unter dem Namen „Bürgerenergie Osthellen GbR“ einreichen. Wo bleiben da die Bürger der restlichen 30 Haushalte? Warum nimmt man nicht alle mit ins Boot, die auch Interesse an diesem Objekt haben. Wir haben nun keine Möglichkeit mehr noch Einfluss zu nehmen. Bei uns erweckt das Vorgehen den Eindruck, dass die Betreiber auf Kosten der Anwohner ein lukratives Geschäft machen wollen. Das Sagen bei diesen WKA haben 3 Landwirte aus Osthellen und der Geschäftsführer aus Lutum.

Wir haben mit einigen Anwohner gesprochen und auch hier wurde uns ein ähnliches Informationsdefizit wie in unserem Fall bestätigt. Eine Bürgerenergie Osthellen GbR sieht aus unserer Sicht anders aus. Alle Anwohner müssten die Möglichkeit für ein Mitspracherecht und direkte Beteiligung am Projekt von Anfang an haben.

Wir erleben die Vorgehensweise, mit der diese Maßnahme durchgesetzt werden soll, als einschüchternd, intransparent, manipulativ und wenn nicht im formellen Sinn, so zumindest im eigentlichen Wortsinn als völlig undemokratisch. Angesichts der sehr kurzen Fristsetzung müssen wir an dieser Stelle auf ausführlichere Begründungen unseres Widerspruchs verzichten, werden dies aber zu gegebener Zeit nachholen. Einige Kritikpunkte seien aber bereits hier genannt.

Hier sind u.a. der u.E. völlig unnötige Zeitdruck, das einschüchternde Auftreten des Planungsbüros in der Bürgerinformationsveranstaltung, fehlende bildliche Darstellung (z.B. fotorealistische Darstellung mit den geplanten Ausmaßen der Anlagen), Berechnungen und dezidierte Aussagen zu den Schall- und Lichtimmissionen (nachts), Verringerung des Sonderbeteiligungsradius auf einen Radius von 1 km und die Siedlungsnähe der gewaltigen Anlagen anzuführen. Der Zeitdruck ist auch in Anbetracht der im gesamten Kreis bereits in stark überdurchschnittlicher Anzahl vorhandener Windkraftanlagen, welche die Erholungsmöglichkeiten und die Lebensqualität vieler Bürgerinnen und Bürger schon jetzt stark einschränken, unverständlich.

Mein erster Gedanke gleich zu Beginn war, dieser Info-Abend hätte schon wesentlich früher stattfinden müssen. Im Raum befanden sich (lt. Zeitung) ca. 250 interessierte Bürger, deren verbindender Gedanke und zweifelsohne gemeinsames Ziel ist, etwas für´s Klima und den Arten- und Naturschutz zu tun. Die dann teilweise recht emotional vorgebrachten Beiträge verdeutlichten, wie wichtig dieses Thema im globalen und auch regionalen Raum jedem einzelnen ist. Kurz gesagt, jeder betonte, es geht um unser aller Zukunft und auch die unserer Kinder bei der Suche nach einem für alle gangbaren Weg zum Erhalt unserer Lebensqualität. Es zeigte sich jedoch, dass die unterschiedlichen Ansätze dazu zu einer nicht zu übersehenden und überhörenden Anspannung im Saal führten.

Deshalb fand ich persönlich es als eine Grenzüberschreitung, dass Herr Ahn als Vertreter der Stadtplaner WoltersPartner GmbH die Frage eines Bürgers zum Gesundheitsaspekt (Infraschall) etc.) regelrecht abbügelte mit der Bemerkung, er habe sich das schon 12 Jahre anhören müssen und wolle zu dieser Frage jetzt nichts mehr hören.

Was, so frage ich, ist denn höchstwahrscheinlich das Resultat einer solchen Bevormundung interessierter Menschen im Rahmen einer solchen Informationsveranstaltung? Hat nicht jeder Mensch das Recht, seine Meinung und auch seine Ängste, die mit einem solchen

Projekt einhergehen, zu formulieren? Der wirklich schlechteste Umgang damit ist, es vorne am Rednerpult stehend, unwirsch abzutun.

Als dies geschah wurden in meiner unmittelbaren Nähe unruhig Stimmen laut mit dem Tenor: „So geht das nicht!“ „Ich hab´s doch geahnt!“ (Was immer auch der Aussagende damit meinte).

insbesondere da die Leitlinien durch die Ratsmehrheit einer Öffentlichkeitsbeteiligung entzogen wurden ist es umso wichtiger, dass die aus den Leitlinien nach bisherigem Stand wohl hervorgehenden 5 neuen Windkraftzonen in einem FNP-Änderungsverfahren zusammengefasst werden.

Mit der 35. FNP-Änderung wurden ebenfalls in einem Verfahren alle heutigen Windkraftzonen festgelegt. Damit hätten die Billerbecker Bürger in der Öffentlichkeitsbeteiligung zu der FNP-Änderung einen fairen Überblick über alle von der aktuellen Ratsmehrheit geplanten Windvorrangzonen und könnten – wenn schon nicht zu den Leitlinien – auf Basis einer vollständigen Information entscheiden, wie Billerbeck hinsichtlich Windkraft aufgestellt werden soll.

Systematik der Leitlinien

1

3

In der Gesamtabwägung ist zu berücksichtigen, welche Bedeutung nur ein einziges Wohnhaus im Außenbereich für eine WEA Planung wie in Hamern haben kann. Stünde mittig in der Weißfläche ein Haus, so wäre die Gesamtplanung hinfällig. Die Auswirkungen betreffen aber unmittelbar tausende Billerbecker Bürger. Sind vor diesem Hintergrund die Planungen hinreichend abgewogen? Man stelle sich vor, wie vor dem Hintergrund der immensen Geldflüsse auch der Ankauf (und Abriss) einzelner, gut gelegener Häuser im Außenbereich zu neuen Weißflächen führen könnte (vgl. Pkt. 1 der Leitlinien). Es bedarf aus meiner Sicht einer Obergrenze zulässiger WEA-Leistung im Stadtgebiet, um spekulative „Neue Weißflächen“ zu unterbinden. Nicht zuletzt ist auch die Größe der Anlagen noch nicht ausgereizt. Waren vor 10

Jahren 180 m Gesamthöhe das Maß der Dinge, so sind es jetzt 250 m, Ende offen? Die Leitlinien geben diesbezüglich keinen Anhalt.

Es ist sehr verwirrend, dass in der Präsentation von Herrn Ahn elf Leitlinien ohne Differenzierung dargestellt werden, während im Beschluss die Leitlinien nach A („sollten zwingend beachtet werden“ - ist das nicht ein Widerspruch in sich?), B („sollten angestrebt werden“) und C („verwaltungsseitig vorgeschlagen“). Es bleibt unklar, wie künftig mit den Leitlinien verfahren werden soll, wenn nicht klar ist, wie die Differenzierung nach A, B und C in die Entscheidungsfindung eingehen soll.

Wenn weitere Windenergiestandorte im Wege der Positivplanung ausgewiesen werden sollen, gilt die Vorgabe, dass keine Verspargelung der Landschaft mit vielen Einzelanlagen entstehen soll, sondern eine Kumulation mehrerer Anlagen (sog. Windparks oder Windfarmen), die untereinander maximal 1000m entfernt liegen.

Diese Grundsätze sind zu begrüßen, müssen aber auch durchgehalten werden. Per Definition handelt es sich (erst) bei einer Ansammlung von 3 Windenergieanlagen (oder mehr) um eine Windfarm, mit der Folge, dass Windenergiegebiete, die lediglich Platz für 2 Windenergieanlagen bieten, nicht ausgewiesen werden sollten.

Anzahl der WEA

/

Erreichung der Flächen-beitragswerte

1

2

4

10

N

N

N

Die Leitlinien legen die Flächen fest, auf denen künftig Positivplanungen für WEA zulässig sein sollen. Sie geben jedoch keinen Hinweis darauf wieviele WEA bzw. welche Leistung in Billerbeck per Positivplanung ermöglicht werden soll.

Das geplante Sondergebiet in Hamern überschreitet den in § 245e BauGB definierten Wert von 25% im Vergleich zu den bisher im FNP dargestellten Flächen um fast das doppelte. Es ist daher aus meiner Sicht fraglich, ob hier die Grundzüge der Planung noch gewahrt sind. Und was heißt das für weitere in Planung befindliche WEA. Diese würden in Summe die Überschreitung des 25% Wertes ständig weiter erhöhen. Da hier schon allein im Sinne der Grundsätze der Umweltprüfung kumulierend zu verfahren ist, wären weitere Planungen im Sinne des o.g. Paragraphen aus meiner Sicht nur auf der Grundlage einer vollständigen Überarbeitung des FNP möglich. Eine Salamitaktik ist ohne umfassende Umweltprüfung nicht zulässig.

Das Thema Windenergie ist geeignet, Stadtgesellschaften in Befürworter und Gegner aber auch in Land gegen Stadt zu spalten. Daher sollten kommunale Räte besonders darauf achten, dass die Planungsprozesse nicht so angelegt sind, dass am Ende Gruppen von „Gewinnern“ und „Verlierern“ erzeugt werden. Dieses zu vermeiden ist nicht einfach. 

Mit der Einführung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes (WindBG) und der Änderungen des Baugesetzbuches (BauGB), die am 01.02.2022 in Kraft getreten sind, können Kommunen rechtlich deutlich einfacher als in der Vergangenheit Windenergieplanungen beschließen. Jetzt darf eine Kommune Windenergieflächen ausweisen, die ausschließlich durch die kommunale Willensbildung entstanden sind. Gleichzeitig ist dadurch die politische Verantwortung für diesen Prozess aber erheblich gewachsen. Gesetze, die Kommunen zur Planung von Windenergieflächen gleichsam gezwungen haben und Räte dabei nur geringfügige Abwägungsmöglichkeiten hatten gibt es seit der vorgenannten Einführung des WindBG und der Änderung des BauGB nicht mehr. 

Dass der Stadtrat Billerbeck seine jetzt erweiterten Gestaltungs- und Abwägungsmöglichkeiten bei der Planung von zusätzlichen Flächen für die Windenergienutzung genutzt hat, ist für mich bislang nicht erkennbar. Eine Diskussion darüber, dass die im Gutachten von Wolters/Partner aufgezeigten „prioritären Eignungsflächen“ auch schrittweise umgesetzt werden könnten, hat in Billerbeck bislang nicht stattgefunden. 

In der öffentlichen Meinung ist das Bild entstanden, oberstes Ziel der beabsichtigten Änderung des Flächennutzungsplanes sei es, die Realisierung aller örtlich bekannten Windkraftprojekte zu ermöglichen, um damit den Wünschen örtlicher Investoren zu entsprechen. 

Ich hingegen möchte anregen, im ersten Schritt z.B. nur die Hälfte der in Rede stehenden 16 Windkraftanlagen über die Änderung des Flächennutzungsplanes zu ermöglichen. Dabei sollten die 8 konfliktärmsten Standorte, möglichst unter Berücksichtigung aller Projektträger, vorrangig bedacht werden. Etwa zwei Jahre nachdem die neuen Windkraftanlagen errichtet worden sind könnte sich der Stadtrat erneut mit der Frage eines weiteren Ausbaus der Windenergie in Billerbeck befassen. 

Damit würde der Rat den Investorenwünschen im großen Umfang entgegenkommen und Bürger, die Vorbehalte gegen den Ausbau der Windkraft haben, könnten erkennen, dass ihre Belange nicht übersehen wurden. 

