- Um nicht in jedem Besetzungsverfahren eine Einzelfallentscheidung
herbeizuführen, schlägt die Verwaltung im Hinblick auf die oben
dargestellten Fristen vor, grundsätzlich die Bürgermeisterin bzw. bei ihrer Verhinderung den Leiter
des zuständigen Fachbereiches (FB 10) als stimmberechtigtes Mitglied in die
Schulkonferenz zu entsenden.
2. Der Schul- und Sportausschuss schlägt aus
seiner Mitte drei Personen zuzüglich eventueller Vertreterinnen oder Vertreter
vor, die grundsätzlich mit beratender Stimme in die jeweilige Schulkonferenz
entsandt werden.
- Damit auch die Mitglieder des Ausschusses die Möglichkeit haben,
neue Schulleiterinnen bzw. Schulleiter kennen zu lernen, wird seitens der
Verwaltung vorgeschlagen, dass sich die gewählten Leiterinnen bzw. Leiter
in einer zeitnahen Sitzung nach ihrer Wahl persönlich vorstellen.
Sachverhalt:
Die Schulleiterin
oder der Schulleiter einer öffentlichen Schule werden künftig gemäß § 61 SchulG
in geheimer Wahl durch die jeweilige Schulkonferenz gewählt.
Dabei ist
folgendes Verfahren vorgeschrieben:
Die obere
Schulaufsichtsbehörde schreibt die Stelle der Schulleiterin oder des
Schulleiters mit Zustimmung der Schulkonferenz und des Schulträgers aus und
prüft die eingegangenen Bewerbungen. Aus den Bewerbungen werden der
Schulkonferenz die gemäß § 7 Landesbeamtengesetz geeigneten Personen benannt;
dabei sind unter Beachtung des im Ausschreibungsverfahren erstellten
schulspezifischen Anforderungsprofils möglichst mindestens
zwei geeignete
Personen zur Wahl vorzuschlagen. Lehrerinnen und Lehrer der betroffenen Schule
können benannt werden, wenn sie vor ihrer Tätigkeit an dieser Schule in
mindestens einer anderen Schule oder in der Schulaufsicht gearbeitet und damit
ihre Verwendungsbreite nachgewiesen haben.
Die
Schulkonferenz wählt in geheimer Wahl aus den von der oberen
Schulaufsichtsbehörde benannten Personen die Schulleiterin oder den
Schulleiter.
Gewählt und damit
vorgeschlagen ist, wer die Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Stimmen erhält.
Wird diese Mehrheit nicht erreicht, so findet zwischen den Personen, welche die
beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben, eine Stichwahl statt. Gewählt
ist, wer in dieser Stichwahl die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei
Stimmengleichheit erlischt das Wahlrecht. Das Wahlrecht erlischt auch, wenn die
Schulkonferenz nicht innerhalb von acht Wochen nach Aufforderung durch die
Schulaufsichtsbehörde einen Vorschlag vorlegt. Die Frist kann in besonderen
Ausnahmefällen verlängert werden.
Anschließend holt
die obere Schulaufsichtsbehörde die Zustimmung des Schulträgers zu der
gewählten Bewerberin oder dem gewählten Bewerber ein. Der Schulträger kann die
Zustimmung nur binnen acht Wochen mit einer Zweidrittelmehrheit des nach der
Hauptsatzung zuständigen Gremiums verweigern. Bei Verweigerung der Zustimmung
kann die Schulkonferenz innerhalb von vier Wochen einen zweiten Vorschlag aus
den vorliegenden Bewerbungen vorlegen.
Eine Bewerberin oder ein Bewerber kann nicht noch einmal vorgeschlagen werden,
wenn der Schulträger seine Zustimmung verweigert hat. Wird die Zustimmung auch
zu einem zweiten Vorschlag verweigert, trifft die obere Schulaufsichtsbehörde
die Auswahlentscheidung. Gemäß § 61 Abs. 2 SchulG entsendet der Schulträger für
die Wahl eine Vertreterin oder einen
Vertreter als stimmberechtigtes Mitglied in die jeweilige
Schulkonferenz. Darüber hinaus können bis zu drei weitere Vertreterinnen oder
Vertreter des Schulträgers mit beratender Stimme in die jeweilige
Schulkonferenz entsandt werden. Die Vertreterinnen und Vertreter des
Schulträgers dürfen nicht der betreffenden Schule angehören.
Gemäß der
Zuständigkeitsordnung der Stadt Billerbeck soll der Schulausschuss die
Vorberatung bei der Wahl zum Schulleiter durchführen. In der Analogie hierzu
ist es konsequent, wenn auch der Schulausschuss über die Bestimmung der zu
entsendenden Mitglieder für die Schulkonferenzen vorberät.
Um nicht in jedem
Besetzungsverfahren eine Einzelfallentscheidung herbeizuführen, schlägt die
Verwaltung im
Hinblick auf die oben dargestellten Fristen vor, grundsätzlich die
Bürgermeisterin bzw. bei ihrer
Verhinderung den Leiter des zuständigen Fachbereiches (FB 10) als
stimmberechtigtes Mitglied in die Schulkonferenz zu entsenden.
Bezüglich der
Entsendung von bis zu drei weiteren Vertreterinnen oder Vertretern mit
beratender Stimme kommen nach Auffassung der Verwaltung folgende Möglichkeiten
in Betracht:
a) Der Schul- und
Sportausschuss schlägt aus seiner Mitte drei Personen zuzüglich eventueller
Vertreterinnen oder Vertreter vor, die grundsätzlich mit beratender Stimme in
die jeweilige Schulkonferenz entsandt werden. Von den vorstehenden
Verfahrensregelungen sind im Übrigen bislang nur die Auswahlentscheidungen für
Schulleiterinnen und Schulleiter betroffen. Die Auswahlentscheidung über die
Besetzung von Stellen für stellvertretende Schulleitungsmitglieder trifft für
alle Ausschreibungsverfahren die obere Schulaufsichtsbehörde. Es ist allerdings
beabsichtigt, auch für Stellvertreterinnen und Stellvertreter ein
entsprechendes Wahlverfahren einzuführen.
b) Der Schul- und
Sportausschuss verzichtet grundsätzlich auf die Entsendung von Vertreterinnen
oder Vertretern mit beratender Stimme in die jeweilige Schulkonferenz.
Damit auch die Mitglieder des Ausschusses die Möglichkeit haben, neue Schulleiterinnen bzw. Schulleiter kennen zu lernen, wird seitens der Verwaltung vorgeschlagen, dass sich die gewählten Leiterinnen bzw. Leiter in einer zeitnahen Sitzung nach ihrer Wahl persönlich vorstellen.
I.A.
Hubertus
Messing
Fachbereichsleiter Bürgermeisterin
Anlagen: