Beschlussvorschlag für den Rat:

Im Zusammenhang mit der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung zur 39. Änderung des Flächennutzungsplanes und zur Aufstellung des Bebauungsplanes „Austenkamp“ wird beschlossen:

  1. Der Anregung, eine Verrieselung des Niederschlagswassers zu planen, wird nicht gefolgt.
  2. Der Anregung der Anlieger „Austenkamp/Münsterstraße“, das Neubaugebiet nicht weiter zu verfolgen, wird nicht gefolgt.
  3. Die aufgezeigte Problemstellung (Schäden durch wild abfließendes Wasser) der Anlieger „Zur Berkelquelle“ ist aufgenommen worden und wird entsprechend der Ausführungen berücksichtigt.
  4. Die Anregungen und Beschwerden gemäß § 24 Gemeindeordnung durch Herrn Kahlert werden inhaltlich zurückgewiesen.
  5. Der Anregung, die zwei am Stichweg liegenden Grundstücke über die neue Straße zu erschließen, wird nicht gefolgt.
  6. Den Bedenken, dass zweigeschossige Wohngebäude gegenüber der Altbebauung und zum Außenbereich zu massiv wirken, wird dahingehend gefolgt, dass diese Bauform nur auf den innen liegenden Grundstücken festgesetzt wird.
  7. Zur Minderung der Beeinträchtigung der Anlieger werden die geplanten Gebäudehöhen im Bebauungsplan so festgesetzt, dass sie nicht höher sind als die angrenzende Bebauung an der Münsterstraße.
  8. Den Anregungen, im jetzigen Planverfahren weitere Bebauung Richtung Süden und Osten zuzulassen, wird nicht gefolgt.

Die Stellungnahmen im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange zur 39. Änderung des Flächennutzungsplanes werden wie folgt behandelt:

  1. Die Hinweise des Landesbetriebes Wald und Holz NRW, der Höheren Landschaftsbehörde und des Fachdienstes Immissionsschutz des Kreises Coesfeld sowie der Telekom werden zur Kenntnis genommen und in der verbindlichen Bauleitplanung berücksichtigt.
  2. Die Ausführungen der Bezirksregierung Münster, Dezernat 32 und der Unteren Landschaftsbehörde werden zur Kenntnis genommen.
  3. Die Hinweise des LWL-Archäologie für Westfalen werden auf der Planzeichnung übernommen.

Für das Verfahren zur 39. Änderung des Flächennutzungsplanes wird beschlossen:

  1. Es wird beschlossen, die 39. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Billerbeck durchzuführen und den Aufstellungsbeschluss nach § 2 Abs. 1 BauGB (Baugesetzbuch) ortsüblich bekannt zu machen. Der Änderungsbereich liegt im Südosten des Stadtgebietes der Stadt Billerbeck, südlich der „Münsterstraße“ und östlich der Straße „Austenkamp“. Er beinhaltet die Grundstücke Gemarkung Billerbeck-Stadt, Flur 19, Flurstücke 4, 10, 12-14, 18, 27-30, 32, 33, 39-41 sowie 116-118.
  2. Der Entwurf der 39. Änderung des Flächennutzungsplanes mit dem Entwurf  der Begründung und Umweltbericht werden für die Offenlage nach § 3 Abs. 2 BauGB gebilligt.
  3. Der Entwurf der 39. Änderung des Flächennutzungsplanes und die Begründung mit Umweltbericht sind nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen. Parallel erfolgt die Beteiligung der Behörden nach § 4 Abs. 2 BauGB und die Beteiligung der Nachbargemeinden nach § 2 Abs. 2 BauGB.

Frau Dirks teilt mit, dass noch eine Eingabe von Anwohnern des Austenkamp eingegangen sei, die ihre Bedenken auch schon in einer Bürgeranregung und im Rahmen der vorzeitigen Bürgerbeteiligung zum Ausdruck gebracht hätten. Auf die Eingabe werde nach den Vorträgen eingegangen.

 

Zu der in einer Eingabe angesprochenen Frage des wild abfließenden Wassers stellt Herr Kipsieker von den Hydro-Ing. eine Simulation des Einzugsgebietes Austenkamp vor. Anhand eines Fließmodelles sei sowohl das Regenereignis im Juni 2013 als auch ein 100-jähriges Regenereignis nachvollzogen worden

 

Herr Walbaum fragt nach ob es richtig sei, dass sich die Simulation auf nicht versiegelte Flächen beziehe.