Meiner Meinung nach ist in den zurückliegenden etwa 10 bis 15 Jahren die gesellschaftliche Akzeptanz der Windenergie in der Gesellschaft stark gewachsen, insbesondere nach dem Beginn des Angriffskrieges auf die Ukraine. Ein schrittweiser Ausbau der Windenergie mit Augenmaß bei uns in Billerbeck könnte zu einer Steigerung ihrer Akzeptanz beitragen und so auch noch folgende weitere Ausbauschritte positiv vorbereiten.

Selbst im Falle aber, dass Windkraft von ihrer rechtlichen Wertigkeit einen höheren Stellenwert genießen würde als der Schutz der Gesundheit, würde diesem durch einen weiteren Zubau von Windkraftanlagen (WKA) auf dem Gemeindegebiet nicht Rechnung getragen werden.

Es ist davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse (hier käme Art 20a GG ins Spiel) am Bedarf von erneuerbaren Energien in Gestalt von Windkraft durch die von den übergeordneten Stellen (RP, Land) ausgeworfenen Bedarfszahlen hinreichend beschrieben/definiert ist. Diese Bedarfszahlen sind im Kreise Coesfeld zahlenmäßig aber bereits übererfüllt und würden durch den Zubau neuer Anlagen nur noch weiter überbedient werden.

Zudem wäre der Klimawandel durch neue Anlagen im Ort weder zu beeinflussen geschweige denn aufzuhalten. Anders als die gängige Mähr wäre dies selbst dann nicht möglich, wenn in ganz Deutschland flächendeckend WKA aufgestellt würden, denn dazu ist das Land mit seinem recht niedrigen Anteil am CO²–Ausstoß der Welt (ca. 2%) nicht in der Lage, da in anderen Ländern noch aberhunderte von Kohlekraftwerken im Bau befindlich sind und die großen Emittenten China und Indien sowie der Anstieg der Weltbevölkerung um z.Zt. ca. 78 Millionen Menschen pro Jahr, die alle ebenfalls Energie benötigen, jegliche auch noch so intensiven Bemühungen Deutschlands konterkarieren. Dabei soll weder die Windkraft und die Notwendigkeit ihres Ausbaus und schon gar nicht die Abkehr von fossilen Brennstoffen kritisiert werden. Nur dass man dafür angesichts der genannten Rahmenbedingungen gerade die raren und für die Erholung im dichtbesiedelten Deutschland so wichtigen Kulturlandschaften opfern sollte, ist nicht einzusehen und schlichtweg unverhältnismäßig. Eine bei allem stattlichen Handeln zu treffende Abwägung, in diesem Falle zwischen dem Erhalt unserer Landschaft und einem ortsnahen Zubau von WKA, fällt damit eindeutig zugunsten der Landschaft (und hier wegen der den Dom weit überragenden Höhe auch des Ortbildes) aus, die mithin ohne messbaren Effekt für das Klima geopfert würden.

Aber wir sollten vorsichtig zum einen hinsichtlich der Erhaltung unserer wunderbaren Landschaft zum anderen aber auch hinsichtlich der Akzeptanz in der Bevölkerung sein. Ich denke, wir haben bisher schon einen großen Anteil bezogen auf Billerbeck für alternative Energien aufgebracht. Wenn nun 36 weitere Windkraftanlagen in Planung sind, stellt sich für mich die Frage, ob wir für Billerbeck gesehen übers Ziel hinausschießen. Wenn man feststellen muss, dass Windkraftanlagen still stehen, da zum einen der Strom vor Ort nicht benötigt wird und zum anderen die Stromtrassen, die den Strom weiterleiten sollen, zum Teil noch nicht fertiggestellt sind, so stellt sich die Frage, machen wir den zweiten vor dem ersten Schritt. Die Bevölkerung wird kein Verständnis dafür haben, für nicht Strom produzierende Anlagen den Strompeis zu bezahlen (im Jahr 2023 rd. 4 Mrd KWH), während dem Windkraftbetreiber dieses Problem nicht so sehr Kopfschmerzen bereitet, da er den durchschnittlichen Preis den vergleichbare Anlagen produzieren, erhält.

Ich schlage daher vor, dass wir bevor der Bau weiterer Windkraftanlagen genehmigt wird, die Fertigstellung der Stromtrassen abwarten und darüber hinaus beobachten, in wie weit die übrigen Gemeinden, Städte und Kreise den Ausbau der Windkraftanlagen vorantreiben. Ich denke hier sollte man überregional und mit Augenmaß zusammenarbeiten. Dann wird auch Akzeptanz in der Bevölkerung geschafft und die ist unabdingbar.

Eine erste Bürgerin beginnt mit einer Stellungnahme. Demnach übererfüllt der Regierungsbezirk Münster gemäß dem aktuellen Entwurf für den neuen Regionalplan Münsterland die Flächenvorgaben des Landes Nordrhein-Westfalen bereits. Auch die Stadt Billerbeck weist durch die neu geplanten Anlagen in Folge der Leitlinien mehr Flächen für die Windenergie aus als notwendig.

Ein Bürger macht darauf aufmerksam, dass die Flächenbeitragswerte nur Mindestanforderungen darstellen. Die tatsächlich benötigte Grundlast könnte zukünftig höher liegen, als dies heute prognostiziert ist. Er macht den Vorschlag, dass neue Windparks stufenweise errichtet werden könnten, um sukzessive die Auswirkungen auf Natur und Landschaft berücksichtigen zu können.

