Sitzung: 11.07.2017 Rat der Stadt
Vorlage: FBPB/1244/2017
Beschluss:
- Der
Anregung, im Flächennutzungsplan eine Zweckbestimmung „Tennisverein“
aufzunehmen, wird nicht gefolgt. Eine Erweiterung des Bebauungsplanes
Richtung Norden erfolgt nicht.
- Der Anregung
der Bezirksregierung zur Differenzierung der zentrenrelevanten
Randsortimente mit Obergrenzen wird im Bebauungsplan gefolgt.
- Den
Anregungen des Kreises wird entsprechend der Ausführungen gefolgt, die
Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
- Die
Hinweise der Bundeswehr, der Telekom Deutschland GmbH, der Amprion GmbH
werden zur Kenntnis genommen.
- Den
Anregungen der IHK Nord Westfalen wird gefolgt.
- Die
Hinweise des Landesbetriebes Straßenbau NRW werden zur Kenntnis genommen.
Es wird keine Notwendigkeit zu weitergehenden baulichen Maßnahmen an der
Landstraße gesehen, da sich aus der Bauleitplanung kein höheres
Verkehrsaufkommen ergibt.
- Es wird beschlossen, die 43. Änderung
des Flächennutzungsplanes der Stadt Billerbeck durchzuführen und den
Aufstellungsbeschluss nach § 2 Abs. 1 BauGB (Baugesetzbuch) ortsüblich
bekannt zu machen. Der Änderungsbereich liegt nordwestlich des
Stadtgebietes der Stadt Billerbeck. Der Planbereich beinhaltet in der
Gemarkung Billerbeck-Kirchspiel, Flur 6 die Flurstücke 110, 127-133,
186,188- 191, 201, 204, 218, 219 und 284.
- Es wird beschlossen, den Bebauungsplan
„Sondergebiet Gartenfachmarkt Hamern“ aufzustellen. Der Planbereich liegt
nordwestlich des Stadtgebietes der Stadt Billerbeck. Der Planbereich
beinhaltet in der Gemarkung Billerbeck-Kirchspiel, Flur 6 die Flurstücke
127-130, 204, 219 und 284.
9.
Der
Entwurf der 43. Änderung des Flächennutzungsplanes und der Entwurf des
Bebauungsplanes „Sondergebiet Gartenfachmarkt Hamern“ mit den Entwürfen der
Begründungen mit Umweltbericht und den Anlagen werden für die Offenlage nach §
3 Abs. 2 BauGB gebilligt.
10.
Der
Entwurf der 43. Änderung des Flächennutzungsplanes und der Entwurf zum
Bebauungsplan „Sondergebiet Gartenfachmarkt Hamern“ und die Begründungen mit
den Anhängen sind nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen. Parallel erfolgt
die Beteiligung der Behörden nach § 4 Abs. 2 BauGB und die Beteiligung der
Nachbargemeinden nach § 2 Abs. 2 BauGB.
Der Rat schließt sich dem Beschlussvorschlag des Stadtentwicklungs- und Bauausschusses an und fasst folgenden
Stimmabgabe: einstimmig