Beschluss:

1.     Für das Plangebiet in der Gemarkung Billerbeck Stadt, Flur  21, welches die  Flurstücke 193, 195-198, 272 und 287-288 umfasst, wird die Aufstellung der 2. Änderung des Bebauungsplanes „Sandweg“ beschlossen. Der Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen.

2.     Die Änderung wird im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB durchgeführt. Nach § 13 Abs. 3 BauGB wird demnach auf die Umweltprüfung und den Umweltbericht verzichtet.

3.     Auf eine frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB wird nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB verzichtet.

4.     Der Entwurf der 2. Änderung des Bebauungsplanes „Sandweg“ und der Entwurf der Begründung werden gebilligt.

5.     Nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 und 3 BauGB wird die Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB durchgeführt und die berührten Träger öffentlicher Belange werden nach § 4 Abs. 2 BauGB beteiligt.


Frau Mollenhauer macht deutlich, dass sie grundsätzlich den Neubau an der Stelle begrüße, da dieser sich gut in das Gebiet einfüge. Nicht einverstanden sei sie aber mit der Vorgehensweise des Bauherrn. Es könne nicht sein, dass die politischen Gremien dafür zuständig seien, illegal errichtete Gebäude nachträglich durch eine Änderung des Bebauungsplanes zu legalisieren. Das sei ein Affront gegenüber den Bauherren, die sich an die Vorschriften halten. Gleichwohl werde die CDU-Fraktion dem Beschlussvorschlag zustimmen, weil sich das Gebäude auch mit den Abweichungen den örtlichen Gegebenheiten anpasse.

 

Herr Becks stellt klar, dass für das Gebiet ein rechtskräftiger Bebauungsplan gelte. Jetzt sei ein Gebäude errichtet worden, das von den Festsetzungen abweiche. In diesem Fall hätte der Kreis entscheiden können, dann hätte der Bebauungsplan nicht geändert werden müssen. Er befürchte, dass hiermit ein Präzedenzfall geschaffen werde. Des Weiteren erinnere er an seine Nachfrage bzgl. der Abstandsflächen, die in der Stadtentwicklungs- und Bauausschusssitzung nicht abschließend beantwortet worden sei.

 

Herr Mollenhauer berichtet, dass inzwischen die Eintragung einer Baulast erfolgt sei. Wenn der Bebauungsplan geändert würde, wäre das Vorhaben genehmigungsfähig.

 

Herr Flüchter unterstreicht, dass hier wissentlich von einem erfahrenen Bauherrn nicht zulässige Fakten geschaffen wurden. Er sehe ebenfalls die Gefahr, dass ein Präzedenzfall geschaffen werde und sich andere Bauherren auf diese Vorgehensweise berufen werden.

 

Frau Dirks entgegnet, dass es keinen Anspruch auf Bebauungsplanänderung gebe. In diesem Fall sollte berücksichtigt werden, dass sich das Gebäude gut einfüge.

 

Der Rat fasst folgenden


Stimmabgabe: 15 Ja-Stimmen, 10 Enthaltungen