Beschlussvorschlag:

 

Für das vorgestellte Vorhaben wird eine Ausnahme von der Veränderungssperre nach § 14 Abs. 2 BauGB (Baugesetzbuch) in Verbindung mit § 3 Abs. 2 der Veränderungssperre zugelassen.

 

 


 

Frau Besecke erläutert, dass wenn heute Jemand einen Abbruch oder Neubau plant, die Erteilung einer Ausnahme von der Veränderungssperre erforderlich ist. Sie erläutert das geplante Vorhaben im Kontext einer gesamten Neukonzeption des Grundstückes.

 

Auf Rückfrage von Herrn Wieland bezüglich der Parkplatzsituation erklärt Frau Besecke, dass pro Wohneinheit 1 Stellplatz und entsprechend der Verkaufsfläche ebenso Stellplätze zur Verfügung stehen werden.

 

Im Anschluss erkundigt sich Herr Schulze Temming nach der Dauer der Gültigkeit einer Veränderungssperre.

 

Frau Besecke teilt mit, dass die Gültigkeit auf zwei Jahre befristet ist – diese kann aber um ein Jahr bzw. unter bestimmte Voraussetzungen um zwei Jahre verlängert werden.

 

 

 

 


Stimmabgabe: einstimmig