Beschlussvorschlag für den Stadtentwicklungs- und Bauausschuss als Beschlussvorschlag für den Rat:

Der in der Anlage 1 angefügte Kriterienkatalog mit den „harten“ und „weichen“ Tabuzonen wird beschlossen. Mit dem daraus resultierenden Planentwurf wird die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) und die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB durchgeführt.


Herr Wiesmann, Herr Schulze Temming, Herr Kösters, Frau Schulze Wierling, Herr Schulze Thier, Herr Schulze Brock, Herr Lütke Enking, Frau Dr. Spallek erklären sich für befangen. Sie nehmen im Zuhörerraum Platz und nehmen an der Beratung und Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt nicht teil.

 

Herr Flüchter übernimmt den Sitzungsvorsitz.

 

Herr Wieland beantragt aufgrund der geringen Anzahl der Ausschussmitglieder die Überprüfung der Beschlussfähigkeit des Ausschusses 

 

Auf Antrag von Herrn Fliß wird die Sitzung unterbrochen.

 

Herr Wiesmann, Herr Schulze Temming und Frau Dr. Spallek verlassen den Sitzungsraum. Sie werden alsdann vertreten durch Herrn Brockamp, Herrn Rose und Herrn Peter-Dosch.

 

Nachdem die Sitzung wieder eröffnet wird, erklärt Herr Wieland, dass er seinen Antrag zurückziehe.

 

 

Den anwesenden Mitgliedern des Stadtentwicklungs- und Bauausschusses wird zu diesem Tagesordnungspunkt einstimmig Rederecht erteilt. 

 

Frau Weil vom Büro wwk-Umweltplanung, Warendorf, stellt den Planentwurf zur Darstellung von Konzentrationszonen vor (siehe Anlage zur Niederschrift im Ratsinformationssystem).

 

Herr Knüwer befragt die Planerin wie sie auf die Abstandsfläche von 450 m komme, heute würden keine 150 m hohen Anlagen mehr geplant. Die heutige Höhe liege bei mindestens 180 m eher bei 200 m. Dafür müsse lt. OVG-Urteil ein Abstand zu Einzelgebäuden von 540 – 600 m eingehalten werden. Wenn im Flächennutzungsplan geringere Abstände festgesetzt werden, dann wäre der Plan angreifbar. Deshalb werde die FDP keinesfalls diesen Schutzabständen zustimmen.

 

Frau Weil erläutert, dass egal wie weit der Abstand sei, die optisch bedrängende Wirkung zu überprüfen sei. Beim 3-fachen Abstand könne in der Regel davon ausgegangen werden, dass damit nicht zu rechnen ist, bei 2- bis 3-fachem Abstand müsse besonders genau hingesehen werden und bei einem unter 2-fachen Abstand sei von einer optisch bedrängenden Wirkung die Rede. Dabei gehe es immer um die Gesamthöhe und nicht um die Nabenhöhe. Billerbeck zeichne sich durch eine große Anzahl von Einzelgebäuden im Außenbereich aus. Wenn die Abstände auf 600 m erhöht würden, dann blieben für die Ausweisung von Windenergiezonen keine Flächen übrig und dann wäre eine räumliche Steuerung nicht möglich.

 

Herr Knüwer wiederholt, dass der Flächennutzungsplan keinen Bestand haben werde, sobald einer der Anlieger Klage erhebe, weil die Schutzabstände nicht eingehalten werden.

 

Dem hält Frau Weil entgegen, dass es durchaus sein könne, dass eine Windkraftanlage in 200 m Abstand keine optisch bedrängende Wirkung entfalte, weil z. B. eine Scheune davor stehe.

 

Herr Walbaum führt an, dass es in Münster erheblich schwerer sei, Windkraftanlagen zu bauen. Demnächst entstünden aber noch 30 – 40 neue Anlagen im Stadtgebiet, obwohl, die Abstände dort in der Stadt noch viel kritischer seien als hier auf dem Land. Dort werde aber die Anlagenhöhe auf 150 m begrenzt, die Anlagen brächten aufgrund der Technik die gleichen Leistungen wie 200 m hohe Anlagen.

 

Herr Knüwer wirft ein, dass in einem Flächennutzungsplan keine Höhenbegrenzung festgesetzt werden könne, dann müsste für jeden Standort ein Bebauungsplan aufgestellt werden.

 

Frau Besecke gibt zu bedenken, dass eine Klage gegen den Flächennutzungsplan u. U. dazu führen könne, dass Windkraftanlagen überall im Stadtgebiet zulässig seien. Es gehe doch darum, welche Bereiche für die Ausweisung von Konzentrationszonen übrig blieben. Es würde ein hohes Risiko eingegangen, wenn nur 200 m Anlagen geplant würden, weil die Anlagen komplett in der Konzentrationszone liegen müssten, also nicht direkt an der Grenze errichtet werden können. Ansonsten würden die Konzentrationsflächen so weit verkleinert, dass eine Verhinderungsplanung betrieben werde. Außerdem werde im Genehmigungsverfahren jede einzelne Windkraftanlage auf ihre bedrängende Wirkung hin überprüft.

 

Frau Weil unterstreicht , dass Windkraftanlagen im Außenbereich grundsätzlich privilegiert seien. Wenn man die Entstehung von Windkraftanlagen räumlich steuern wolle, müsse man der Windenergie gleichzeitig substanziellen Raum geben.

 

Herr Flüchter erkundigt sich nach dem Ergebnis der Abstimmung der Planung mit der Bezirksregierung.

Frau Besecke führt aus, dass seitens der Bezirksregierung signalisiert wurde, dass Billerbeck keine Steine in den Weg geworfen würden. Aber daran, dass  die Bezirksregierung selber in ihrem Regionalplan nur die Fläche in Osthellermark ausweise, werde ja erkennbar, wie problematisch die Ausweisung entsprechender Flächen auch von dort gesehen werde. Im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange sei vorgesehen, juristische Beratung in Anspruch zu nehmen.

 

Herr Knüwer möchte wissen, von welcher Höhe bei den 13 zusätzlich möglichen Anlagen ausgegangen werde.

Frau Weil teilt mit, dass eine Höhe von 150 m zugrunde gelegt wurde. Dabei sei von einem 300 m Abstand in Nebenwindrichtung und von 500 m in Hauptwindrichtung ausgegangen worden. So könnten am Risauer Berg 5, in Kentrup 4, an der Steinfurter Aa 3 und in Osthellermark 1 Anlage zusätzlich entstehen.

 

Herr Flüchter hält es für problematisch und evtl. angreifbar, wenn pauschal aus denkmalpflegerischen Belangen ein Großteil des Stadtgebietes ausgegrenzt werde.

 

Frau Weil verweist auf die von ökoplan vorgestellte Visualisierung, bezogen auf die Fläche in Hamern. Dadurch sei nachgewiesen, dass Windkraftanlagen in der in Hamern befindlichen Fläche fatale Auswirkungen haben könnten. Hinzu komme die Stellungnahme des LWL, speziell für Hamern und auch das Signal, dass diese Argumentation mit vertreten werde.

 

Herr Flüchter erkundigt sich, wie das denn aus der anderen Richtung betrachtet, z. B bei Haus Runde zu sehen sei.

Frau Besecke teilt mit, dass dort keine Schutzabstände festgesetzt worden seien. Hier sei nur eine Kennzeichnung vorgenommen worden. Die Schutzabstände seien nicht größer als bei anderen Wohnhäusern im Außenbereich.

 

Herr Peter-Dosch legt dar, dass er das Abwägungsergebnis, das der Sichtachse einen hohen Stellenwert beimesse, als sehr problematisch ansehe, weil dies dazu führe, dass die Potentialfläche drastisch eingedämmt werde. Er erkenne an, dass seitens der Planerin sehr viel Mühe verwandt wurde, substanzielle Chancen aufzutun. Er halte aber das Verfahren bzgl. des Ausschlusses der Fläche in Hamern aufgrund des sehr großen Flächenanteils für gefährlich. Deshalb werde er sich in Bezug auf dieses Vorhaben enthalten.