Herr Kipsieker teilt mit, dass es sich um den Abfluss des Wassers von der Oberfläche handele. Bei einem theoretischen 100-jährigen Regenereignis mit einer Dauer von 1 Stunde ergäben sich 42 l/qm, welches sich in der Wiese ansammle. Daraus bilde sich ein Wasserstand von max. 0,16 m, was in etwa einer Bordsteinhöhe entspreche. Dabei handele es sich um Wasser, das wild von der Fläche abfließe und das nichts mit Hochwasser oder Versiegelung oder Nichtversiegelung zu tun habe.

 

Auf Nachfrage von Herrn Dr. Sommer führt Herr Hein zur Klarstellung aus, dass keine versiegelten Flächen zugrunde gelegt wurden. Wichtig sei, dass es sich um wild abfließendes Wasser gem. § 115 LWG handele, das von tlw. am Hang gelegenen Acker- und tlw. Waldflächen abfließe. Die Stadt sei nicht verpflichtet, gegen wild abfließendes Wasser etwas zu tun. Die Anlieger müssten sich selbst schützen.

 

Die Folgerung von Herrn Brall, dass also eine Vorsorge der Stadt für Starkregenereignisse dieses Ausmaßes bei Ausweisung des Baugebietes nicht weiter notwendig sei, bestätigt Herr Hein.

 

Herr Walbaum geht davon aus, dass das Wasser doch kanalisiert werden müsse, wenn die Fläche bebaut wird und erkundigt sich, ob das beherrschbar sei. Zur Aussage, dass die Bürger sich selber kümmern müssen, wolle er wissen, ob diese das bauseits oder versicherungstechnisch tun müssten.

 

Herr Hein entgegnet, dass die Stadt nicht in der Lage sei, durch einen Regenwasserkanal oder durch Anlegen eines Gewässers mit dem Abfluss eines 100-jährigen Ereignisses fertig zu werden, das sei im Übrigen in der gesamten Kanalisation in Billerbeck nicht der Fall. Das sei bemessungstechnisch nicht vorgesehen und auch nicht stemmbar und darüber hinaus auch nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht nötig. Die Bürger könnten sich jedoch mit relativ geringem Aufwand vor dem Eindringen des Regenwassers schützen. Auch können durch entsprechende Festsetzungen im Bebauungsplan Schutzmaßnahmen vorgegeben werden. Selbstverständlich würden nach dieser Simulation die betroffenen Anlieger am Austenkamp und Zur Berkelquelle noch einmal konkret darauf hingewiesen, wer wie gefährdet ist und falls gewünscht würden sie auch beraten, wie sie sich davor schützen können.

 

Herr Dr. Sommer stellt die Frage, ob sich die zukünftige Situation durch zusätzliche Versiegelung und zusätzliche Kanalisation verbessere oder verschlechtere.

 

Herr Hein teilt mit, dass die Kanalisation so bemessen sei, wie sie nach den Regeln der Technik bemessen sein müsse. Mit der Bebauung werde keine Verschlechterung der Situation erzeugt.

 

Herr Dr. Sommer schlägt vor, eine Simulation incl. der neuen Bebauung durchzuführen.

Herr Hein verweist auf den hohen Aufwand und die Kosten, die bei ca. 15.000,-- bis 20.000,-- € liegen würden. 

 

Frau Besecke verliest dann die eingangs erwähnte Eingabe, die der Niederschrift als Anlage 1 beigefügt  ist.

 

Frau Besecke teilt mit, dass zum Punkt 1. „Regenwassersituation“ schon Stellung bezogen worden sei.

Herr Hein merkt zu dem zitierten Urteil des Bundesgerichtshofes an, dass der Bundesgerichtshof auch erkannt habe, dass Ereignisse mit einer Wiederkehrzeit von 14 Jahren noch kein außergewöhnliches Schadenereignis darstellen. Insofern sei, was die Bemessung der Kanalisation betreffe, nicht davon auszugehen, dass ein 14-jähriges Ereignis zu Schäden führe.

