Beschlussvorschlag: Beschlussvorschlag für den Rat:
Das Gebiet, das begrenzt wird
--- im Norden durch die Schulstraße –von der Straße Hagen bis zur Ludgeristraße- entlang der Ludgeristraße bis zur Kirchstraße, weiter entlang der Kirchstraße und dem Ostwall;
--- im Osten dem Ostwall weiter folgend, dann dem Baumgarten folgend und im Bereich der Einmündung der Straße „An der Kolvenburg“ dieser in Richtung Süden folgend bis zum Fußweg zwischen dem Realschulgrundstück und der Berkelaue
--- im Süden entlang dem vg. Fußweg bis zur Ampel an der Landstraße L 580;
--- im Westen entlang der Landstraße L 580 bis zur Schulstraße
--- die genannten Straßen und Wege sind jeweils Bestandteil des Gebietes
wird als Stadtumbaugebiet nach § 171b Abs. 1 BauGB beschlossen.
Das städtebauliche Entwicklungskonzept mit dem enthaltenen Zeit-, Kosten- und Finanzierungsplan wird nach Abwägung aller öffentlichen und privaten Belange gegen- und untereinander ebenfalls beschlossen.
Die städtischen Eigenanteile sind im Rahmen der kommenden Haushalts- und Finanzplanungen einzuplanen.
Die Verwaltung wird beauftragt, auf der Grundlage der Förderrichtlinien Stadterneuerung 2008 einen Antrag auf Förderung zu stellen.
Sachverhalt:
In den o. a.
Sitzungen wurde über die Vergabe eines Auftrages zur Erarbeitung eines
städtebaulichen Gestaltungskonzeptes für die Innenstadt beraten.
Aufgrund der hohen
Kosten erfolgte keine Auftragsvergabe. Die Verwaltung wurde beauftragt,
gemeinsam mit dem Netzwerk Innenstadt zu eruieren, ob für ein städtebauliches
Gestaltungskonzept Städtebauförderungsmittel gewährt werden.
Nach eingehenden
Recherchen und Gesprächen insbes. mit dem Netzwerk Innenstadt ergibt sich
folgender Sachverhalt:
Mit Erlass der
neuen Förderrichtlinien Stadterneuerung 2008 hat eine deutliche Umstellung des
Förderprogramms stattgefunden. Während früher auch Einzelmaßnahmen förderfähig
waren, ist dieses heute nur noch sehr eingeschränkt der Fall. Maßnahmen sind
nur förderfähig, wenn sie sich in ein städtebauliches Konzept einfügen.
Nach den bereits
erfolgten Untersuchungen über die Bachelorarbeiten der Studentinnen und des
Studenten der Fachhochschule Münster sah die anschließend im Ausschuss
diskutierte Vorgehensweise vor, neben der Untersuchung des Stadtzentrums auch
die Gebäude zu betrachten. Empfehlungen sollten für die Eigentümer erarbeitet
werden und z. B. auch für eine Lichtgestaltung des öffentlichen Raumes.
Parallel wurde in
vielen Veranstaltungen, an denen neben Marketing-Fachleuten auch teilweise bereits
Vertreter der IHK und des Einzelhandelsverbandes teilgenommen haben, an
Erhaltungs- und weiteren Belebungsmaßnahmen für die Innenstadt gearbeitet. Hier
wurde klar, dass Maßnahmen Geld kosten und eine fachliche Begleitung
wünschenswert wäre.
Im Ergebnis kann
daher festgestellt werden, dass wesentliche Grundlagen für ein städtebauliches
Entwicklungskonzept bereits aus der städtebaulichen Perspektive geschaffen
wurden. Gleiches gilt für die Grundlagen aus dem Bereich des City-Management.
Aus Sicht der Verwaltung
stellen die erarbeiteten Grundlagen eine gute Basis dar, um hierauf im Rahmen
eines städtebaulichen Entwicklungskonzeptes aufbauen zu können.
Unter Ziff. 13 der
Richtlinien zur Stadterneuerung wird ausgeführt, dass eine Förderung erfolgen
kann zur Erhaltung der Nutzungsvielfalt, zur Stärkung der Aufenthalts- und
Gestaltungsqualität sowie zur Vermeidung bzw. Beseitigung von gewerblichem
Leerstand. Insbesondere gehören hierzu Maßnahmen zur Aufwertung des
öffentlichen Raumes (Straßen, Wege, Plätze), Maßnahmen zur Instandsetzung und
Modernisierung von stadtbildprägenden Gebäuden, Bau- und Ordnungsmaßnahmen für
die Wiedernutzung von Grundstücken mit leerstehenden, fehl- oder
mindergenutzten Gebäuden, Citymanagement und die Beteiligung von Nutzungsberechtigten,
die Teilfinanzierung von Verfügungsfonds wie auch die Leistungen Beauftragter
der Gemeinde.
Wie auch nach
anderen Förderbestimmungen, so ist auch hier erforderlich, dass es sich bei dem
Betrachtungsraum um ein Gebiet nach den Vorschriften des Baugesetzbuches
handelt. Aus Sicht der Verwaltung kommt hier für Billerbeck in erster Linie ein
Stadtumbaugebiet nach § 171b des Baugesetzbuches in Betracht.
Nach § 171b Abs. 1
BauGB legt die Stadt das Gebiet, in dem Stadtumbaumaßnahmen durchgeführt werden
sollen, durch Beschluss fest.
Grundlage für den
Beschluss ist wiederum das von der Stadt aufzustellende städtebauliche
Entwicklungskonzept, in dem die Ziele und Maßnahmen im Stadtumbaugebiet
schriftlich darzustellen sind. Die öffentlichen und privaten Belange sind
hierbei gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
Im Ergebnis muss
daher festgestellt werden, dass eine alleinige Förderung des angestrebten
Gestaltungskonzeptes nicht erfolgen wird. Es muss vielmehr ein umfassenderes
integriertes Handlungskonzept vorgelegt werden. Dieses muss alle vorgesehenen
Maßnahmen enthalten sowie einen Zeit-, Kosten- und Finanzierungsplan
beinhalten.
Verwaltungsseitig
wurde eine Gebietsabgrenzung überlegt, wobei berücksichtigt wurde, welche
städtebaulichen Maßnahmen vorgesehen sind, über die bereits an
unterschiedlichen Stellen diskutiert wurde.
Hier sind zunächst
die Untersuchungen der Innenstadt zu nennen als Grundlage für die weiteren
Detailplanungen. Folgen würde dann die Ausbauplanung und der Neuausbau der
Lange Straße. Der Umbau des Marktes wie auch Maßnahmen zur Herstellung der
Barrierefreiheit in den weiteren Bereichen des Untersuchungsraumes sollten
ebenfalls aufgenommen werden. Zu ergänzen wären die Tiefbauarbeiten durch ein
Lichkonzept zur Inszenierung des öffentlichen Raumes. Eingebunden werden sollte
aus Sicht der Verwaltung auch die Neugestaltung der Schulhof-, Gemeindbedarfs-
und Spielfläche im Bereich des Johannisschulgebäudes. Ebenso sollte die
Kenntlichmachung der restlichen Stadttore Gegenstand des Konzeptes sein wie
auch die ebenfalls diskutierte Aufwertung des Einfahrtsbereiches im Bereich der
Coesfelder Straße.
Unter dem Aspekt
der Schaffung einer Barrierefreiheit im öffentlichen Raum wäre auch zu prüfen,
ob der Einbau eines Aufzuges im Rathaus als Maßnahme zur Modernisierung von
stadtbildprägenden Gebäuden nach dieser Richtlinie gefördert werden kann.
Ergänzt werden
soll das Konzept durch diverse Maßnahmen und Aktionen, die dem Citymanagement
zuzuordnen sind.
