Betreff
Abweichung von der Gestaltungssatzung für die Errichtung von Photovoltaikanlagen
Vorlage
FBPB/575/2010
Art
Sitzungsvorlage

 Beschlussvorschlag:                  Beschlussvorschlag für den Rat:

 

Abweichungen von der Gestaltungssatzung zur Errichtung von Photovoltaikanlagen wird entsprechend der unten formulierten Kriterien zugestimmt.


Sachverhalt:

 

In mehreren Sitzungen des Umwelt- und Denkmalausschusses wurde bereits über die Verwirklichung von Photovoltaikanlagen z. B. auf den städtischen Gebäudedächern beraten.

Auch im Zusammenhang mit den Plänen der Volksbank, auf das Flachdach aufgeständerte Module zu setzen, sollte für die historische Innenstadt im Zusammenhang mit der Satzung der Stadt Billerbeck zum Schutz der Eigenart des Orts- und Straßenbildes und zur Durchführung bestimmter baugestalterischer Absichten (Gestaltungssatzung) über die Behandlung von Abweichungen beraten werden. Die örtliche Satzung legt für den im Lageplan dargestellten Bereich fest, dass Sonnenenergieelemente, die dem öffentlichen Straßenraum zugewandt sind,  bis maximal 20 % der jeweiligen gesamten Dachfläche zulässig sind. Zudem sind bei Objekten im Nahbereich von Denkmälern die denkmalrechtlichen Belange zu berücksichtigen.

 

Grundsätzlich ist es also schon heute möglich, an der dem öffentlichen Straßenraum abgewandten Seite Photovoltaikanlagen über 20 % der Dachfläche anzubringen, sofern Denkmalrecht nicht beeinträchtigt ist. Nach Auffassung der Verwaltung ist dies auch der Fall, wenn Gebäude giebelständig zur Straße stehen.

 

 

Im Zeichen des Energiewandels ist zu überlegen Abweichungen zuzulassen. Es sollte jedoch nicht pauschal eine Änderung der Festlegung erfolgen. In der Vergangenheit wurde bei jedem Haus in der Innenstadt auf die Art der Dacheindeckung und Gestaltung geachtet. Durch beliebiges Errichten von Photovoltaikanlagen würde sich die Dachlandschaft der Innenstadt maßgeblich verändern. Andererseits sollte den Eigentümern von innerstädtischen Immobilien nicht grundsätzlich die Möglichkeit verwehrt werden, solche Anlagen zu errichten.

 

Für Abweichungen in Einzelfällen könnten folgende Kriterien angewandt werden:

Eine Abweichung kann erfolgen, wenn

-        Denkmalbereiche nicht betroffen sind,

-        die Anlage vom öffentlichen Straßenraum nicht wahrzunehmen ist oder in einem unempfindlichen Bereich des Geltungsraumes liegt,

-        die Anordnung der Module so erfolgt, dass eine Überschreitung der zulässigen 20 % der Dachfläche das Orts- und Stadtbild nicht beeinträchtigt

 

Insbesondere die letzten beiden Kriterien beinhalten dabei natürlich einen erheblichen Ermessensspielraum. In problematischen Fällen könnte ggf. die Höhere Denkmalbehörde mit einer fachlichen Einschätzung hilfreich sein.

Als unproblematische Bereiche werden verwaltungsseitig z. B. die Friedhofstraße oder der nördliche Bereich Kampstraße/Richtengraben gesehen. Auch die Feuerwehr (vom Richthof abgewandt) oder die Volksbank (30° aufgeständerte Einzelmodule) sind denkbar, wogegen die Johannisschule und andere Gebäude mit Sichtbezug zur Johanniskirche nicht geeignet erscheinen.

 

Bisher sind wenige Anfragen Privater an die Stadt herangetragen worden. Im Bereich der Johanniskirche gab es zwei Ablehnungen zu entsprechenden Anträgen auch von Seiten der Denkmalpflege. Im Bereich der Kampstraße wurde einer Überschreitung der 20 % vor einigen Jahren zugestimmt.

 

Auch aufgrund anderer problematischer Formulierungen wurde bereits häufig überlegt, die örtliche Gestaltungssatzung zu überarbeiten. Dann würden besonders schützenswerte Bereiche und Randbereiche ohne direkten Bezug zu einem Denkmal differenzierter geregelt. Die Festsetzungen wären dann insgesamt konkreter auf die Örtlichkeiten abgestimmt. Insofern ist nicht zu erwarten, dass durch die Abweichungen Tatsachen geschaffen werden, die dann zu Problemen führen würden.   

 

i. A.                                                     i. A.

 

 

 

Michaela Besecke                           Gerd Mollenhauer                           Marion Dirks

Sachbearbeiterin                             Fachbereichsleiter                           Bürgermeisterin


Bezug:     

 

 

Höhe der tatsächl./voraussichtlichen Kosten:                                                           -,-- €

 

Finanzierung durch Mittel bei der HHSt.:                                                                      

Über-/außerplanmäßige Ausgabe in Höhe von Euro:                                                

Finanzierungs-/Deckungsvorschlag: