Betreff
Eintragung des Speichers auf dem Grundstück Temming 25 in die Denkmalliste der Stadt Billerbeck
Vorlage
FBPB/562/2010
Art
Sitzungsvorlage

 Beschlussvorschlag:                  Beschlussvorschlag für den Rat:

 

Dem Antrag der Eigentümer des Speichers Temming 25 auf Unterschutzstellung des Speichers wird entsprochen. Die Verwaltung wird beauftragt, die Eintragung als Baudenkmal in die Denkmalliste der Stadt Billerbeck gemäß § 3 DSchG vorzunehmen.


Sachverhalt:

 

Die Eigentümer des Speichers auf dem Grundstück Temming 25 haben mit Schreiben vom 16.11.2009 die Unterschutzstellung des Speichers nach den Vorschriften des Denkmalschutzgesetzes NRW (DSchG) und die Aufnahme in die Denkmalliste der Stadt Billerbeck beantragt. Der auf das Jahr 1848 datierte Speicher soll zu Wohnraum umgenutzt werden, um das historische Gebäude dauerhaft erhalten zu können.

 

Aufgrund des Antrages der Eigentümer wurde gemäß § 3 Absatz 1 der Verordnung über die Führung der Denkmalliste Kontakt mit dem Amt für Denkmalpflege in Westfalen aufgenommen und der Speicher mehrfach besichtigt. Mit Schreiben vom 15.01.2010 wurde durch Herrn Dr. Schäfer vom Amt für Denkmalpflege in Westfalen das Benehmen gemäß § 21 Absatz 4 S. 1 DSchG für die Unterschutzstellung durch Eintragung in die Denkmalliste gemäß § 3 DSchG hergestellt.

 

In der Denkmalwertbegrünung heißt es, dass die gesamte historische Substanz einen Denkmalwert aufweist, besonders der eicherne Dachstuhl ist außerordentlich gut erhalten. Der Speicher ist bedeutend für die Geschichte des Menschen und vor allem die Ortsgeschichte der Stadt Billerbeck als ein Dokument für das beständige Wirtschaften, Wohnen und Leben auf dem Lande seit dem frühen 19. Jahrhundert. Für seine Erhaltung liegen wissenschaftliche Gründe vor, da er das historische Konstruktionssystem eines Speichers mit Backhaus des 19. Jahrhundert veranschaulicht.

 

In verschiedenen Gesprächen wurden die Eigentümer über die Rechte und Pflichten eines Denkmaleigentümers, insbesondere die Vorschriften der §§ 7 – 10 DSchG und § 26 DSchG (Erlaubnisverfahren), aufgeklärt. Es wurde darauf hingewiesen, dass insbesondere die geplanten Umbaumaßnahmen und alle zukünftigen gestalterischen Veränderungen einer denkmalrechtlichen Erlaubnis bedürfen.

 

Seitens der Verwaltung wird vorgeschlagen, dem Antrag der Eigentümer zu folgen und den Speicher als Baudenkmal in die Denkmalliste der Stadt Billerbeck einzutragen, um den Bestand dauerhaft zu sichern.

 

i. A.                                         i. A.                            

 

 

Jutta Greving                        Gerd Mollenhauer               Marion Dirks

Sachbearbeiterin                 Fachbereichsleiter               Bürgermeisterin


Anlagen:

Benehmensherstellung des Amtes für Denkmalpflege in Westfalen vom 15.01.2010

Lageplan und Foto

Übersichtsplan