 

Frau Weil hält dem entgegen, dass die Flächengröße allein kein Kriterium sein dürfe. Wenn in der Abwägung die entsprechenden Argumente angewandt würden, dann führe das zum Ausschluss der größten Fläche. Man könne aber trotzdem die substanzielle Chance nachweisen, indem man das gewichte und dokumentiere.

 

Frau Besecke führt aus, dass der LWL im Zusammenhang mit der Aufstellung des Regionalplanes einen Fachbeitrag erstellt habe, in dem bedeutsame Denkmäler von allen Kommunen aufgenommen worden seien. Der Bedeutung der Stadtsilhouette Billerbeck werde darin überregionale Bedeutung beigemessen. Dieses wichtige Gut gelte es zu schützen.

 

Zur Verdeutlichung verliest Frau Weil folgenden Auszug aus dem Fachbeitrag:

 

„Einzigartig für Westfalen/Lippe ist die Stadtsilhouette von Billerbeck, mit den weit sichtbaren Kirchtürmen. Aufgrund dieser Solitärstellung verdient Billerbecks Stadtsilhouette höchsten Schutz auch über die Stadtgrenzen hinaus.“

 

Herr Fliß meint ebenfalls, dass diese Einmaligkeit auch im Hinblick auf den Tourismus geschützt werden müsse.

 

Herr Flüchter entgegnet, dass man sich dann auch nicht mit der Fläche in Osthellermark hätte auseinandersetzen dürfen.

 

Herr Knüwer macht deutlich, dass er mit Entsetzen festgestellt habe, dass in Osthellermark eine weitere Anlage geplant werden könne. Zum anderen könne er sich mit den weichen Tabuzonen nicht einverstanden erklären, weil von unterschiedlichen Schutzabständen zu Wohnbauflächen ausgegangen werde. Die Bewohner des Außenbereiches, die nicht in Splittersiedlungen wohnten, würden zu Menschen 2. Klasse degradiert.

 

Frau Weil führt aus, dass per Gesetz bestimmte Nutzungen für den Außenbereich vorgeschrieben seien, dazu gehöre die Landwirtschaft und Windkraftanlagen. Es liege in der Natur der Sache, dass Bewohner des Außenbereiches nicht den gleich hohen Schutz haben, wie Bewohner eines allgemeinen Wohngebietes.

 

Herr Knüwer gibt zu bedenken, dass es in Billerbeck nur wenige Splittersiedlungen gebe, wobei z. B. die Einzelhäuser in Osthellermark genauso den Anspruch hätten als Splittersiedlung ausgewiesen zu werden. Das gelte für viele Bereiche auf Billerbecker Gebiet .

 

Bombeck sei der einzige Bereich, wo über eine weitere Satzung nachgedacht werden könnte, so Frau Besecke. Wenn die einzelnen Häuser weit auseinander stünden, sei es nicht möglich, eine Satzung zu erlassen.

 

Herr Fliß beantragt, über den Beschlussvorschlag der Verwaltung abzustimmen.

Diesem Antrag wird mehrheitlich zugestimmt.


Stimmabgabe: 4 Ja-Stimmen, 1 Nein-Stimme, 2 Enthaltungen

 

 

Herr Wiesmann, Herr Schulze Temming und Frau Dr. Spallek kehren an dieser Stelle wieder als Ausschussmitglieder in den Sitzungsraum zurück. Die stellv. Ausschussmitglieder Herr Brockamp, Herr Rose und Herr Peter-Dosch begeben sich in den Zuschauerraum.

Auch die Ausschussmitglieder, die sich zu diesem Tagesordnungspunkt für befangen erklärt haben (Herr Kösters, Frau Schulze Wierling, Herr Schulze Thier, Herr Schulze Brock, Herr Lütke Enking) nehmen wieder in der Sitzungsrunde Platz.

Herr Wiesmann übernimmt den Sitzungsvorsitz.