hier: Erarbeitung von Leitlinien - Ergebnisse der Bürgerinformation
Die eingegangenen Stellungnahmen der Bürgerinnen und Bürger inklusive der während der Bürgerinformationsveranstaltung am 11. April geäußerten Stellungnahmen werden insgesamt inhaltlich aufbereitet, planerisch dargestellt und fließen in den weiteren Planungs- und Abwägungsprozess ein.
Sachverhalt:
Entsprechend der
Beratungen in den o.g. Sitzungen wurde mit den Leitlinien für die Durchführung
von Positivplanungen zur Errichtung von Windkraftanlagen die Öffentlichkeit
informiert.
Neben der
Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme zwischen dem 25. März und 22. April
2024 war einer Bürgerinformationsveranstaltung am 11. April 2024 in der
Geschwister-Eichenwald-Aula, welche von ca. 250 Personen besucht wurde.
Die eingegangenen
Stellungnahmen sind dabei zahlreich und zum Teil sehr umfangreich. Kritisiert
wurden vor allem die Art des Vorgehens hin zur Ausweisung zusätzlicher Flächen
für Windenergie sowie die Anzahl zusätzlicher Windenergieanlagen, welche durch
die verschiedenen Bürgeranregungen derzeit im Raum steht. Befürchtet wurde vor
allem der Verlust des qualitativ hochwertigen Landschaftsbildes und damit
einhergehend der Erholungsfunktion des Außenbereiches.
Eine reine
Zusammenstellung aller eingegangenen Stellungnahmen in anonymisierter Form wird
mit den Anlagen 1 und 2 zur Verfügung gestellt.
Die in
verschiedenen Stellungnahmen thematisierten Belange werden im Folgenden
zusammengefasst und tabellarisch dargestellt, um eine Übersicht über die
relevantesten Belange zu geben. Dabei wurden Kategorien gebildet, denen die
Stellungnahmen bzw. Teile der Stellungnahmen zugeordnet wurden. Die
Nummerierung der Stellungnahme bezieht sich auf die Nummerierung in der Anlage
1, Stellungnahmen aus der Niederschrift sind mit einem „N“ gekennzeichnet.
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Kategorie |
Lfd. Nr. |
Inhalt |
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Unterstützung der
Leitlinien |
N
N
N
N
N |
Ein Anwohner aus dem Bereich Hamern weist auf eine bereits gegebene
dauerhafte Lärmbelastung durch vorhandene Wirtschaftsbetriebe und den
Straßenverkehr hin an den sich die Menschen ebenfalls gewöhnt haben. Aus
privaten Gesprächen sind für ihn keine Anzeichen für potenziell schädliche
Auswirkungen auf den Tourismus durch weitere WEA ersichtlich. Von Herrn Ahn
lässt er sich abschließend bestätigen, dass das Beteiligungsmodell des
Bürgerwindparks (BWP) Hamern-Gantweg bereits den neuen Regelungen des
Bürgerenergiegesetzes vorweggegriffen habe und betont die breite Zustimmung
für den BWP im direkten Umfeld.
Eine Bürgerin weist auf die erforderlichen Energiemengen hin, die
benötigt werden um den erfolgten Atom- und den nahenden Kohleausstieg zu
ersetzen. Am umweltfreundlichsten ist dies durch Erneuerbare Energien wie
Windenergie möglich. Deutschland hat außerdem die Verpflichtung Klimaschutz
zu betreiben. Ein voranschreiten des Klimawandels wäre ungleich schädlicher
für die Kulturlandschaft als weitere WEA.
Der Mitgesellschafter eines der fünf geplanten Bürgerwindparks, die den
Anstoß zur Erarbeitung der Leitlinien für Windenergie gaben, rekapituliert
die Gründung der GbR, betont den großen nachbarlichen Rückhalt für das
Projekt und nennt die Motivationen für das Projekt, die in einem Beitrag zur
Energiewende und der Beteiligung der lokalen Bevölkerung liegen.
Eine Bürgerin befürwortet den Investitionswillen der Bürgerinnen und
Bürger, die sich in Form von Bürgerwindparks aufmachen, um einen Teil zur
Energiewende beizutragen. Sie macht auf die ohnehin bereits sichtbaren WEA im
Umland und die Notwendigkeit zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren
Energien aufmerksam.
Ein Bürger stellt angesichts des Entwurfes der Leitlinien den aus
seiner Sicht sensiblen Umgang mit der Windenergie in Billerbeck heraus. Den
nun nachfolgenden Generationen soll die Möglichkeit zur aktiven Gestaltung
der Energiewende durch die Schaffung von neuen Bürgerwindparks gegeben
werden. Er macht in Bezug auf das Landschaftsbild außerdem auf die
Vorbelastung durch ohnehin bereits bestehende Anlagen aufmerksam. |
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Vorgehens-weise / Information / Beteiligung |
1
3
6
8
11
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Warum der Beschluss über die Leitlinien vor der Bürgerinformation
erfolgt ist, erschließt sich mir nicht. Die Anregungen der Bürger spiegeln
das aktuelle Meinungsbild der Bürgerinnen und Bürger wieder. Dieses sollte in
einer so gewichtigen Entscheidung frühzeitig eingeholt werden. Es drängt sich
der Verdacht auf, dass das Verfahren für die WEA in Hamern beschleunigt
werden soll, bevor noch irgendetwas "dazwischen kommt" - das hat
sich ja jetzt der Rotmilan zumindest schon mal gemeldet.
Am Donnerstag, den 02.02.2023 wurde uns erstmals das Bauvorhaben in
Osthellen von den Betreibern vorgestellt. Bereits am 06.02.2023 wurde die
Bürgeranregung bei der Bürgermeisterin Frau Marion Dirks eingereicht. Genaue
Einzelheiten über Standort, Höhe und Daten der Windkraftanlagen konnte man
uns nicht machen. Nähere Auskünfte über Entschädigung und Beteiligung der
Anwohner wurden nicht mitgeteilt. Die Bitte nach einer schriftlichen Auskunft
wurde mit der Begründung abgelehnt, dass seitens der Betreiber keine
schriftlichen Informationen herausgegeben werden. Unsere Einwände und
Bedenken zur WKA wurden nicht an die im Rat vertretenden Parteien
weitergeleitete und von den Betreibern nicht ernst genommen. Wir wurden von den 5 Betreibern nicht vollumfänglich informiert. Wir
hätten uns eine detaillierte Vorstellung des Projekts gewünscht. Auf Grund
der späten Information hatten wir nicht die Möglichkeit uns mit anderen
Bewohnern aus Osthellen auszutauschen. Es wäre nur fair mit allen Nachbarn
einen offenen Dialog zu führen. Wir finden es irreführend und befremdlich,
wenn nur 4 Anwohner aus Osthellen bei der Stadt einen Antrage unter dem Namen
„Bürgerenergie Osthellen GbR“ einreichen. Wo bleiben da die Bürger der
restlichen 30 Haushalte? Warum nimmt man nicht alle mit ins Boot, die auch
Interesse an diesem Objekt haben. Wir haben nun keine Möglichkeit mehr noch
Einfluss zu nehmen. Bei uns erweckt das Vorgehen den Eindruck, dass die
Betreiber auf Kosten der Anwohner ein lukratives Geschäft machen wollen. Das
Sagen bei diesen WKA haben 3 Landwirte aus Osthellen und der Geschäftsführer
aus Lutum. Wir haben mit einigen Anwohner gesprochen und auch hier wurde uns ein
ähnliches Informationsdefizit wie in unserem Fall bestätigt. Eine
Bürgerenergie Osthellen GbR sieht aus unserer Sicht anders aus. Alle Anwohner
müssten die Möglichkeit für ein Mitspracherecht und direkte Beteiligung am
Projekt von Anfang an haben.
Wir erleben die Vorgehensweise, mit der diese Maßnahme durchgesetzt
werden soll, als einschüchternd, intransparent, manipulativ und wenn nicht im
formellen Sinn, so zumindest im eigentlichen Wortsinn als völlig
undemokratisch. Angesichts der sehr kurzen Fristsetzung müssen wir an dieser
Stelle auf ausführlichere Begründungen unseres Widerspruchs verzichten,
werden dies aber zu gegebener Zeit nachholen. Einige Kritikpunkte seien aber
bereits hier genannt. Hier sind u.a. der u.E. völlig unnötige Zeitdruck, das einschüchternde
Auftreten des Planungsbüros in der Bürgerinformationsveranstaltung, fehlende
bildliche Darstellung (z.B. fotorealistische Darstellung mit den geplanten
Ausmaßen der Anlagen), Berechnungen und dezidierte Aussagen zu den Schall-
und Lichtimmissionen (nachts), Verringerung des Sonderbeteiligungsradius auf
einen Radius von 1 km und die Siedlungsnähe der gewaltigen Anlagen
anzuführen. Der Zeitdruck ist auch in Anbetracht der im gesamten Kreis
bereits in stark überdurchschnittlicher Anzahl vorhandener Windkraftanlagen,
welche die Erholungsmöglichkeiten und die Lebensqualität vieler Bürgerinnen
und Bürger schon jetzt stark einschränken, unverständlich.
Mein erster Gedanke gleich zu Beginn war, dieser Info-Abend hätte schon
wesentlich früher stattfinden müssen. Im Raum befanden sich (lt. Zeitung) ca.
250 interessierte Bürger, deren verbindender Gedanke und zweifelsohne
gemeinsames Ziel ist, etwas für´s Klima und den Arten- und Naturschutz zu
tun. Die dann teilweise recht emotional vorgebrachten Beiträge
verdeutlichten, wie wichtig dieses Thema im globalen und auch regionalen Raum
jedem einzelnen ist. Kurz gesagt, jeder betonte, es geht um unser aller
Zukunft und auch die unserer Kinder bei der Suche nach einem für alle
gangbaren Weg zum Erhalt unserer Lebensqualität. Es zeigte sich jedoch, dass
die unterschiedlichen Ansätze dazu zu einer nicht zu übersehenden und
überhörenden Anspannung im Saal führten.
Deshalb fand ich persönlich es als eine Grenzüberschreitung, dass Herr
Ahn als Vertreter der Stadtplaner WoltersPartner GmbH die Frage eines Bürgers
zum Gesundheitsaspekt (Infraschall) etc.) regelrecht abbügelte mit der
Bemerkung, er habe sich das schon 12 Jahre anhören müssen und wolle zu dieser
Frage jetzt nichts mehr hören. Was, so frage ich, ist denn höchstwahrscheinlich das Resultat einer
solchen Bevormundung interessierter Menschen im Rahmen einer solchen
Informationsveranstaltung? Hat nicht jeder Mensch das Recht, seine Meinung
und auch seine Ängste, die mit einem solchen Projekt einhergehen, zu formulieren? Der wirklich schlechteste Umgang
damit ist, es vorne am Rednerpult stehend, unwirsch abzutun. Als dies geschah wurden in meiner unmittelbaren Nähe unruhig Stimmen
laut mit dem Tenor: „So geht das nicht!“ „Ich hab´s doch geahnt!“ (Was immer
auch der Aussagende damit meinte).
insbesondere da die Leitlinien durch die Ratsmehrheit einer
Öffentlichkeitsbeteiligung entzogen wurden ist es umso wichtiger, dass die
aus den Leitlinien nach bisherigem Stand wohl hervorgehenden 5 neuen
Windkraftzonen in einem FNP-Änderungsverfahren zusammengefasst werden. Mit der 35. FNP-Änderung wurden ebenfalls in einem Verfahren alle
heutigen Windkraftzonen festgelegt. Damit hätten die Billerbecker Bürger in
der Öffentlichkeitsbeteiligung zu der FNP-Änderung einen fairen Überblick
über alle von der aktuellen Ratsmehrheit geplanten Windvorrangzonen und
könnten – wenn schon nicht zu den Leitlinien – auf Basis einer vollständigen
Information entscheiden, wie Billerbeck hinsichtlich Windkraft aufgestellt
werden soll. |
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Systematik der Leitlinien |
1
3 |
In der Gesamtabwägung ist zu berücksichtigen, welche Bedeutung nur ein
einziges Wohnhaus im Außenbereich für eine WEA Planung wie in Hamern haben
kann. Stünde mittig in der Weißfläche ein Haus, so wäre die Gesamtplanung
hinfällig. Die Auswirkungen betreffen aber unmittelbar tausende Billerbecker
Bürger. Sind vor diesem Hintergrund die Planungen hinreichend abgewogen? Man
stelle sich vor, wie vor dem Hintergrund der immensen Geldflüsse auch der
Ankauf (und Abriss) einzelner, gut gelegener Häuser im Außenbereich zu neuen
Weißflächen führen könnte (vgl. Pkt. 1 der Leitlinien). Es bedarf aus meiner
Sicht einer Obergrenze zulässiger WEA-Leistung im Stadtgebiet, um spekulative
„Neue Weißflächen“ zu unterbinden. Nicht zuletzt ist auch die Größe der
Anlagen noch nicht ausgereizt. Waren vor 10 Jahren 180 m Gesamthöhe das Maß der Dinge, so sind es jetzt 250 m, Ende
offen? Die Leitlinien geben diesbezüglich keinen Anhalt.
