Beschlussvorschlag für den Rat:

1.     Für das Plangebiet in der Gemarkung Billerbeck Stadt, Flur  21, welches die  Flurstücke 193, 195-198, 272 und 287-288 umfasst, wird die Aufstellung der 2. Änderung des Bebauungsplanes „Sandweg“ beschlossen. Der Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen.

2.     Die Änderung wird im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB durchgeführt. Nach § 13 Abs. 3 BauGB wird demnach auf die Umweltprüfung und den Umweltbericht verzichtet.

3.     Auf eine frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB wird nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB verzichtet.

4.     Der Entwurf der 2. Änderung des Bebauungsplanes „Sandweg“ und der Entwurf der Begründung werden gebilligt.

5.     Nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 und 3 BauGB wird die Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB durchgeführt und die berührten Träger öffentlicher Belange werden nach § 4 Abs. 2 BauGB beteiligt.


Frau Wolters-Krebs vom Büro Wolters Partner, Coesfeld, das damals den Bebauungsplan Sandweg erstellt hat, erläutert die Sachlage und die geplante Änderung der Bebauungsplanfestsetzungen. Dabei stellt sie heraus, dass entscheidend die Frage sei, wie sich die Traufhöhe bei einem Staffelgeschoss definiere. Gebäude mit einem Staffelgeschoss seien in Mode gekommen und bei der Aufstellung des Bebauungsplanes noch nicht bekannt gewesen. Deshalb gebe es in den Festsetzungen hierzu auch keine Regelungen.

Anhand eines Fotos macht Frau Wolters-Krebs deutlich, dass sich der Neubau Holthauser Str. 27 städtebaulich einfügt und die unter städtebaulichen Gesichtspunkten wirksame Traufhöhe sogar niedriger ist als bei dem Nachbargebäude Holthauser Str. 25. Um keine Lex Holthauser Str. 27 zu schaffen, werde vorgeschlagen, den Änderungsbereich von der Einmündung Sandweg bis zum Ende des Straßenbogens Haus Nr. 25 festzusetzen. Die geänderten Festsetzungen würden somit auch für die benachbarten Grundstücke gelten.

Im vorliegenden Fall erforderten private Belange die Bebauungsplanänderung. Dieses sei städtebaulich vertretbar, wenn der Änderung in der Abwägung keine öffentlichen Belange und sonstigen privaten Belange entgegenstünden. Öffentliche Belange seien nicht betroffen. Da sich die Eigentümer der umliegenden Nachbargrundstücke mit der Überschreitung einverstanden erklärt haben, seien auch die privaten Belange nicht negativ beeinflusst.

 

Frau Mollenhauer erklärt, dass sie grundsätzlich den Neubau an der Stelle begrüße. Nicht einverstanden sei sie allerdings damit, dass ein Bauvorhaben illegal erstellt wird und jetzt durch eine Bebauungsplanänderung nachträglich legalisiert werden soll. Das löse immer auch eine Signalwirkung für künftige Bauherren aus und sei ein Affront den Bauherren gegenüber, die sich in der Vergangenheit an die Vorgaben gehalten hätten. Außerdem seien Verwaltung und Ausschussmitglieder nicht dazu da, illegal errichtete Gebäude nachträglich zu legalisieren. Letztlich passe sich das Gebäude aber den örtlichen Gegebenheiten an. Unter der Prämisse, dass dem Bauherrn die Kosten des Änderungsverfahrens auferlegt werden und die Nachbarn die Überschreitung mittragen, werde sie jedoch zustimmen.

 

Herr Flüchter sieht das ähnlich. Es dürfe nicht sein, dass zunächst Fakten geschaffen werden und der Rat nachträglich zustimmen müsse. Der Bauherr sei hier bewusst das Risiko eingegangen. Die Signalwirkung auf andere halte er ebenfalls für fatal.

 

Herr Becks kritisiert ebenfalls, dass hier ein Fakt geschaffen worden sei, der dem rechtsgültigen Bebauungsplan entgegen stehe. Eine Änderung aus städtebaulichen Gründen sehe er als nicht notwendig an, Sachzwänge hierfür gebe es auch nicht.

 

Auf Nachfrage führt Frau Wolters-Krebs aus, dass die Abstandsflächen und die Grundflächenzahl im Baugenehmigungsverfahren festgelegt und vom Kreis überprüft werden.

Herr Mollenhauer teilt ergänzend mit, dass die Abstandsflächen auf dem Grundstück nicht vollständig nachgewiesen werden können. Hier müsse eine Regelung zwischen Eigentümer und Nachbarn getroffen werden.

 

Herr Becks fordert hierzu genauere Angaben.

 

Verwaltungsseitig wird ausgeführt, dass dies für die Bebauungsplanänderung nicht von Belang sei. Außerdem werde der Bauherr keine Baugenehmigung bekommen, wenn die Frage der Abstandsflächen nicht geklärt sei.

Frau Wolters-Krebs erläutert, dass Abstandsflächen im Bebauungsplan nicht berücksichtigt würden, da die Grundstücksgrenzen im Bebauungsplan nicht festgelegt werden.

 

Der Ausschuss fasst schließlich folgenden


Stimmabgabe: 6 Ja-Stimmen, 3 Enthaltungen

 

Herr Becks erklärt, dass sich die SPD-Fraktion enthalten habe, weil die Frage der Abstandsflächen noch nicht geklärt sei.