Beschlussvorschlag für den Stadtentwicklungs- und Bauausschuss als  Beschlussvorschlag für den Rat:

  1. Für den nachfolgend beschriebenen Geltungsbereich wird die Aufstellung der Außenbereichssatzung „Thumann`s Mühle“ beschlossen. Die Satzung umfasst in der Gemarkung Beerlage folgende Grundstücke:

In der Flur 13, Flurstücke 131 tlw. und 132 tlw. In der Flur 14, Flurstücke 281 tlw., 279 tlw., 313, 314, 16 – 18, 305 tlw., 352 tlw., 355 tlw., 317, 318 tlw., 264 tlw., 274 tlw. sowie Teile der Flurstücke 10 und 11. Der Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen.

  1. Gemäß § 35 Abs. 6 Satz 5 BauGB (Baugesetzbuch) wird die Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauGB in Verbindung mit § 3 Abs. 2 BauGB als öffentliche Auslegung durchgeführt. 
  2. Die berührten Träger öffentlicher Belange werden gemäß § 35 Abs. 6 Satz 5 BauGB in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BauGB in Verbindung mit § 4 Abs. 2 BauGB beteiligt.

Frau Besecke erläutert auf Nachfrage von Frau Rawe, dass sich das Gewerbe Bücker  in einem ehemals landwirtschaftlichen Gebäude entwickelt habe und eine Weiterentwicklung wahrscheinlich auch nach § 35 BauGB zulässig wäre. Durch die Satzung würden aber auch gewerbliche Nutzungen in bestehenden Gebäuden begünstigt.

 

Frau Rawe äußert die Sorge, ob die Vorgabe, keine schutzbedürftigen Räume in Richtung Straße vorzusehen, auch standhalte, wenn jemand anderes dort wohne.

 

Frau Besecke erläutert, dass diese Regelung Bestandteil der Baugenehmigung würde und Inhalt des städtebaulichen Vertrages sei und sich der neue Eigentümer hierin verpflichte, dass alle Einschränkungen und Verpflichtungen auch auf einen evtl. Rechtsnachfolger übergehen. Außerdem gelte nach heutiger Rechtsprechung auch ein feststehendes Fenster als möglicher Lärmschutz.

 

Herr Schulze Temming hält es ebenfalls für wichtig, dass die Verpflichtungen für evtl. Rechtsnachfolger gelten müssen.


Stimmabgabe: einstimmig