Betreff
Gründung einer Infrastrukturgesellschaft hier: Netzgesellschaft Billerbeck mbH
Vorlage
FBF/057/2008
Art
Sitzungsvorlage

 Beschlussvorschlag:                  Beschlussvorschlag für den Rat:

 

Der folgende Beschluss ergeht vorbehaltlich der Zustimmung zum Beschluss zu TOP 1 nichtöffentliche Sitzung:

 

1. Der Gründung einer Netzgesellschaft Billerbeck mbH auf der Grundlage des der Sitzungsvorlage beigefügten Entwurfes des Gesellschaftsvertrages wird zugestimmt.

 

2.. Auf der Gesellschafterversammlung werden die Rechte der Stadt Billerbeck als Gesellschafterin der Gesellschaft durch die/den Bürgermeister/in sowie 10 aus den Reihen der Mitglieder des Rates der Stadt Billerbeck zu wählenden Ratsmitglieder als Vertreter der alleinigen Gesellschafterin wahrgenommen. Die Besetzung der Gesellschafterversammlung erfolgt entsprechend den für die Besetzung der Ausschüsse der Stadt Billerbeck geltenden Vorschriften. Auf die Gesellschafterversammlung finden die Vorschriften des § 58 Abs. 1 Satz 7 bis 10 GO NW sinngemäß Anwendung, mit der Maßgabe, dass nur Ratsmitglieder für die Gesellschafterversammlung benannt werden können. Entsprechend § 58 Abs. 1 Satz 2 GO NW werden aus den Reihen der Mitglieder des Rates Stellvertreter für die Mitglieder der Gesellschafterversammlung benannt.

 

3. Die nach Ziffer 2 zu bestellenden Vertreter für die Gesellschafterversammlung werden

angewiesen, umgehend die Gründung der Netzgesellschaft Billerbeck mbH vorzunehmen.

 

4. Die/der Bürgermeister/in wird ermächtigt, bestellte Vertreter der Gemeinde in der Gesellschafterversammlung bei der Gründung der Netzgesellschaft Billerbeck mbH sowie

bei der Bestellung ihres Geschäftsführers zu vertreten, soweit diese und auch deren

persönliche Stellvertreter beim Beurkundungstermin nicht anwesend sind.

 

5. Für die Willensbildung der Vertreter der Gemeinde in der Gesellschafterversammlung

gilt die Geschäftsordnung für den Rat und die Ausschüsse der Stadt Billerbeck in der jeweils gültigen Fassung entsprechend.

 

6. Als erster Geschäftsführer der Netzgesellschaft Billerbeck mbH soll Stadtoberamtsrat Peter Melzner  bestellt werden.

 

 


Sachverhalt:

 

Der Rat der Stadt Billerbeck hat sich in seiner Sitzung vom 8. Mai 2008 mit den Grundzügen des vorliegenden Entwurfes der Gesellschaftervereinbarung zur Gründung der „Gemeinsamen Stadtwerke Münsterland“ einverstanden erklärt.

Die Verwaltung wurde beauftragt, die in dieser Konzeption notwendige Gründung einer kommunalen Netzgesellschaft vorzubereiten.

Diese hat die Aufgabe, sich zunächst um die Konzessionen für die Gas- und

Stromversorgung in der Gemeinde Billerbeck zu bewerben. Nach Auslaufen der zurzeit noch laufenden Konzessionsverträge mit der RWE soll die Netzgesellschaft

dann die Netze für die Gas- und Stromversorgung übernehmen, sofern dieses wirtschaftlich realisierbar ist.

Mit der Gründung der Netzgesellschaft Billerbeck mbH ist also noch nicht zwangsläufig die Übernahme der Netze für die Strom- und Gasversorgung verbunden, sie ist aber notwendig, um die Option bzw. eine Verhandlungsposition hierfür zu erhalten.

Vom Rechtsanwalt Dr. David von der Anwaltskanzlei Baumeister aus Münster wurde der als Anlage I beigefügte Entwurf des Gesellschaftsvertrages der Netzgesellschaft Billerbeck mbH erstellt. Der Entwurf des Gesellschaftsvertrags ist auch bereits mit der Kommunalaufsicht des Kreises Coesfeld abgestimmt worden. Die zustimmende Stellungnahme der Kommunalaufsicht ist in Aussicht gestellt.