Es ist sehr verwirrend, dass in der Präsentation von Herrn Ahn elf
Leitlinien ohne Differenzierung dargestellt werden, während im Beschluss die
Leitlinien nach A („sollten zwingend beachtet werden“ - ist das nicht ein
Widerspruch in sich?), B („sollten angestrebt werden“) und C
(„verwaltungsseitig vorgeschlagen“). Es bleibt unklar, wie künftig mit den
Leitlinien verfahren werden soll, wenn nicht klar ist, wie die
Differenzierung nach A, B und C in die Entscheidungsfindung eingehen soll.
Wenn weitere Windenergiestandorte im Wege der Positivplanung
ausgewiesen werden sollen, gilt die Vorgabe, dass keine Verspargelung der
Landschaft mit vielen Einzelanlagen entstehen soll, sondern eine Kumulation
mehrerer Anlagen (sog. Windparks oder Windfarmen), die untereinander maximal
1000m entfernt liegen. Diese Grundsätze sind zu begrüßen, müssen aber auch durchgehalten
werden. Per Definition handelt es sich (erst) bei einer Ansammlung von 3
Windenergieanlagen (oder mehr) um eine Windfarm, mit der Folge, dass
Windenergiegebiete, die lediglich Platz für 2 Windenergieanlagen bieten,
nicht ausgewiesen werden sollten. |
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Anzahl der WEA / Erreichung der
Flächen-beitragswerte |
1
2
4
10
N
N
N |
Die Leitlinien legen die Flächen fest, auf denen künftig
Positivplanungen für WEA zulässig sein sollen. Sie geben jedoch keinen
Hinweis darauf wieviele WEA bzw. welche Leistung in Billerbeck per
Positivplanung ermöglicht werden soll. Das geplante Sondergebiet in Hamern überschreitet den in § 245e BauGB
definierten Wert von 25% im Vergleich zu den bisher im FNP dargestellten
Flächen um fast das doppelte. Es ist daher aus meiner Sicht fraglich, ob hier
die Grundzüge der Planung noch gewahrt sind. Und was heißt das für weitere in
Planung befindliche WEA. Diese würden in Summe die Überschreitung des 25% Wertes
ständig weiter erhöhen. Da hier schon allein im Sinne der Grundsätze der
Umweltprüfung kumulierend zu verfahren ist, wären weitere Planungen im Sinne
des o.g. Paragraphen aus meiner Sicht nur auf der Grundlage einer
vollständigen Überarbeitung des FNP möglich. Eine Salamitaktik ist ohne
umfassende Umweltprüfung nicht zulässig.
Das Thema Windenergie ist geeignet, Stadtgesellschaften in Befürworter
und Gegner aber auch in Land gegen Stadt zu spalten. Daher sollten kommunale
Räte besonders darauf achten, dass die Planungsprozesse nicht so angelegt
sind, dass am Ende Gruppen von „Gewinnern“ und „Verlierern“ erzeugt werden.
Dieses zu vermeiden ist nicht einfach.
Mit der Einführung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes (WindBG) und
der Änderungen des Baugesetzbuches (BauGB), die am 01.02.2022 in Kraft
getreten sind, können Kommunen rechtlich deutlich einfacher als in der
Vergangenheit Windenergieplanungen beschließen. Jetzt darf eine Kommune
Windenergieflächen ausweisen, die ausschließlich durch die kommunale
Willensbildung entstanden sind. Gleichzeitig ist dadurch die politische
Verantwortung für diesen Prozess aber erheblich gewachsen. Gesetze, die
Kommunen zur Planung von Windenergieflächen gleichsam gezwungen haben und Räte dabei nur geringfügige Abwägungsmöglichkeiten
hatten gibt es seit der vorgenannten Einführung des WindBG und der Änderung
des BauGB nicht mehr. Dass der Stadtrat Billerbeck seine jetzt erweiterten Gestaltungs- und
Abwägungsmöglichkeiten bei der Planung von zusätzlichen Flächen für die
Windenergienutzung genutzt hat, ist für mich bislang nicht erkennbar. Eine
Diskussion darüber, dass die im Gutachten von Wolters/Partner aufgezeigten
„prioritären Eignungsflächen“ auch schrittweise umgesetzt werden könnten, hat
in Billerbeck bislang nicht stattgefunden.
In der öffentlichen Meinung ist das Bild entstanden, oberstes Ziel der
beabsichtigten Änderung des Flächennutzungsplanes sei es, die Realisierung
aller örtlich bekannten Windkraftprojekte zu ermöglichen, um damit den
Wünschen örtlicher Investoren zu entsprechen.
Ich hingegen möchte anregen, im ersten Schritt z.B. nur die Hälfte der
in Rede stehenden 16 Windkraftanlagen über die Änderung des
Flächennutzungsplanes zu ermöglichen. Dabei sollten die 8 konfliktärmsten
Standorte, möglichst unter Berücksichtigung aller Projektträger, vorrangig
bedacht werden. Etwa zwei Jahre nachdem die neuen Windkraftanlagen errichtet
worden sind könnte sich der Stadtrat erneut mit der Frage eines weiteren
Ausbaus der Windenergie in Billerbeck befassen. Damit würde der Rat den Investorenwünschen im großen Umfang
entgegenkommen und Bürger, die Vorbehalte gegen den Ausbau der Windkraft
haben, könnten erkennen, dass ihre Belange nicht übersehen wurden. Meiner Meinung nach ist in den zurückliegenden etwa 10 bis 15 Jahren
die gesellschaftliche Akzeptanz der Windenergie in der Gesellschaft stark
gewachsen, insbesondere nach dem Beginn des Angriffskrieges auf die Ukraine.
Ein schrittweiser Ausbau der Windenergie mit Augenmaß bei uns in Billerbeck
könnte zu einer Steigerung ihrer Akzeptanz beitragen und so auch noch
folgende weitere Ausbauschritte positiv vorbereiten.
Selbst im Falle aber, dass Windkraft von ihrer rechtlichen Wertigkeit
einen höheren Stellenwert genießen würde als der Schutz der Gesundheit, würde
diesem durch einen weiteren Zubau von Windkraftanlagen (WKA) auf dem
Gemeindegebiet nicht Rechnung getragen werden. Es ist davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse (hier käme Art
20a GG ins Spiel) am Bedarf von erneuerbaren Energien in Gestalt von Windkraft
durch die von den übergeordneten Stellen (RP, Land) ausgeworfenen
Bedarfszahlen hinreichend beschrieben/definiert ist. Diese Bedarfszahlen sind
im Kreise Coesfeld zahlenmäßig aber bereits übererfüllt und würden durch den
Zubau neuer Anlagen nur noch weiter überbedient werden. Zudem wäre der Klimawandel durch neue Anlagen im Ort weder zu
beeinflussen geschweige denn aufzuhalten. Anders als die gängige Mähr wäre
dies selbst dann nicht möglich, wenn in ganz Deutschland flächendeckend WKA
aufgestellt würden, denn dazu ist das Land mit seinem recht niedrigen Anteil
am CO²–Ausstoß der Welt (ca. 2%) nicht in der Lage, da in anderen Ländern
noch aberhunderte von Kohlekraftwerken im Bau befindlich sind und die großen
Emittenten China und Indien sowie der Anstieg der Weltbevölkerung um z.Zt.
ca. 78 Millionen Menschen pro Jahr, die alle ebenfalls Energie benötigen,
jegliche auch noch so intensiven Bemühungen Deutschlands konterkarieren.
Dabei soll weder die Windkraft und die Notwendigkeit ihres Ausbaus und schon
gar nicht die Abkehr von fossilen Brennstoffen kritisiert werden. Nur dass
man dafür angesichts der genannten Rahmenbedingungen gerade die raren und für
die Erholung im dichtbesiedelten Deutschland so wichtigen Kulturlandschaften
opfern sollte, ist nicht einzusehen und schlichtweg unverhältnismäßig. Eine
bei allem stattlichen Handeln zu treffende Abwägung, in diesem Falle zwischen
dem Erhalt unserer Landschaft und einem ortsnahen Zubau von WKA, fällt damit
eindeutig zugunsten der Landschaft (und hier wegen der den Dom weit
überragenden Höhe auch des Ortbildes) aus, die mithin ohne messbaren Effekt
für das Klima geopfert würden.
Aber wir sollten vorsichtig zum einen hinsichtlich der Erhaltung
unserer wunderbaren Landschaft zum anderen aber auch hinsichtlich der
Akzeptanz in der Bevölkerung sein. Ich denke, wir haben bisher schon einen
großen Anteil bezogen auf Billerbeck für alternative Energien aufgebracht.
Wenn nun 36 weitere Windkraftanlagen in Planung sind, stellt sich für mich
die Frage, ob wir für Billerbeck gesehen übers Ziel hinausschießen. Wenn man
feststellen muss, dass Windkraftanlagen still stehen, da zum einen der Strom
vor Ort nicht benötigt wird und zum anderen die Stromtrassen, die den Strom
weiterleiten sollen, zum Teil noch nicht fertiggestellt sind, so stellt sich
die Frage, machen wir den zweiten vor dem ersten Schritt. Die Bevölkerung
wird kein Verständnis dafür haben, für nicht Strom produzierende Anlagen den Strompeis
zu bezahlen (im Jahr 2023 rd. 4 Mrd KWH), während dem Windkraftbetreiber
dieses Problem nicht so sehr Kopfschmerzen bereitet, da er den
durchschnittlichen Preis den vergleichbare Anlagen produzieren, erhält. Ich schlage daher vor, dass wir bevor der Bau weiterer Windkraftanlagen
genehmigt wird, die Fertigstellung der Stromtrassen abwarten und darüber
hinaus beobachten, in wie weit die übrigen Gemeinden, Städte und Kreise den
Ausbau der Windkraftanlagen vorantreiben. Ich denke hier sollte man
überregional und mit Augenmaß zusammenarbeiten. Dann wird auch Akzeptanz in
der Bevölkerung geschafft und die ist unabdingbar.
Eine erste Bürgerin beginnt mit einer Stellungnahme. Demnach
übererfüllt der Regierungsbezirk Münster gemäß dem aktuellen Entwurf für den
neuen Regionalplan Münsterland die Flächenvorgaben des Landes Nordrhein-Westfalen
bereits. Auch die Stadt Billerbeck weist durch die neu geplanten Anlagen in
Folge der Leitlinien mehr Flächen für die Windenergie aus als notwendig.
Ein Bürger macht darauf aufmerksam, dass die Flächenbeitragswerte nur
Mindestanforderungen darstellen. Die tatsächlich benötigte Grundlast könnte
zukünftig höher liegen, als dies heute prognostiziert ist. Er macht den
Vorschlag, dass neue Windparks stufenweise errichtet werden könnten, um
sukzessive die Auswirkungen auf Natur und Landschaft berücksichtigen zu
können.
Ein Vertreter der Wirtschaftsbetriebe Coesfeld erläutert, dass nach
einer aktuellen Studie im Vergleich zu heute zukünftig etwa doppelt so viel
Energie benötigt wird. Der Flächenbeitragswert von 1,8 % der Landesfläche
wurde im Rahmen der Studie bestätigt. Eine Umrechnung auf eine konkrete
Anzahl an zusätzlichen WEA ist nur schwer möglich. Eine Prognose geht von
450-500 neuen Anlagen aus, die auf die 66 Kommunen des Münsterlandes verteilt
werden müssen. Der Effekt des Repowerings von Anlagen ist hier nicht
berücksichtigt. |
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Landschafts-bild / Erholungs-funktion |
1
4
5
7
12
N
N
N |
Die Karte der Landschaftsbildeinheiten für ganz NRW zeigt, welche
herausragende Bedeutung die Region Billerbeck hat, zumindest in der
westlichen Hälfte. Die hohe Einstufung umfasst bezogen auf das Münsterland
nur etwa 5-10 % der Fläche. Vor dem Hintergrund der schon zahlreichen
errichteten WEA im gesamten Münsterland ist es unbedingt erforderlich diese
wenigen Oasen der Landschaft zu erhalten. Insofern muss aus meiner Sicht auch
die Landschaftsbildeinheit hoch ausgeschlossen werden. Gerade in dieser
Einheit spielt die Topografie eine besondere Rolle. WEA in der heutigen
Dimension von 250 m Höhe treten in noch viel stärkerem Maße hervor, wenn sie,
wie z.B. in Hamern in Kuppenlage errichtet werden. Umso unverständlicher ist
es, dass mit Blick auf die einzigartige Silhouette der Domstadt keine
Simulationen des Landschaftsbildes in den Entscheidungsprozess eingebracht
wurden. Mit einfachen Mitteln (Anm: Anlage 1) habe ich dies am Beispiel des
Blickes vom Möllerings Hügel auf die Stadt nachgeholt. Allerdings stehen zwei
der Anlagen unmittelbar in der Flucht des Domes. Ich habe sie aus technischen
Gründen im Bild daneben gesetzt. Von näheren Standpunkten aus, wird sich
dieses Bild dramatisch verschärfen, wobei anzumerken ist, dass Anlagentypen
von 250 m in der Region noch nicht angekommen sind und sich somit dem allgemeinen
Vorstellungsvermögen der Bevölkerung entziehen. Ist dies der politische
Wille? Stutzig macht, dass laut Ziff.11 der Leitlinien sogar innerhalb der
als sehr hoch bewerteten Landschaftsbildeinheiten Standorte auf ihre
Auswirkungen auf das Landschaftsbild gesondert zu überprüfen sind. Dort
befinden sich jedoch keine Weißflächen. Wozu dient diese Leitlinie oder wird
hier eine Hintertür geöffnet?