Ein Vertreter der Wirtschaftsbetriebe Coesfeld erläutert, dass nach einer aktuellen Studie im Vergleich zu heute zukünftig etwa doppelt so viel Energie benötigt wird. Der Flächenbeitragswert von 1,8 % der Landesfläche wurde im Rahmen der Studie bestätigt. Eine Umrechnung auf eine konkrete Anzahl an zusätzlichen WEA ist nur schwer möglich. Eine Prognose geht von 450-500 neuen Anlagen aus, die auf die 66 Kommunen des Münsterlandes verteilt werden müssen. Der Effekt des Repowerings von Anlagen ist hier nicht berücksichtigt.

Landschafts-bild

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Erholungs-funktion

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7

12

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Die Karte der Landschaftsbildeinheiten für ganz NRW zeigt, welche herausragende Bedeutung die Region Billerbeck hat, zumindest in der westlichen Hälfte. Die hohe Einstufung umfasst bezogen auf das Münsterland nur etwa 5-10 % der Fläche. Vor dem Hintergrund der schon zahlreichen errichteten WEA im gesamten Münsterland ist es unbedingt erforderlich diese wenigen Oasen der Landschaft zu erhalten. Insofern muss aus meiner Sicht auch die Landschaftsbildeinheit hoch ausgeschlossen werden. Gerade in dieser Einheit spielt die Topografie eine besondere Rolle. WEA in der heutigen Dimension von 250 m Höhe treten in noch viel stärkerem Maße hervor, wenn sie, wie z.B. in Hamern in Kuppenlage errichtet werden. Umso unverständlicher ist es, dass mit Blick auf die einzigartige Silhouette der Domstadt keine Simulationen des Landschaftsbildes in den Entscheidungsprozess eingebracht wurden. Mit einfachen Mitteln (Anm: Anlage 1) habe ich dies am Beispiel des Blickes vom Möllerings Hügel auf die Stadt nachgeholt. Allerdings stehen zwei der Anlagen unmittelbar in der Flucht des Domes. Ich habe sie aus technischen Gründen im Bild daneben gesetzt. Von näheren Standpunkten aus, wird sich dieses Bild dramatisch verschärfen, wobei anzumerken ist, dass Anlagentypen von 250 m in der Region noch nicht angekommen sind und sich somit dem allgemeinen Vorstellungsvermögen der Bevölkerung entziehen. Ist dies der politische Wille? Stutzig macht, dass laut Ziff.11 der Leitlinien sogar innerhalb der als sehr hoch bewerteten Landschaftsbildeinheiten Standorte auf ihre Auswirkungen auf das Landschaftsbild gesondert zu überprüfen sind. Dort befinden sich jedoch keine Weißflächen. Wozu dient diese Leitlinie oder wird hier eine Hintertür geöffnet?

Der Ort Billerbeck, der sich selbst (mit einigem Recht) als Perle der Baumberge bezeichnet und der wegen seiner Schönheit und seines landschaftlich herausgehobenen Charakters im gesamten Münsterland und darüber hinaus seinesgleichen sucht, bietet mit diesen Eigenschaften den Bewohnern wie den zahlreichen Gästen und Besuchern die Möglichkeit, sich zu erholen. Damit erfüllt er ein grundgesetzlich in Art. 2 Abs. 2 geschützten öffentlichen Zweck, nämlich Förderung und Erhaltung der Gesundheit. Diese wichtige Aufgabe des Ortes können nicht beliebig viele andere Orte erfüllen, wohingegen Wind an fast beliebigen Orten zu finden ist und genutzt werden kann.

Diese besondere öffentlich Funktion und Fähigkeit des Ortes darf nicht ohne Not und nur dann beeinträchtigt werden, wenn der Zubau weiterer Anlagen ausgerechnet in Billerbeck aus überwiegenden öffentlichen Interessen unvermeidbar wäre.

Zum einen ist – anders als beim Erholungswert – ein grundrechtlich geschütztes Interesse für den Ausbau gerade von Windkraft nicht namhaft zu machen: Der in diesem Zusammenhang oft zitierte Art. 20a GG enthält nämlich kein Grundrecht, sondern definiert lediglich eine Art wesensähnliches Minus, nämlich ein Staatsziel.

Schon in Ermangelung eines durch den Zubau von WKA bedienten Grundrechts ist der von Art. 2 Abs. 2 geschützte Erholungswert grundsätzlich vorrangig. Der in der Anhörung vom 11. April seitens der Stadt vorgebrachte Art. 1 GG taugt dazu jedenfalls nicht.

Für die privaten Interessen, als die allein diejenigen der Investoren in Betracht kommen, streitet allenfalls das schwache, subsidiär strukturierte Auffanggrundrecht der Allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG, wenn man darunter auch das Recht fassen würde, sein Geld auf jede einem genehme Art anzulegen. Würde man dabei aber den Grad der Betroffenheit betrachten, so stünden etwa 45 Familien und ihre Mitglieder (die ja auch nicht alle als Investoren anzusehen wären) gegen eine sehr, sehr viel größere Zahl von Erholungssuchenden, die deutlich den 6-stelligen Bereich erreichen dürfte (Anm.: bei dem Ausbau der Fläche zwischen den Lüdinghauser Burgen und der Frage, ob und in welcher Höhe dies wirtschaftlich vertretbar bzw. förderungswürdig sei, ging man von einem Einzugsbereich von Erholungssuchenden sogar im 7-stelligen Bereich (!) aus, und Billerbeck wäre mit seiner Nähe zum Ruhrgebiet wohl in einer vergleichbaren Situation).

Und auch wenn die Investoren bereit sein mögen, sich gute finanzielle Erträge mit dem Verzicht auf eine schöne Umgebung zu erkaufen, so sind sie lediglich Eigentümer des Baugrundes, nicht aber der Landschaft. Diese gehört der Allgemeinheit, deren Interessen im Fall eines nicht wirklich sehr behutsamen Ausbaues von WKA massiv beeinträchtigt würden und die die Zerstörung von Landschaft und Ortsbild – anders als die Investoren – ja auch nicht vergütet bekommt.