Der beigefügte Gesellschaftsvertrag ist grundsätzlich für alle Kommunen gleichlautend;

Abweichungen gibt es im Wesentlichen im Hinblick auf die  Gesellschafterversammlung, Hierbei wird für Billerbeck vorgeschlagen, sich an der Zusammensetzung der bereits seit vielen Jahren bestehenden GIWO zu orientieren. Auf der Gesellschafterversammlung werden die Rechte der Stadt Billerbeck als Gesellschafterin der Gesellschaft durch die/den Bürgermeister/in sowie 10 aus den Reihen der Mitglieder des Rates der Stadt Billerbeck zu wählenden Ratsmitglieder als Vertreter der alleinigen Gesellschafterin wahrgenommen.

Die Besetzung der Gesellschafterversammlung erfolgt entsprechend den für die Besetzung der Ausschüsse der Stadt Billerbeck geltenden Vorschriften. Auf die Gesellschafterversammlung finden die Vorschriften des § 58 Abs. 1 Satz 7 bis 10 GO NW sinngemäß Anwendung, mit der Maßgabe, dass nur Ratsmitglieder für die Gesellschafterversammlung benannt werden können. Entsprechend § 58 Abs. 1 Satz 2 GO NW werden aus den Reihen der Mitglieder des Rates Stellvertreter für die Mitglieder der Gesellschafterversammlung  Die Bestellung der Vertreter selbst hat gemäß § 113 GO NW in Verbindung mit § 50 Abs. 3 und 4 GO durch den Rat zu erfolgen. Hierzu ergeht mit der Einladung zur nächsten Ratssitzung eine gesonderte Sitzungsvorlage.

Von Rechtsanwalt Dr. David wurde empfohlen, den Beschluss des Rates über die Gründung der Netzgesellschaft Billerbeck mbH dahingehend zu erweitern, dass die vom Rat bestellten Vertreter angewiesen werden, umgehend die Gründung der Gesellschaft vorzunehmen.

Da die bestellten Vertreter gemäß § 113 GO NW an die Beschlüsse des Rates

und der Ausschüsse gebunden sind, wird erst hierdurch sichergestellt, dass die Gründung der Gesellschaft, die nur durch die Vertreter der Gesellschafterversammlung erfolgen kann, auch tatsächlich erfolgt. Vorsorglich wurde von Rechtsanwalt Dr. David empfohlen, dass für diesen Fall die/der Bürgermeister/in ermächtigt wird, fehlende Vertreter bei der Gründung der Gesellschaft und der Bestellung des Geschäftsführers zu vertreten.

Um den Gesellschaftsvertrag nicht mit Einzelregelungen zu überfrachten, enthält dieser keine Regelungen zur Willensbildung in der Gesellschafterversammlung. Vom Rechtsanwalt Dr. David wird daher empfohlen, die Geschäftsordnung für den Rat und die Ausschüsse der Stadt Billerbeck analog anzuwenden.

Damit eine neu gegründete Gesellschaft handeln kann, braucht sie einen Geschäftsführer.

Gemäß Ziffer 6.1 Buchstabe (f) des Gesellschaftsvertrages erfolgt die Bestellung und

Abberufung des Geschäftsführers durch die Gesellschafterversammlung. Auch hier kann der Rat einen die Gesellschafterversammlung bindenden Beschluss fassen.

Verwaltungsseitig wird vorgeschlagen, Herrn Stadtoberamtsrat Peter Melzner zum

Geschäftsführer der Netzgesellschaft Billerbeck mbH zu bestellen. In den Städten und Gemeinden, die bereits die Gründung ihrer Netzgesellschaft absolviert haben, wurde ebenfalls der jeweilige Kämmerer zum Geschäftsführer bestellt. Im Übrigen fallen die Themenbereiche Konzessionsvertrag und Konzessionsabgabe bereits jetzt in seinen Zuständigkeitsbereich. Soweit spezielles Fachwissen oder eine anwaltliche Beratung

erforderlich sind, würde zu gegebener Zeit fachliche oder anwaltliche Beratung hinzu

gezogen.

In der Sitzung stehen Herr  Rechtsanwalt Dr. David von der Kanzlei Baumeister und Herr Brück von Oertzen von der Kanzlei Wolter&Hoppenberg für Fragen zur Verfügung.

 

 

 

 

 

 

Marion Dirks

Bürgermeisterin

 


Bezug:      Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses vom 24.04.2008, TOP 1.0

                   nö. S. sowie Sitzung des Rates vom 08. 05. 2008

 

Höhe der tatsächl./voraussichtlichen Kosten:     25.000,00 €                                   

 

Finanzierung durch Mittel bei der HHSt.: 81700.930000                                           

Über-/außerplanmäßige Ausgabe in Höhe von Euro:                                                

Finanzierungs-/Deckungsvorschlag:                                                                             


 


Anlagen:

Entwurf Gesellschaftsvertrag der Netzgesellschaft Billerbeck mbH