Der Ort Billerbeck, der sich selbst (mit einigem Recht) als Perle der
Baumberge bezeichnet und der wegen seiner Schönheit und seines landschaftlich
herausgehobenen Charakters im gesamten Münsterland und darüber hinaus
seinesgleichen sucht, bietet mit diesen Eigenschaften den Bewohnern wie den
zahlreichen Gästen und Besuchern die Möglichkeit, sich zu erholen. Damit
erfüllt er ein grundgesetzlich in Art. 2 Abs. 2 geschützten öffentlichen
Zweck, nämlich Förderung und Erhaltung der Gesundheit. Diese wichtige Aufgabe
des Ortes können nicht beliebig viele andere Orte erfüllen, wohingegen Wind
an fast beliebigen Orten zu finden ist und genutzt werden kann.
Diese besondere öffentlich Funktion und Fähigkeit des Ortes darf nicht
ohne Not und nur dann beeinträchtigt werden, wenn der Zubau weiterer Anlagen
ausgerechnet in Billerbeck aus überwiegenden öffentlichen Interessen
unvermeidbar wäre. Zum einen ist – anders als beim Erholungswert – ein grundrechtlich
geschütztes Interesse für den Ausbau gerade von Windkraft nicht namhaft zu
machen: Der in diesem Zusammenhang oft zitierte Art. 20a GG enthält nämlich
kein Grundrecht, sondern definiert lediglich eine Art wesensähnliches Minus,
nämlich ein Staatsziel. Schon in Ermangelung eines durch den Zubau von WKA bedienten
Grundrechts ist der von Art. 2 Abs. 2 geschützte Erholungswert grundsätzlich
vorrangig. Der in der Anhörung vom 11. April seitens der Stadt vorgebrachte
Art. 1 GG taugt dazu jedenfalls nicht.
Für die privaten Interessen, als die allein diejenigen der Investoren
in Betracht kommen, streitet allenfalls das schwache, subsidiär strukturierte
Auffanggrundrecht der Allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG,
wenn man darunter auch das Recht fassen würde, sein Geld auf jede einem
genehme Art anzulegen. Würde man dabei aber den Grad der Betroffenheit
betrachten, so stünden etwa 45 Familien und ihre Mitglieder (die ja auch
nicht alle als Investoren anzusehen wären) gegen eine sehr, sehr viel größere
Zahl von Erholungssuchenden, die deutlich den 6-stelligen Bereich erreichen
dürfte (Anm.: bei dem Ausbau der Fläche zwischen den Lüdinghauser Burgen und
der Frage, ob und in welcher Höhe dies wirtschaftlich vertretbar bzw.
förderungswürdig sei, ging man von einem Einzugsbereich von
Erholungssuchenden sogar im 7-stelligen Bereich (!) aus, und Billerbeck wäre
mit seiner Nähe zum Ruhrgebiet wohl in einer vergleichbaren Situation). Und auch wenn die Investoren bereit sein mögen, sich gute finanzielle
Erträge mit dem Verzicht auf eine schöne Umgebung zu erkaufen, so sind sie
lediglich Eigentümer des Baugrundes, nicht aber der Landschaft. Diese gehört
der Allgemeinheit, deren Interessen im Fall eines nicht wirklich sehr
behutsamen Ausbaues von WKA massiv beeinträchtigt würden und die die
Zerstörung von Landschaft und Ortsbild – anders als die Investoren – ja auch
nicht vergütet bekommt.
Folgt man den Fachleuten, ist im Münsterland der geforderte Flächenwert
für Windenergie längst erreicht. Billerbeck erfüllt demnach die gesetzlichen
Anforderungen bereits – ein mehr an ausgewiesenen Flächen ist gar nicht
erforderlich. Vor diesem grundsätzlichen – anerkannten – Tatbestand ·
Fordere ich den Erhalt der
laut Fachleuten in NRW einzigartigen Stadtsiluette mit seinem
charackterischen Türmen von Dom und Johannikirche durch Freihaltung von
Windkraftanlagen. Diese städtebaulichen Belange finden in den bisherigen
Leitlinien keine angemessene Beachtung, bestimmen aber zu erheblichen Teilen
die Lebensqualität in Billerbeck! ·
Fordere ich den Erhalt der
laut Fachleuten noch intakten typischen münsterländischen Landschaft der
Baumbergeregion um Billerbeck durch Freihaltung von Windkraftanlagen im
Umkreis der Stadtgrenze Billerbeck von 5 km. ·
Diese Belange der
typischen Kulturlandschaft finden in den bisherigen Leitlinien keine
angemessene Beachtung, bestimmen aber zu erheblichen Teilen die
Lebensqualität in Billerbeck und der gesamten Region! ·
Fordere ich eine Planung
der zukünftigen Windkraftanlagen unter besonderer Beachtung der Belange des
Erholungswertes (Kurort) unserer Stadt und der Sicherstellung der Vermeidung
von Beeinträchtigungen des Tourismus in Billerbeck. Die Belange des Erholungswertes (Kurort) unserer Stadt und der
Vermeidung von Beeinträchtigungen des Tourismus finden in den bisherigen
Leitlinien keine angemessene Beachtung, sind aber ein wichtiger
Wirtschaftsfaktor in Billerbeck!
Wie Sie wissen,
organisieren wir seit einigen Jahren als (…) eine Langstreckenwanderung,
durch die Region der Baumberge, auf dem Gebiet der Gemeinden Havixbeck,
Nottuln und der Stadt Billerbeck. Dabei ist es uns gelungen den Marsch über
die Region hinaus bekannt zu machen. Allein in diesem Jahr erwarten wir über 1.000
Teilnehmer aus dem gesamten Bundesgebiet.
Die Teilnehmer genießen
die Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Münsterländer Parklandschaft sowie
die Hügelige Landschaft der Baumberge.
Uns wurde mitgeteilt, dass
im Bereich der Baumberge, in der Nähe von Wander-/Radwege, einige zusätzliche
Anlagen entstehen könnten. Grundsätzlich stehen wir zu den Grundsätzen der
Energiewende und unterstützen den weiteren Ausbau erneuerbarer Energien.
Unsere bedenken beziehen sich auf die Planungen im Bereich der Baumberge, da
diese sich negativ auf unsere Langstreckenwanderung auswirken und den
Streckenverlauf beeinträchtigen könnten.
Wir befürchten, dass die
Akzeptanz der Teilnehmer zurückgehen wird und weitere Veranstaltungen
vielleicht nicht stattfinden werden. Durch den Marsch fördern
wir den Tourismus und stärken die Wirtschaft vor Ort. Erneuerbare Energien
werden im Münsterland benötigt, jedoch bitten wir Sie, jedes Projekt
abzuwägen und einzeln zu bewerten. Falls es möglich ist, sollten die
Ausläufer der Baumberge, frei von Windrädern bleiben.
Die Leitlinien für die
Durchführung von Positivplanungen zur Errichtung von WKA sollten mit
folgendem Satz ergänzt werden: "Gebiete mit einem
hohen ästhetischen Eigenwert, mit hochwertigen Biotopstrukturen, mit einer herausragenden
Bedeutung für die Naherholung der Menschen vor Ort und der Vielfalt der
Ökosysteme stehen nicht für den Bau von WKA zur Verfügung."
Die Windenergie greift im
Besonderen Maß in das Lebensumfeld und die Lebensqualität der Bürgerinnen und
Bürger ein. Die Windenergie ist dabei nur ein Baustein der Energiewende. Die
Münsterländer Parklandschaft soll vor einer industriellen Überprägung durch
Windenergieanlagen (WEA) geschützt werden, da den Bürgerinnen und Bürgern
sonst ein wichtiger Naherholungsraum genommen wird.
Ein Bürger macht auf die
besonderen Qualitäten Billerbecks als Erholungsort aufmerksam und befürchtet
eine Einschränkung der Erholungsfunktion durch neue WEA. Während WEA überall
aufgestellt werden und für Energie sorgen können, bieten demnach nur wenige
Kommunen ein Erholungspotenzial wie Billerbeck, das es zu schützen gilt.
Eine Bürgerin betont
nochmals den Erholungswert des Billerbecker Außenbereiches, was sich in
jüngerer Vergangenheit insbesondere während der Corona-Pandemie gezeigt habe.
Bereits jetzt stehen viele Anlagen aufgrund von Kapazitätsengpässen des
Leitungsnetzes still, wofür deren Betreiber finanziell zu entschädigen sind.
Im Kreis Coesfeld zeigt sich heute außerdem ein großes Ungleichgewicht in der
Verteilung von WEA auf die Fläche. |
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Immissionen / Abstände |
3
8
9 |
Unsere Bedenken und Einwände ·
Die räumliche Nähe von
500-600 m zu unserem in 1937 erbauten Wohnhaus. Das Erdgeschoss wurde
aufwändig im Jahr 2008 saniert und wird als Alterswohnsitz und Altersvorsorge
genutzt. ·
Im Obergeschoss besteht
eine Mietwohnung, welche derzeit langfristig vermietet ist, jedoch durch ein
naheliegendes WKA an Attraktivität und damit an Mietwert verlieren wird. ·
Die Bedrängende und
optische Wirkung zur Windkraftanlage ·
Wir haben Bedenken
hinsichtlich der Bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen. ·
Wir befürchten nicht
hinnehmbare Immissionen durch Schattenwurf. Schwankungen in der Helligkeit
werden als störend wahrgenommen und bei hoher Belastung sogar als unzumutbar
eingestuft. Der Halbschatten – also der Bereich, der nur teilweise von der
Sonne bestrahlt wird –beeinträchtigt die Arbeits- und Lebensqualität von uns
und unseren Mietern. ·
Wir befürchten nicht
hinnehmbare Immissionen durch Lärm und Schall. Die Belastung durch
gefährlichen Infraschall kann uns Bewohnern nicht zugemutet werden.
Da unser Wohnhaus nur 500-600 m von der WKA entfernt liegt verliert
unsere Immobilie unzumutbar und nicht hinnehmbar an Lebensqualität. Wir
bewohnen das Erdgeschoss und das Obergeschoss ist vermietet. Die WKA befindet sich in süd-westlicher Richtung zu unserem Wohnhaus.
Die große Terrasse ist auch süd-westlich ausgereichtet und mit direktem Blick
auf die WKA. In genau dieser Ausrichtung befinden sich auch das Wohnzimmer
und die Küche und somit der alltägliche Lebensmittelpunkt. Bei der Mietwohnung befinden sich in süd-westlicher Richtung zu dem WKA
die Küche, Bad und Arbeitszimmer, sowie ein Fenster des Wohnzimmers. Des
Weiteren befinden sich das Wohnzimmer mit kompletter Glasfront und ein
großzügiger Balkon ca. 1000 m von der 2. WKA mit Blick auf diese in
süd-östlicher Richtung.
Der direkte Blick auf die WKA, der Lärm, Schall und der Schlagschatten
sorgen dafür, dass dem Mieter eine Mietminderung zu gewähren wäre. Allein die
bloße Existenz der WKA sorgt für gravierende Vermögensverluste bei unserer
Immobilie. Der Wert sinkt in einem Maße, dass es für uns nicht hinnehmbar
ist. Es ist wissenschaftlich belegt, dass Windräder die Immobilienpreise
mindern. Prof. Dr. Manuel Frondel vom RWI Leibniz-Institut für
Wirtschaftsforschung ist planmäßiger Professor für Energieökonomik und
angewandte Ökonometrie an der Ruhr-Universität Bochum und Leiter des
Kompetenzbereichs „Umwelt und Ressourcen“ am RWI. Prof. Frondel hat mit 3
Kollegen im Januar 2019 die Analyse veröffentlicht. Für die Studie wurden
Verkaufsangebote ausgewertet. Die Wissenschaftler stellen in ihrer
Untersuchung fest: Je näher ein Windrad am Gebäude steht, desto weniger ist
das Haus wert. Diese Erkenntnis trifft vor allem in den dünn besiedelten
Regionen auf dem Land zu. Am stärksten vom Wertverlust betroffen sind ältere
Häuser in ländlichen Gebieten. WKA mindern den Wert von Immobilien.
Einfamilienhäuser auf dem Land haben im Durschnitt bis zu 7,1 % Wertverlust,
wenn sie bis zu 1000 m von der WKA entfernt sind. Bei älteren Häusern kann
der Wertverlust bis zu 23 % betragen. Die Beeinträchtigung durch WKA stellt angesichts des Wertverlustes
enteignungsgleiche Eingriffe dar. Der Eigentumsschutz muss gesichert sein und
unzumutbare Belastungen von Grundstücken müssen vermieden werden. In
Deutschland werden bereits Forderungen laut, die Wertverluste der Immobilien
nach dem Verursacherprinzip finanziell auszugleichen.