Folgt man den Fachleuten, ist im Münsterland der geforderte Flächenwert für Windenergie längst erreicht. Billerbeck erfüllt demnach die gesetzlichen Anforderungen bereits – ein mehr an ausgewiesenen Flächen ist gar nicht erforderlich.

Vor diesem grundsätzlichen – anerkannten – Tatbestand

·         Fordere ich den Erhalt der laut Fachleuten in NRW einzigartigen Stadtsiluette mit seinem charackterischen Türmen von Dom und Johannikirche durch Freihaltung von Windkraftanlagen. Diese städtebaulichen Belange finden in den bisherigen Leitlinien keine angemessene Beachtung, bestimmen aber zu erheblichen Teilen die Lebensqualität in Billerbeck!

·         Fordere ich den Erhalt der laut Fachleuten noch intakten typischen münsterländischen Landschaft der Baumbergeregion um Billerbeck durch Freihaltung von Windkraftanlagen im Umkreis der Stadtgrenze Billerbeck von 5 km.

·         Diese Belange der typischen Kulturlandschaft finden in den bisherigen Leitlinien keine angemessene Beachtung, bestimmen aber zu erheblichen Teilen die Lebensqualität in Billerbeck und der gesamten Region!

·         Fordere ich eine Planung der zukünftigen Windkraftanlagen unter besonderer Beachtung der Belange des Erholungswertes (Kurort) unserer Stadt und der Sicherstellung der Vermeidung von Beeinträchtigungen des Tourismus in Billerbeck.

Die Belange des Erholungswertes (Kurort) unserer Stadt und der Vermeidung von Beeinträchtigungen des Tourismus finden in den bisherigen Leitlinien keine angemessene Beachtung, sind aber ein wichtiger Wirtschaftsfaktor in Billerbeck!

Wie Sie wissen, organisieren wir seit einigen Jahren als (…) eine Langstreckenwanderung, durch die Region der Baumberge, auf dem Gebiet der Gemeinden Havixbeck, Nottuln und der Stadt Billerbeck. Dabei ist es uns gelungen den Marsch über die Region hinaus bekannt zu machen. Allein in diesem Jahr erwarten wir über 1.000 Teilnehmer aus dem gesamten Bundesgebiet. 

Die Teilnehmer genießen die Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Münsterländer Parklandschaft sowie die Hügelige Landschaft der Baumberge. 

Uns wurde mitgeteilt, dass im Bereich der Baumberge, in der Nähe von Wander-/Radwege, einige zusätzliche Anlagen entstehen könnten. Grundsätzlich stehen wir zu den Grundsätzen der Energiewende und unterstützen den weiteren Ausbau erneuerbarer Energien. Unsere bedenken beziehen sich auf die Planungen im Bereich der Baumberge, da diese sich negativ auf unsere Langstreckenwanderung auswirken und den Streckenverlauf beeinträchtigen könnten. 

Wir befürchten, dass die Akzeptanz der Teilnehmer zurückgehen wird und weitere Veranstaltungen vielleicht nicht stattfinden werden. 

Durch den Marsch fördern wir den Tourismus und stärken die Wirtschaft vor Ort. Erneuerbare Energien werden im Münsterland benötigt, jedoch bitten wir Sie, jedes Projekt abzuwägen und einzeln zu bewerten. Falls es möglich ist, sollten die Ausläufer der Baumberge, frei von Windrädern bleiben.

Die Leitlinien für die Durchführung von Positivplanungen zur Errichtung von WKA sollten mit folgendem Satz ergänzt werden:

"Gebiete mit einem hohen ästhetischen Eigenwert, mit hochwertigen Biotopstrukturen, mit einer herausragenden Bedeutung für die Naherholung der Menschen vor Ort und der Vielfalt der Ökosysteme stehen nicht für den Bau von WKA zur Verfügung."

Die Windenergie greift im Besonderen Maß in das Lebensumfeld und die Lebensqualität der Bürgerinnen und Bürger ein. Die Windenergie ist dabei nur ein Baustein der Energiewende. Die Münsterländer Parklandschaft soll vor einer industriellen Überprägung durch Windenergieanlagen (WEA) geschützt werden, da den Bürgerinnen und Bürgern sonst ein wichtiger Naherholungsraum genommen wird.

Ein Bürger macht auf die besonderen Qualitäten Billerbecks als Erholungsort aufmerksam und befürchtet eine Einschränkung der Erholungsfunktion durch neue WEA. Während WEA überall aufgestellt werden und für Energie sorgen können, bieten demnach nur wenige Kommunen ein Erholungspotenzial wie Billerbeck, das es zu schützen gilt.

Eine Bürgerin betont nochmals den Erholungswert des Billerbecker Außenbereiches, was sich in jüngerer Vergangenheit insbesondere während der Corona-Pandemie gezeigt habe. Bereits jetzt stehen viele Anlagen aufgrund von Kapazitätsengpässen des Leitungsnetzes still, wofür deren Betreiber finanziell zu entschädigen sind. Im Kreis Coesfeld zeigt sich heute außerdem ein großes Ungleichgewicht in der Verteilung von WEA auf die Fläche.

Immissionen

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Abstände

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Unsere Bedenken und Einwände

·         Die räumliche Nähe von 500-600 m zu unserem in 1937 erbauten Wohnhaus. Das Erdgeschoss wurde aufwändig im Jahr 2008 saniert und wird als Alterswohnsitz und Altersvorsorge genutzt.

·         Im Obergeschoss besteht eine Mietwohnung, welche derzeit langfristig vermietet ist, jedoch durch ein naheliegendes WKA an Attraktivität und damit an Mietwert verlieren wird.

·         Die Bedrängende und optische Wirkung zur Windkraftanlage

·         Wir haben Bedenken hinsichtlich der Bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen.

