Beschluss:

1.    Für den nachfolgend beschriebenen Geltungsbereich wird die Aufstellung der Außenbereichssatzung „Thumann`s Mühle“ beschlossen. Die Satzung umfasst in der Gemarkung Beerlage folgende Grundstücke:

In der Flur 13, Flurstücke 131 tlw. und 132 tlw. In der Flur 14, Flurstücke 281 tlw., 279 tlw., 313, 314, 16 – 18, 305 tlw., 352 tlw., 355 tlw., 317, 318 tlw., 264 tlw., 274 tlw. sowie Teile der Flurstücke 10 und 11. Der Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen.

2.    Gemäß § 35 Abs. 6 Satz 5 BauGB (Baugesetzbuch) wird die Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauGB in Verbindung mit § 3 Abs. 2 BauGB als öffentliche Auslegung durchgeführt. 

3.    Die berührten Träger öffentlicher Belange werden gemäß § 35 Abs. 6 Satz 5 BauGB in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BauGB in Verbindung mit § 4 Abs. 2 BauGB beteiligt.


Herr Maas weist darauf hin, dass bei Beschluss der Außenbereichssatzung die Gefahr der Entstehung einer Splittersiedlung und Ansiedlung weiterer Gewerbebetriebe bzw. Erweiterung vorhandener Gewerbebetriebe bestehe. Sowohl das Busunternehmen als auch der Gastronomiebetrieb könnten zusätzlichen Wohnraum schaffen.

 

Frau Besecke erläutert, dass die vorgelegte Außenbereichssatzung ausschließlich Nutzungsänderungen in Bestandsgebäuden begünstige, die dem vorhandenen Gebäudebestand untergeordnet sein müssen. Das, was heute schon im Außenbereich zulässig ist, werde durch die Satzung nicht eingeschränkt.

 

Auf Nachfrage von Herrn Geuking zur möglichen Befangenheit eines Ratsmitgliedes, stellt Frau Dirks fest, dass sich bislang niemand für befangen erklärt habe.


Stimmabgabe: 23 Ja-Stimmen, 1 Nein-Stimme