Auf das beigefügte
Konzept und die dort einzeln aufgeführten Maßnahmen wird verwiesen. Für eine
Antragstellung soll das Konzept noch um Pläne und Fotos ergänzt werden, die die
dortigen Ausführungen auch für Nicht-Billerbecker nachvollziehbar machen.
Mit Umsetzung
aller Planungs-, Bau- und sonstigen Maßnahmen dürfte ein ganz wesentlicher
Schritt unternommen worden sein, die Stadt für zukünftige Anforderungen fit zu
machen.
Sollte das Konzept
durch die Bewilligungsstelle gebilligt werden, so könnten alle anerkannten Maßnahmen
innerhalb eines überschaubaren Zeitraumes von fünf bis sechs Jahren umgesetzt
werden. Das Konzept ist jedoch nicht starr. Es kann von Jahr zu Jahr in
Abstimmung mit der Förderstelle fortgeschrieben werden.
Für das Jahr 2010
wurde der Fördersatz für die Stadt Billerbeck auf 60 % festgesetzt. Da sich die
Rahmenbedingungen nicht verändert haben, wird im Rahmen des Konzeptes weiterhin
von diesem Fördersatz ausgegangen. Maßnahmen des Verfügungsfonds werden mit 50
% gefördert, wobei davon ausgegangen wird, dass die andere Hälfte der Mittel
von den Privaten aufgebracht wird.
Wie auch aus dem
beigefügten Konzept zu entnehmen ist, befindet sich die Stadt Billerbeck seit
einigen Jahren in einem ständigen Prozess der Weiterentwicklung der Innenstadt.
Über diverse Veranstaltungen wurde die Öffentlichkeit, insbesondere die
Eigentümer und Inhaber der Gebäude und Geschäfte im Zentrum, eingebunden. Auch
die maßgeblichen Träger öffentlicher Belange IHK und Einzelhandelsverband
wurden in unterschiedlichen Terminen, z. B. auch im Rahmen der Erarbeitung des
Einzelhandelskonzeptes, beteiligt. Insgesamt wurde immer wieder deutlich, dass
Maßnahmen zur Entwicklung und Stärkung der Innenstadt dringend erforderlich
sind.
Das Konzept
enthält diverse Maßnahmen, die es den Privatpersonen ermöglichen, Hilfe in der
Weiterentwicklung ihrer Immobilien sowohl aus baulicher wie auch aus
Marketing-Sicht zu erhalten. Zwangsweise Eingriffe in das private Eigentum über
Umlegungs- und sonstige Vorschriften sind nicht vorgesehen und für die Umsetzung
des Konzeptes auch nicht erforderlich.
Unter Abwägung
aller öffentlichen und privaten Belange gegen- und untereinander wird daher
vorgeschlagen, die vorgeschlagenen Beschlüsse zu fassen.
Deutlich
hinzuweisen ist darauf, dass mit Verabschiedung des Konzeptes nicht die
Maßnahmen beschlossen werden. Es handelt sich zunächst um Zielprojekte, über
die einzeln entsprechend der Zuständigkeitsordnung zu beraten und zu
entscheiden wäre. Die Bereitstellung der Mittel im jeweiligen Haushalt ist
ebenfalls Voraussetzung für die Durchführbarkeit der Projekte. Unmittelbar
beantragt werden sollten jedoch die Mittel für das räumlich-gestalterische
Leitbild. Hierfür wurde vom Grundsatz bereits der Beschluss in den o. a.
Sitzungen gefasst.
i. A.
Gerd Mollenhauer Marion Dirks
Fachbereichsleiter Bürgermeisterin
Bezug: Stadtentwicklungs- und Bauausschuss vom 10. Dezember 2009, TOP 2 nö. S., Rat vom 17. Dezember 2009, TOP 2 nö. S.
Höhe der tatsächl./voraussichtlichen Kosten: siehe Sachverhalt
Anlagen:
Lageplan zur Gebietsabgrenzung
Städtebauliches Entwicklungskonzept