·         Wir befürchten nicht hinnehmbare Immissionen durch Schattenwurf. Schwankungen in der Helligkeit werden als störend wahrgenommen und bei hoher Belastung sogar als unzumutbar eingestuft. Der Halbschatten – also der Bereich, der nur teilweise von der Sonne bestrahlt wird –beeinträchtigt die Arbeits- und Lebensqualität von uns und unseren Mietern.

·         Wir befürchten nicht hinnehmbare Immissionen durch Lärm und Schall. Die Belastung durch gefährlichen Infraschall kann uns Bewohnern nicht zugemutet werden.

Da unser Wohnhaus nur 500-600 m von der WKA entfernt liegt verliert unsere Immobilie unzumutbar und nicht hinnehmbar an Lebensqualität. Wir bewohnen das Erdgeschoss und das Obergeschoss ist vermietet.

Die WKA befindet sich in süd-westlicher Richtung zu unserem Wohnhaus. Die große Terrasse ist auch süd-westlich ausgereichtet und mit direktem Blick auf die WKA. In genau dieser Ausrichtung befinden sich auch das Wohnzimmer und die Küche und somit der alltägliche Lebensmittelpunkt.

Bei der Mietwohnung befinden sich in süd-westlicher Richtung zu dem WKA die Küche, Bad und Arbeitszimmer, sowie ein Fenster des Wohnzimmers. Des Weiteren befinden sich das Wohnzimmer mit kompletter Glasfront und ein großzügiger Balkon ca. 1000 m von der 2. WKA mit Blick auf diese in süd-östlicher Richtung.

Der direkte Blick auf die WKA, der Lärm, Schall und der Schlagschatten sorgen dafür, dass dem Mieter eine Mietminderung zu gewähren wäre. Allein die bloße Existenz der WKA sorgt für gravierende Vermögensverluste bei unserer Immobilie. Der Wert sinkt in einem Maße, dass es für uns nicht hinnehmbar ist. Es ist wissenschaftlich belegt, dass Windräder die Immobilienpreise mindern. Prof. Dr. Manuel Frondel vom RWI Leibniz-Institut für Wirtschaftsforschung ist planmäßiger Professor für Energieökonomik und angewandte Ökonometrie an der Ruhr-Universität Bochum und Leiter des Kompetenzbereichs „Umwelt und Ressourcen“ am RWI. Prof. Frondel hat mit 3 Kollegen im Januar 2019 die Analyse veröffentlicht. Für die Studie wurden Verkaufsangebote ausgewertet. Die Wissenschaftler stellen in ihrer Untersuchung fest: Je näher ein Windrad am Gebäude steht, desto weniger ist das Haus wert. Diese Erkenntnis trifft vor allem in den dünn besiedelten Regionen auf dem Land zu. Am stärksten vom Wertverlust betroffen sind ältere Häuser in ländlichen Gebieten. WKA mindern den Wert von Immobilien. Einfamilienhäuser auf dem Land haben im Durschnitt bis zu 7,1 % Wertverlust, wenn sie bis zu 1000 m von der WKA entfernt sind. Bei älteren Häusern kann der Wertverlust bis zu 23 % betragen.

Die Beeinträchtigung durch WKA stellt angesichts des Wertverlustes enteignungsgleiche Eingriffe dar. Der Eigentumsschutz muss gesichert sein und unzumutbare Belastungen von Grundstücken müssen vermieden werden. In Deutschland werden bereits Forderungen laut, die Wertverluste der Immobilien nach dem Verursacherprinzip finanziell auszugleichen.

Im Detail wird die Abstandsfrage durch die Leitlinien bzw. durch die Abgrenzungskriterien zur Ermittlung von Potenzialflächen vollkommen unbefriedigend und zu Lasten der Anwohner gelöst.

Zu Friedhöfen soll ein Pietätsabstand von 500m genommen werden, zu Wohnnutzungen im Außenbereich sollen 475m (!) genügen. Zunächst sind die 475m vollkommen „gegriffen“, denn eine Rechtsgrundlage für diesen Wert existiert nicht. Er erscheint vielmehr ergebnisgeleitet, denn im Gebiet Osthellen hat die (…) in der unmittelbaren Nachbarschaft zu unserem Mandanten unlängst ein Gebäude mit insgesamt 400m² Wohnfläche errichtet. Dies mit der Folge, dass der Raum für Windenergieanlagen deutlich eingeschränkter wird, mit der Konsequenz, dass man von der regelmäßigen Abstandhaltung von 500m nach Maßgabe des § 249 Absatz 10 BauGB „nach unten“ abgerückt ist. Dass moderne Windenergieanlagen eine (Gesamt-

)Höhe von 250 m aufweisen, wird durch die Leitlinien gesehen, dann heißt es aber:

„Da jedoch nicht zwangsläufig nur maximal hohe Windkraftanlagen gebaut werden und der geforderte 2-fach Abstand nur „in der Regel“ anzunehmen ist, steht es den politischen Entscheidungsträgern frei, hier z.B. zwischen 400 und 500 m Vorsorgeabstand auszuwählen.“ Das ist mindestens missverständlich. Zuerst muss angeführt werden, dass die heutigen On-Shore-Windenergieanlagen durchaus auch bis zu 275m

(Gesamt-)Höhe aufweisen. Dessen ungeachtet mag man (noch) davon ausgehen, dass 250m (Gesamt-)Höhe üblich ist, wobei immer gesehen werden muss, dass der Wind bei zunehmender Höhe über dem Erdboden stärker und gleichmäßiger weht. Je höher die Windenergieanlage und je länger die Rotorblätter sind, desto besser kann die Anlage das Windenergieangebot ausnutzen. Dies mit der Folge, dass Investoren keinen Anreiz dafür haben besonders niedrige Windenergieanlagen zu errichten und zu betreiben.

Hält man die 250m großen Anlagen gedanklich fest, muss der sog. 2H-Abstand eingehalten werden. Die mit dem am 11.01.2023 verkündeten Gesetz zur sofortigen Verbesserung der Rahmenbedingungen für die erneuerbare Energien im Städtebaurecht vom 4.1.2023 (BGBI. I Nr. 6) eingefügte Norm des § 249 Abs. 10 BauGB lautet:

„Der öffentliche Belang einer optisch bedrängenden Wirkung steht einem Vorhaben nach § 35 Absatz 1 Nummer 5, das der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie dient, in der Regel nicht entgegen, wenn der Abstand von der Mitte des Mastfußes der Windenergieanlage bis zu einer zulässigen baulichen Nutzung zu Wohnzwecken mindestens der zweifachen Höhe der Windenergieanlage entspricht. Höhe im Sinne des Satzes 1 ist die Nabenhöhe zuzüglich Radius des Rotors.“

Diese bundesgesetzliche Vorschrift zur optisch bedrängenden Wirkung hat die alte „3H-Rechtsprechung“ des OVG NRW zu Lasten der Anwohner verschärft. Galt vormals zwischen 2H und 3H eine „ergebnisoffene“ Einzelfallprüfung und ab 3H in der Regel eine optische Bedrängung als nicht gegeben, hat der Gesetzgeber dafür gesorgt, dass bereits ab 2H regelmäßig von einer nicht vorliegenden optischen Bedrängung auszugehen ist und nur ausnahmsweise in atypischen Konstellationen nach einem durchaus strengen Maßstab von dieser Regelvermutung abgewichen werden darf, vgl. bspw. OVG NRW, Urteil vom 03.02.2023 – 7 D 298/21.AK.

Daraus folgt, dass die 2H-Regel gilt, also ein Mindestabstand von 500m in der Regel ausreicht, um eine optisch bedrängende Wirkung zu verneinen. In Ausnahmefällen kann durchaus auch bei Abständen von 500m bis 750m der betroffenen Windenergieanlage zur nächsten Wohnbebauung eine optische Bedrängung noch angenommen werden. Der „in der Regel“-Abstand im Sinne des § 249 Abs. 10 BauGB führt aber, im Gegensatz zum Zitat aus den Leitlinien – keinesfalls dazu, dass er geringer als 2H ausfallen dürfte! Die 2H-Regel ist „nach unten“ nicht disponibel.

Darüber hinaus kann es nicht sein, dass den Verstorbenen, die nun wirklich keine Beeinträchtigung durch Windenergieanlagen mehr vernehmen, ein größerer Abstand (500m) eingeräumt wird als den noch lebenden Anwohnern (475m).

Die BGR hat in unterschiedlichen Messungen Infraschall-Emissionen von 1,5 MW und 5 MWAnlagen in noch mehr als 10 km Abstand erfasst, die gesundheitsschädlich sein können." Auch internationale Messungen bestätigen Reichweiten des Infraschalls und seine Auswirkungen noch in mehreren Kilometern.

Warum wohl hat Frankreich aus diesem Grunde einen Grossteil seiner geplanten WKA wieder zu den Akten gelegt? Ironisch gefragt: Ist die Physiologie französischer Bürger eine andere als unsere?

Unser Hof (…) liegt in einem Tal. In südlicher und westlicher Richtung verfahren die B525 und die L580, welche dauerhaft Straßenlärm verursachen. In nordöstlicher Richtung befinden sich bereits 4 Windkraftanlagen in der Entfernung von 700-800 Metern zu unserem Wohnhaus. Sie sind 100m hoch und erzeugen je nach Wetterlage erheblichen Lärm.

Der Bürgerwindpark Rorup plant in direkter Nähe unseres Wohnhauses, in nord- und westlicher Richtung, drei weitere Windräder in der Höhe von über 200 Metern. Zwei der drei Windräder sollen im Abstand von weniger als 500 Metern und weniger als 600 Metern erbaut werden. Unser Wohnhaus wäre dadurch von drei Seiten von Windrädern umringt. Die Windräder stellen zudem eine erheblich optisch bedrängende Wirkung dar, die durch die Hanglage noch verstärkt wird.

Unsere Wohn- und Lebensqualität und unsere Gesundheit werden bereits negativ durch den Lärm der bestehenden Windkraftanlagen und der Bundesstraßen beeinträchtigt. Weitere Windräder erzeugen noch mehr Lärm der aufgrund der Umkreisung des Hofes bei jeder Windrichtung gegeben wäre. Bei der geplanten Nähe und Höhe der Windkraftanlagen ist zusätzlich mit Schattenwurf auf unser Wohnhaus zu rechnen.

Deshalb fordern wir, dass bei der Planung von Windenergieanlagen auf die bereits belasteten Bewohner anliegender Höfe Rücksicht genommen wird. Eine Umringung von Wohnhäusern durch Windräder und Bundesstraßen muss vermieden werden.

Artenschutz

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Die Leitlinien weisen darauf hin, dass artenschutzrechtliche Belange zu prüfen bzw. entsprechende Gutachten einzuholen sind. Dahingehend weisen wir der guten Ordnung halber darauf hin, die Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten in ihrem sog. Helgoländer Papier vor einigen Jahren Abstandsempfehlungen für verschiedene von der Windenergie betroffene Vogelarten veröffentlich hat. Danach sollten zwischen dem Horst eines Rotmilans und dem nächsten Windrad mindestens 1.500 Meter Platz liegen. Der Konflikt, der im schlechtesten Fall zur Kollision und dem Tod des Tieres führen kann, soll auf diese Art und Weise vermieden werden.

Folgt man den Fachleuten, ist im Münsterland der geforderte Flächenwert für Windenergie längst erreicht. Billerbeck erfüllt demnach die gesetzlichen Anforderungen bereits – ein mehr an ausgewiesenen Flächen ist gar nicht erforderlich.