Im Detail wird die Abstandsfrage durch die Leitlinien bzw. durch die
Abgrenzungskriterien zur Ermittlung von Potenzialflächen vollkommen
unbefriedigend und zu Lasten der Anwohner gelöst. Zu Friedhöfen soll ein Pietätsabstand von 500m genommen werden, zu Wohnnutzungen
im Außenbereich sollen 475m (!) genügen. Zunächst sind die 475m vollkommen
„gegriffen“, denn eine Rechtsgrundlage für diesen Wert existiert nicht. Er
erscheint vielmehr ergebnisgeleitet, denn im Gebiet Osthellen hat die (…) in
der unmittelbaren Nachbarschaft zu unserem Mandanten unlängst ein Gebäude mit
insgesamt 400m² Wohnfläche errichtet. Dies mit der Folge, dass der Raum für
Windenergieanlagen deutlich eingeschränkter wird, mit der Konsequenz, dass
man von der regelmäßigen Abstandhaltung von 500m nach Maßgabe des § 249
Absatz 10 BauGB „nach unten“ abgerückt ist. Dass moderne Windenergieanlagen
eine (Gesamt- )Höhe von 250 m aufweisen, wird durch die Leitlinien gesehen, dann
heißt es aber: „Da jedoch nicht zwangsläufig nur maximal hohe Windkraftanlagen gebaut
werden und der geforderte 2-fach Abstand nur „in der Regel“ anzunehmen ist,
steht es den politischen Entscheidungsträgern frei, hier z.B. zwischen 400
und 500 m Vorsorgeabstand auszuwählen.“ Das ist mindestens missverständlich. Zuerst
muss angeführt werden, dass die heutigen On-Shore-Windenergieanlagen durchaus
auch bis zu 275m (Gesamt-)Höhe aufweisen. Dessen ungeachtet mag man (noch) davon
ausgehen, dass 250m (Gesamt-)Höhe üblich ist, wobei immer gesehen werden
muss, dass der Wind bei zunehmender Höhe über dem Erdboden stärker und
gleichmäßiger weht. Je höher die Windenergieanlage und je länger die
Rotorblätter sind, desto besser kann die Anlage das Windenergieangebot
ausnutzen. Dies mit der Folge, dass Investoren keinen Anreiz dafür haben besonders
niedrige Windenergieanlagen zu errichten und zu betreiben. Hält man die 250m großen Anlagen gedanklich fest, muss der sog.
2H-Abstand eingehalten werden. Die mit dem am 11.01.2023 verkündeten Gesetz
zur sofortigen Verbesserung der Rahmenbedingungen für die erneuerbare
Energien im Städtebaurecht vom 4.1.2023 (BGBI. I Nr. 6) eingefügte Norm des §
249 Abs. 10 BauGB lautet: „Der öffentliche Belang einer optisch bedrängenden Wirkung steht einem
Vorhaben nach § 35 Absatz 1 Nummer 5, das der Erforschung, Entwicklung oder
Nutzung der Windenergie dient, in der Regel nicht entgegen, wenn der Abstand
von der Mitte des Mastfußes der Windenergieanlage bis zu einer zulässigen
baulichen Nutzung zu Wohnzwecken mindestens der zweifachen Höhe der
Windenergieanlage entspricht. Höhe im Sinne des Satzes 1 ist die Nabenhöhe
zuzüglich Radius des Rotors.“ Diese bundesgesetzliche Vorschrift zur optisch bedrängenden Wirkung hat
die alte „3H-Rechtsprechung“ des OVG NRW zu Lasten der Anwohner verschärft.
Galt vormals zwischen 2H und 3H eine „ergebnisoffene“ Einzelfallprüfung und
ab 3H in der Regel eine optische Bedrängung als nicht gegeben, hat der
Gesetzgeber dafür gesorgt, dass bereits ab 2H regelmäßig von einer nicht
vorliegenden optischen Bedrängung auszugehen ist und nur ausnahmsweise in
atypischen Konstellationen nach einem durchaus strengen Maßstab von dieser
Regelvermutung abgewichen werden darf, vgl. bspw. OVG NRW, Urteil vom
03.02.2023 – 7 D 298/21.AK. Daraus folgt, dass die 2H-Regel gilt, also ein Mindestabstand von 500m
in der Regel ausreicht, um eine optisch bedrängende Wirkung zu verneinen. In
Ausnahmefällen kann durchaus auch bei Abständen von 500m bis 750m der
betroffenen Windenergieanlage zur nächsten Wohnbebauung eine optische
Bedrängung noch angenommen werden. Der „in der Regel“-Abstand im Sinne des §
249 Abs. 10 BauGB führt aber, im Gegensatz zum Zitat aus den Leitlinien –
keinesfalls dazu, dass er geringer als 2H ausfallen dürfte! Die 2H-Regel ist
„nach unten“ nicht disponibel. Darüber hinaus kann es nicht sein, dass den Verstorbenen, die nun
wirklich keine Beeinträchtigung durch Windenergieanlagen mehr vernehmen, ein
größerer Abstand (500m) eingeräumt wird als den noch lebenden Anwohnern
(475m).
Die BGR hat in unterschiedlichen Messungen Infraschall-Emissionen von
1,5 MW und 5 MWAnlagen in noch mehr als 10 km Abstand erfasst, die
gesundheitsschädlich sein können." Auch internationale Messungen
bestätigen Reichweiten des Infraschalls und seine Auswirkungen noch in
mehreren Kilometern. Warum wohl hat Frankreich aus diesem Grunde einen Grossteil seiner
geplanten WKA wieder zu den Akten gelegt? Ironisch gefragt: Ist die
Physiologie französischer Bürger eine andere als unsere?
Unser Hof (…) liegt in einem Tal. In südlicher und westlicher Richtung
verfahren die B525 und die L580, welche dauerhaft Straßenlärm verursachen. In
nordöstlicher Richtung befinden sich bereits 4 Windkraftanlagen in der
Entfernung von 700-800 Metern zu unserem Wohnhaus. Sie sind 100m hoch und
erzeugen je nach Wetterlage erheblichen Lärm. Der Bürgerwindpark Rorup plant in direkter Nähe unseres Wohnhauses, in
nord- und westlicher Richtung, drei weitere Windräder in der Höhe von über
200 Metern. Zwei der drei Windräder sollen im Abstand von weniger als 500
Metern und weniger als 600 Metern erbaut werden. Unser Wohnhaus wäre dadurch
von drei Seiten von Windrädern umringt. Die Windräder stellen zudem eine
erheblich optisch bedrängende Wirkung dar, die durch die Hanglage noch
verstärkt wird. Unsere Wohn- und Lebensqualität und unsere Gesundheit werden bereits
negativ durch den Lärm der bestehenden Windkraftanlagen und der Bundesstraßen
beeinträchtigt. Weitere Windräder erzeugen noch mehr Lärm der aufgrund der
Umkreisung des Hofes bei jeder Windrichtung gegeben wäre. Bei der geplanten
Nähe und Höhe der Windkraftanlagen ist zusätzlich mit Schattenwurf auf unser
Wohnhaus zu rechnen. Deshalb fordern wir, dass bei der Planung von Windenergieanlagen auf
die bereits belasteten Bewohner anliegender Höfe Rücksicht genommen wird.