Die aufgeworfene Frage, ob die Kosten für den Ausbau der Kanalisation auch auf die Alt-Anwohner umgelegt werden, verneint Herr Hein. Ein Kanalanschlussbeitrag werde nur einmal erhoben und sei von den Altanwohnern bereits entrichtet worden. Insofern würden Kanalanschlussbeiträge nur für die neu zu erschließenden Gebiete erhoben.

 

 

Zu Punkt 2 „Abwasser/Methanbildung“ macht Herr Hein deutlich, dass ihm Probleme mit Methan nie gemeldet worden seien. Er wisse auch nicht, was dieser Anfrage zugrunde liegen könne. Schließlich sei ihm eingefallen, dass Anlieger der Münsterstraße im Zusammenhang mit der Druckrohrleitung Bombeck immer mal wieder Schwefelwasserstoffprobleme in der Kanalisation angesprochen hätten. Daraufhin seien Biofilter eingebaut und auch ausgetauscht worden. Er gehe davon aus, dass diese Probleme gelöst seien, falls nicht, müsse man sich hierüber noch einmal austauschen.

 

Zu Punkt 3. „Weitere Baugebiete im angrenzendem Bereich“ führt Frau Besecke aus, dass verwaltungsseitig vorgeschlagen wurde, diese Flächen nicht in das Plangebiet aufzunehmen. Der heutige Rat könne keine Beschlüsse fassen, die den zukünftigen Rat in seiner Planungshoheit binden.

 

Zu Punkt 4. „Straßennutzung“ führt Frau Besecke aus, dass es sich bei beiden Zuwegungen um öffentliche Straßen handele und hierüber auch weitere Häuser erschlossen werden dürfen. Der Austenkamp gelte als endhergestellt. Die neue Stichstraße solle extra so früh wie möglich zu den neuen Grundstücken geführt werden, um möglichst wenige Belastungen für die Anlieger zu erzeugen. Natürlich bemühen sich alle, keine Schäden zu verursachen. Dies sei jedoch nie ganz auszuschließen. Eine Garantie könne keiner übernehmen. Es werde immer versucht, den Verursacher zu finden.

Der Stichweg von der Münsterstraße zum Grundstück Mertens gelte als nicht endhergestellt. Der frühere Eigentümer des hinteren Hauses habe auf eigenen Wunsch und ohne Anerkennung von Ansprüchen die Straße auf seine Kosten mit einer neuen Teerdecke versehen lassen. Daraus ergäben sich aber keine neuen Ansprüche für den neuen Eigentümer oder andere Anlieger.

 

Frau Besecke weist noch darauf hin, dass lt. Beschlussvorschlag der Flächennutzungsplan offengelegt werde, das bedeute aber nicht, dass der Flächennutzungsplan bereits beschlossen werde. Im Rahmen der Offenlage bestehe die Möglichkeit, offiziell Einwände und Bedenken zu erheben.

 

Herr Walbaum weist zur Straßennutzung darauf hin, dass es nicht das erste Mal sei, dass eine Straße kaputt gefahren werde, die endausgebaut sei. Er wolle wissen, wie die Verwaltung damit umgehe, es könne doch nicht sein, dass die Anlieger auf den Sanierungskosten hängen blieben.

 

Herr Mollenhauer teilt  mit, dass die Straßen vom Grundsatz her so ausgelegt seien, dass sie Baustellenverkehr aufnehmen können. Wenn größere Schäden passieren sollten, die Handlungsbedarf verursachten, werde die Stadt das in Ordnung bringen.

 

Herr Brockamp verweist auf den Antrag der Bürger, sie heute anzuhören und erkundigt sich, ob es nach den Erläuterungen durch die Verwaltung noch Bedarf gebe.

 

Nachdem Herr Kahlert signalisiert, dass es noch Erläuterungsbedarf gebe, erteilt ihm der Ausschuss mit 8 Ja-Stimmen, 1 Enthaltung Rederecht.

 

Herr Kahlert weist darauf hin, dass Schwefelwasserstoff ja noch schlimmer als Methan sei und erkundigt sich, ob die von Herrn Hein angesprochenen Messwerte zur Schwefelwasserstoffbildung (H2S) veröffentlicht würden. Im Übrigen gebe es sicherlich Regelungen in der Literatur zu 100- bzw. 400-jährigen Starkregenereignissen, aber auch wenn die Anlagen dem Stand der Technik entsprechen, hätten diese Regenereignisse Konsequenzen für die Anwohner und auch für die Gemeinde, siehe Starkregen in Münster vor einem Jahr.