Vor diesem grundsätzlichen – anerkannten – Tatbestand

·         Fordere ich die Vermeidung der Gefährung der Brutgebiete und Lebensräume von Uhu, Wiesenweihe und Rotmilan auf dem Stadtgebiet Billerbeck durch deutlich größere Abstandsregeln für WKA als bisher vorgesehen. Hier schlage ich ein unabhängiges Gutachten des BUND vor!

In der Sitzung des Rates am 2. Mai 2024 wurden außerdem fünf Anträge der SPD-Fraktion sowie eine Bürgeranregung in die Fachausschüsse (Bezirksausschuss & Stadtentwicklungs- und Bauausschuss sowie in einem Fall Umweltausschuss) verwiesen.

Sowohl die Bürgeranregung, als auch die Anträge der SPD-Fraktion werden im ersten Sitzungslauf nach den Sommerferien in eigenen Tagesordnungspunkten aufgegriffen und behandelt.

Ferner wird im Kontext der Kritik eines intransparenten Vorgehens und einer mangelnden Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger folgendes weiteres Vorgehen vorgeschlagen:

Auf Basis einer noch zu erarbeitenden Gesamtabwägung der o.g. Anregungen wird eine Planungsgrundlage geschaffen, die es ermöglicht die Folgewirkungen aus den verschiedenen Anregungen absehen zu können. Dies sollte auch die Anträge der SPD-Fraktion und die der Bürgeranregung miteinschließen.

Angeregte Änderungen an den Leitlinien werden dabei stets gleichermaßen auf das gesamte Stadtgebiet angewandt.

Der Rat der Stadt Billerbeck erhielte so die Möglichkeit, seine Gestaltungs- und Abwägungsmöglichkeiten wahrzunehmen. In den Fachausschüssen würden die entsprechenden Vorberatungen erfolgen.

Im Ergebnis böten sich dem Rat verschieden Möglichkeiten mit der Gesamtabwägung und der Planungsgrundlagen umzugehen, beispielhaft seien hier genannt:

  • Den Anregungen der Bürgerinnen und Bürger bzw. der SPD-Fraktion wird nicht gefolgt.
  • Die Leitlinien werden in Teilen oder im Wesentlichen entsprechend der Anregungen angepasst.
  • Den beschlossenen Leitlinien wird eine Vorstufe vorgeschaltet, die zunächst den Ausbau eines Teiles der im Raum stehenden Anzahl von neuen Windenergieanlagen vorsieht.

Für die Erstellung der Gesamtabwägung und der Planungsgrundlage ist eine Auftragsvergabe an ein Planungsbüro erforderlich. Die entsprechende Vergabe ist im nicht öffentlichen Teil der Sitzung zu beraten.

Zudem ist nun die beauftragte Fotovisualisierung fertig gestellt worden und als Anlage 3 bzw. 4 (aufgrund der Dateigröße eine Version mit geringerer Bildqualität) beigefügt. Es handelt sich dabei nicht um eine Sichtbarkeitsanalyse. Beispielhaft sind Standorte gewählt worden, welche unter den Kriterien Einwirkung in den Siedlungsraum, Einwirkung auf Erholungsbereiche und Einwirkung auf die Stadtsilhouette

gewählt wurden.

Es gäbe darüber hinaus sicherlich noch zahlreiche weitere Standorte, die interessant wären. Es geht bei der Darstellung jedoch nicht darum möglichst viele Schreckensbilder darzustellen, sondern einen realistischen Eindruck zu vermitteln, wie die WEA wirken werden. Von manchen Standorten aus, sind die WEA beispielsweise nicht sichtbar. Die Bereiche sind natürlich dennoch mit aufgenommen.

Das Büro Schemmer, Wülfing, Otte aus Borken hat alle Windenergieanlagen, welche projektiert sind, sich in der Planung befinden oder bereits eine Genehmigung erhalten haben eingepflegt.

Nicht alle sind dabei auf der Übersicht zu erkennen. Die Einzelanlage am Gewerbegebiet Hamern (Bereich Hamern/Lutum) ist nicht enthalten, da sie den beschlossenen Leitlinien widerspricht. Auf besondere Sichtbeziehungen Richtung Osthellermark wurde verzichtet, da die Stadt Billerbeck zum einen dort bereits eine Konzentrationszone hat, zum anderen die meisten Anlagen in Nachbarkommunen zuzulassen sind. Auch der Bereich Poppenbeck/Nierfeld ist noch nicht weiter betrachtet worden, da es hier noch keine konkretere Anlagenkonfiguration gibt.

i. A.                                                       i. A.

Tobias Mader                    Michaela Besecke                                          Marion Dirks

Sachbearbeiter                Fachbereichsleiterin                      Bürgermeisterin


Bezug:            Sitzung des Bezirksausschusses vom 23.01.2024, TOP 1 ö.S., des Stadentwicklungs- und Bauausschusses vom 01.02.2024, TOP 1 ö.S. und des Rates vom 29.02.2024, TOP 11 ö.S.

Höhe der tatsächl./voraussichtlichen Kosten:                                              -,-- €                                        

Finanzierung durch Mittel bei der HHSt.:                                                                                                             

Über-/außerplanmäßige Ausgabe in Höhe von Euro:                                                                                       

Finanzierungs-/Deckungsvorschlag:                                                                                                                        



Anlagen:

(Nur im Ratsinfosystem)

  1. Zusammenstellung der schriftlichen Stellungnahmen
  2. Niederschrift über die Bürgerinformationsveranstaltung am 11. April 2024
  3. Fotovisualisierung vom Büro Schemmer, Wülfing, Otte
  4. Fotovisualisierung vom Büro Schemmer, Wülfing, Otte (komprimiert)