Eine Umringung von Wohnhäusern durch Windräder und Bundesstraßen muss
vermieden werden. |
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Artenschutz |
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Die Leitlinien weisen darauf hin, dass artenschutzrechtliche Belange zu
prüfen bzw. entsprechende Gutachten einzuholen sind. Dahingehend weisen wir
der guten Ordnung halber darauf hin, die Länderarbeitsgemeinschaft der
Vogelschutzwarten in ihrem sog. Helgoländer Papier vor einigen Jahren
Abstandsempfehlungen für verschiedene von der Windenergie betroffene
Vogelarten veröffentlich hat. Danach sollten zwischen dem Horst eines
Rotmilans und dem nächsten Windrad mindestens 1.500 Meter Platz liegen. Der
Konflikt, der im schlechtesten Fall zur Kollision und dem Tod des Tieres
führen kann, soll auf diese Art und Weise vermieden werden.
Folgt man den Fachleuten, ist im Münsterland der geforderte Flächenwert
für Windenergie längst erreicht. Billerbeck erfüllt demnach die gesetzlichen
Anforderungen bereits – ein mehr an ausgewiesenen Flächen ist gar nicht
erforderlich. Vor diesem grundsätzlichen – anerkannten – Tatbestand ·
Fordere ich die Vermeidung
der Gefährung der Brutgebiete und Lebensräume von Uhu, Wiesenweihe und
Rotmilan auf dem Stadtgebiet Billerbeck durch deutlich größere Abstandsregeln
für WKA als bisher vorgesehen. Hier schlage ich ein unabhängiges Gutachten
des BUND vor! |
In der Sitzung des
Rates am 2. Mai 2024 wurden außerdem fünf Anträge der SPD-Fraktion sowie eine
Bürgeranregung in die Fachausschüsse (Bezirksausschuss & Stadtentwicklungs-
und Bauausschuss sowie in einem Fall Umweltausschuss) verwiesen.
Sowohl die Bürgeranregung,
als auch die Anträge der SPD-Fraktion werden im ersten Sitzungslauf nach den
Sommerferien in eigenen Tagesordnungspunkten aufgegriffen und behandelt.
Ferner wird im
Kontext der Kritik eines intransparenten Vorgehens und einer mangelnden Beteiligung
der Bürgerinnen und Bürger folgendes weiteres Vorgehen vorgeschlagen:
Auf Basis einer
noch zu erarbeitenden Gesamtabwägung der o.g. Anregungen wird eine
Planungsgrundlage geschaffen, die es ermöglicht die Folgewirkungen aus den
verschiedenen Anregungen absehen zu können. Dies sollte auch die Anträge der
SPD-Fraktion und die der Bürgeranregung miteinschließen.
Angeregte
Änderungen an den Leitlinien werden dabei stets gleichermaßen auf das gesamte
Stadtgebiet angewandt.
Der Rat der Stadt
Billerbeck erhielte so die Möglichkeit, seine Gestaltungs- und
Abwägungsmöglichkeiten wahrzunehmen. In den Fachausschüssen würden die
entsprechenden Vorberatungen erfolgen.
Im Ergebnis böten
sich dem Rat verschieden Möglichkeiten mit der Gesamtabwägung und der Planungsgrundlagen
umzugehen, beispielhaft seien hier genannt:
- Den
Anregungen der Bürgerinnen und Bürger bzw. der SPD-Fraktion wird nicht
gefolgt.
- Die
Leitlinien werden in Teilen oder im Wesentlichen entsprechend der
Anregungen angepasst.
- Den
beschlossenen Leitlinien wird eine Vorstufe vorgeschaltet, die zunächst
den Ausbau eines Teiles der im Raum stehenden Anzahl von neuen
Windenergieanlagen vorsieht.
Für die Erstellung
der Gesamtabwägung und der Planungsgrundlage ist eine Auftragsvergabe an ein
Planungsbüro erforderlich. Die entsprechende Vergabe ist im nicht öffentlichen
Teil der Sitzung zu beraten.
Zudem ist nun die
beauftragte Fotovisualisierung fertig gestellt worden und als Anlage 3 bzw. 4
(aufgrund der Dateigröße eine Version mit geringerer Bildqualität) beigefügt.
Es handelt sich dabei nicht um eine Sichtbarkeitsanalyse. Beispielhaft sind
Standorte gewählt worden, welche unter den Kriterien Einwirkung in den
Siedlungsraum, Einwirkung auf Erholungsbereiche und Einwirkung auf die
Stadtsilhouette
gewählt wurden.
Es gäbe darüber
hinaus sicherlich noch zahlreiche weitere Standorte, die interessant wären. Es
geht bei der Darstellung jedoch nicht darum möglichst viele Schreckensbilder
darzustellen, sondern einen realistischen Eindruck zu vermitteln, wie die WEA
wirken werden. Von manchen Standorten aus, sind die WEA beispielsweise nicht
sichtbar. Die Bereiche sind natürlich dennoch mit aufgenommen.
Das Büro Schemmer,
Wülfing, Otte aus Borken hat alle Windenergieanlagen, welche projektiert sind,
sich in der Planung befinden oder bereits eine Genehmigung erhalten haben
eingepflegt.
Nicht alle sind
dabei auf der Übersicht zu erkennen. Die Einzelanlage am Gewerbegebiet Hamern
(Bereich Hamern/Lutum) ist nicht enthalten, da sie den beschlossenen Leitlinien
widerspricht. Auf besondere Sichtbeziehungen Richtung Osthellermark wurde
verzichtet, da die Stadt Billerbeck zum einen dort bereits eine
Konzentrationszone hat, zum anderen die meisten Anlagen in Nachbarkommunen
zuzulassen sind. Auch der Bereich Poppenbeck/Nierfeld ist noch nicht weiter
betrachtet worden, da es hier noch keine konkretere Anlagenkonfiguration gibt.
i. A. i.
A.
Tobias Mader Michaela Besecke Marion
Dirks
Sachbearbeiter Fachbereichsleiterin Bürgermeisterin
Bezug: Sitzung des Bezirksausschusses vom 23.01.2024, TOP 1 ö.S., des Stadentwicklungs- und Bauausschusses vom 01.02.2024, TOP 1 ö.S. und des Rates vom 29.02.2024, TOP 11 ö.S.
Anlagen:
(Nur im Ratsinfosystem)
- Zusammenstellung
der schriftlichen Stellungnahmen
- Niederschrift
über die Bürgerinformationsveranstaltung am 11. April 2024
- Fotovisualisierung
vom Büro Schemmer, Wülfing, Otte
- Fotovisualisierung
vom Büro Schemmer, Wülfing, Otte (komprimiert)
