Betreff
1. Änderung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Friethöfer Kamp" hier: Aufstellungsbeschluss und Beschluss zum Aufstellungsverfahren nach § 13 BauGB
Vorlage
FBPB/049/2006
Art
Sitzungsvorlage

 Beschlussvorschlag:                  Beschlussvorschlag für den Rat:

1.    Für das Plangebiet, welches die Grundstücke Gemarkung Billerbeck-Stadt, Flur 24, Flurstück 357, 356, 355 und 523, beinhaltet wird die Aufstellung der 1. Änderung des Bebauungsplanes “Gewerbegebiet Friethöfer Kamp” beschlossen. Der Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen.

2.    Die Änderung wird im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB durchgeführt. Nach § 13 Abs. 3 BauGB wird demnach auf die Umweltprüfung und den Umweltbericht verzichtet.

3.    Auf eine vorgezogene Bürgerbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB wird nach
§ 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB verzichtet.

4.    Der Entwurf der 1. Änderung des Bebauungsplanes “Gewerbegebiet Friethöfer Kamp” und der Entwurf der Begründung werden gebilligt.

5.    Nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 und 3 BauGB wird die Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB durchgeführt und die berührten Träger öffentlicher Belange werden nach
§ 4 BauGB beteiligt sowie die Abstimmung mit den Nachbargemeinden gem.
§ 2 Abs. 2 BauGB durchgeführt.


Sachverhalt:

 

Der auf dem o. g. Grundstück ansässige Lackierbetrieb hat beim Staatlichen Umweltamt angezeigt, dass er zur Zeit in einzelnen Anlagenbereichen insgesamt über 15 Tonnen organische Lösungsmittel pro Jahr einsetzt. Damit fällt er unter den Anlagentyp 5.1 a) Spalte 2 der 4. BImSchV (Verordnung über genehmigungspflichtige Anlagen):

Anlagen zur Behandlung von Oberflächen von Stoffen, Gegenständen oder Erzeugnissen einschließlich der zugehörigen Trocknungsanlagen unter Verwendung von organischen Lösungsmitteln, insbesondere zum Appretieren, Beschichten, Entfetten, Imprägnieren, Kaschieren, Kleben, Lackieren, Reinigen oder Tränken mit einem Verbrauch an organischen Lösungsmitteln von 25 Kilogramm bis weniger als 150 Kilogramm je Stunde oder 15 Tonnen bis weniger als 200 Tonnen je Jahr.

Er entspricht somit einem Anlagentyp, der nach der im Bebauungsplan allgemein zulässigen Betriebsart nicht zulässig wäre. Wenn nunmehr bauliche Veränderungen vorgenommen werden sollen, wären diese nicht mehr genehmigungsfähig. Somit wäre der Betrieb aufgrund des Planungsrechtes auf seinen Bestand beschränkt und hätte keine Entwicklungsmöglichkeiten mehr.

 

Die betroffene Firma bittet nunmehr den Bebauungsplan zu ändern, um ihnen weitere Entwicklungsmöglichkeiten nicht zu nehmen.

 

Es wird vorgeschlagen eine Bebauungsplanänderung im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB durchzuführen. Parallel zur Beteiligung der Träger öffentlicher Belange soll daher bereits die Offenlage nach § 3 Abs. 2 BauGB durchgeführt werden.

 

i. A.

 

 

 

Michaela Besecke                           Gerd Mollenhauer                           Marion Dirks

                                                            Fachbereichsleiter                           Bürgermeisterin

 


Bezug:     

 

 

Höhe der tatsächl./voraussichtlichen Kosten:                                                       250,-€

 

Finanzierung durch Mittel bei der HHSt.:                                                    61000.65001

Über-/außerplanmäßige Ausgabe in Höhe von Euro:                                                

Finanzierungs-/Deckungsvorschlag:                                                                             


 


Anlagen:

Planausschnitt

Entwurf der Begründung