Beschluss:

  1. Der Anregung, im Flächennutzungsplan eine Zweckbestimmung „Tennisverein“ aufzunehmen, wird nicht gefolgt. Eine Erweiterung des Bebauungsplanes Richtung Norden erfolgt nicht.
  2. Der Anregung der Bezirksregierung zur Differenzierung der zentrenrelevanten Randsortimente mit Obergrenzen wird im Bebauungsplan gefolgt.
  3. Den Anregungen des Kreises wird entsprechend der Ausführungen gefolgt, die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
  4. Die Hinweise der Bundeswehr, der Telekom Deutschland GmbH, der Amprion GmbH werden zur Kenntnis genommen.
  5. Den Anregungen der IHK Nord Westfalen wird gefolgt.
  6. Die Hinweise des Landesbetriebes Straßenbau NRW werden zur Kenntnis genommen. Es wird keine Notwendigkeit zu weitergehenden baulichen Maßnahmen an der Landstraße gesehen, da sich aus der Bauleitplanung kein höheres Verkehrsaufkommen ergibt.
  7. Es wird beschlossen, die 43. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Billerbeck durchzuführen und den Aufstellungsbeschluss nach § 2 Abs. 1 BauGB (Baugesetzbuch) ortsüblich bekannt zu machen. Der Änderungsbereich liegt nordwestlich des Stadtgebietes der Stadt Billerbeck. Der Planbereich beinhaltet in der Gemarkung Billerbeck-Kirchspiel, Flur 6 die Flurstücke 110, 127-133, 186,188- 191, 201, 204, 218, 219 und 284.
  8. Es wird beschlossen, den Bebauungsplan „Sondergebiet Gartenfachmarkt Hamern“ aufzustellen. Der Planbereich liegt nordwestlich des Stadtgebietes der Stadt Billerbeck. Der Planbereich beinhaltet in der Gemarkung Billerbeck-Kirchspiel, Flur 6 die Flurstücke 127-130, 204, 219 und 284.

9.    Der Entwurf der 43. Änderung des Flächennutzungsplanes und der Entwurf des Bebauungsplanes „Sondergebiet Gartenfachmarkt Hamern“ mit den Entwürfen der Begründungen mit Umweltbericht und den Anlagen werden für die Offenlage nach § 3 Abs. 2 BauGB gebilligt.

10. Der Entwurf der 43. Änderung des Flächennutzungsplanes und der Entwurf zum Bebauungsplan „Sondergebiet Gartenfachmarkt Hamern“ und die Begründungen mit den Anhängen sind nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen. Parallel erfolgt die Beteiligung der Behörden nach § 4 Abs. 2 BauGB und die Beteiligung der Nachbargemeinden nach § 2 Abs. 2 BauGB.


Der Rat schließt sich dem Beschlussvorschlag des Stadtentwicklungs- und Bauausschusses an und fasst folgenden


Stimmabgabe: einstimmig