 

Herr Hein bestätigt, dass Schwefelwasserstoff sicherlich ein gefährliches Gas sei. Bevor ein Schacht betreten werde, werde H2S gemessen. Aber in diesem Fall gehe es um Geruchsbelästigungen durch Austritt von H2S aus einem Schacht, in den oberhalb eine Druckrohrleitung einleite. Das sei ein bekanntes und durchweg häufig auftretendes Betriebsproblem in einer Kanalisation, das gelte es abzustellen, da werde nichts gemessen. In diesem Schacht seien hinsichtlich der Arbeitsplatzkonzentration keine nennenswerten Auffälligkeiten festgestellt worden. Wenn es diese Betriebsprobleme weiterhin geben sollte, dann müsse man diese angehen und ggf. lösen, das habe aber mit der Ausweisung des Baugebietes nichts zu tun.

 

Zum zweiten von Herrn Kahlert angesprochenen Punkt führt Herr Hein aus, dass selbstverständlich Regenereignisse auftreten können, die die Anlieger dazu veranlassen könnten, Haftungsansprüche zu stellen. Dann müsse nach der Ursache gesucht werden. Für Billerbeck könne er behaupten, dass es noch niemals Haftungsansprüche gegeben habe. In diesem dem Urteil aus 2004 zugrunde liegenden Fall habe ein Notüberlauf eines Regenrückhaltebeckens einer Gemeinde dazu geführt, dass das Wasser in die Keller der unterliegenden Grundstücke lief. Wenn er das auf Billerbeck ummünze, könne er sagen, dass hier die Anlagen bei 100-jährigen und auch mehr als 100-jährigen Ereignissen gut und ohne jegliche Beanstandungen funktioniert haben. Aber um diese Frage gehe es ja gar nicht. Den Anliegern gehe es um das wild abfließende Wasser und dieses müsse nach § 115 Landeswassergesetz durch die Unterlieger aufgenommen und abgeleitet werden.

 

Herr Rose möchte wissen, wie alt der Kanal Austenkamp sei und ob dieser so konzipiert sei, dass er das Wasser von zusätzlichen Grundstücken aufnehmen könne.

Herr Hein teilt mit, dass der Kanal ca. 15 Jahre alt sei und für die weitere Bebauung ausgelegt sei.

 

Herr Peter-Dosch weist darauf hin, dass die Anwohner doch informiert werden sollten, bevor mit Vermessungen auf dem Gelände begonnen werde. Das sei nach seinen Informationen aber nicht geschehen. Das sei unglücklich, weil es sich um ein brisantes Thema handele. Des Weiteren wolle er wissen, ob heute gleichzeitig eine Änderung des Flächennutzungsplanes und die Aufstellung des Bebauungsplanes beschlossen werden soll.

 

Frau Besecke erläutert, dass der Flächennutzungsplan vom Bebauungsplan abgekoppelt worden sei, weil noch viel Untersuchungsaufwand bestanden habe. Bisher sei lediglich die frühzeitige Beteiligung für den Flächennutzungsplan durchgeführt worden, für den Bebauungsplan werde noch die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange durchgeführt. Hierzu seien jedoch zunächst die Untersuchungen abgewartet worden. Der Flächennutzungsplan stelle lediglich die Wohnbaufläche dar, während der Bebauungsplan auch auf detaillierte Problemlösungen eingehe, was z. B. die Höhenlage betreffe. Auch in der Öffentlichkeitsbeteiligung sei darauf hingewiesen worden, dass die Höhen vermessen werden. Der Vermesser sei schon unterwegs gewesen.

 

Herr Walbaum kritisiert ebenfalls, dass die Bürger nicht rechtzeitig vor den Vermessungsarbeiten informiert wurden. Im Hinblick auf den E-Mail Schriftverkehr zwischen der Bürgermeisterin, einigen Ausschussmitgliedern und den Anliegern bitte er die Verwaltung, künftig die Ausschussmitglieder direkt zu informieren.

 

Der Ausschuss schließt sich dem Beschlussvorschlag der Verwaltung an und fasst folgenden


Stimmabgabe: einstimmig