1. Den Anregungen des Kreises Coesfeld wird gefolgt.
2. Gem. § 8 Abs. 2 BauGB wird festgestellt, dass die 1. Ergänzung und Änderung des Bebauungsplanes „Biogasanlage Beerlage“ aus dem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist.
3. Der Rat der Stadt Billerbeck beschließt aufgrund des § 10 Abs. 1 BauGB sowie der §§ 7 und 41 GO NRW unter Abwägung aller öffentlichen und privaten Belange nach § 1 Abs. 7 BauGB die 1. Ergänzung und Änderung des Bebauungsplanes „Biogasanlage Beerlage“ als Satzung. Diese besteht aus der Planzeichnung, dem Text und der Begründung hierzu.
4. Gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ist ortsüblich bekannt zu machen, dass die 1. Ergänzung und Änderung des Bebauungsplanes „Biogasanlage Beerlage“ beschlossen worden ist.
Rechtsgrundlagen
sind:
·
Das Baugesetzbuch
(BauGB) in der Neufassung vom 23. September 2004 (BGB1 I S. 2141) in der zur
Zeit geltenden Fassung
·
Die
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) vom 14. Juli 1994 (GV
NRW S. 666/SGV NRW 2023) in der zur Zeit geltenden Fassung
· Die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) vom 1. März 2000 (GV NRW S. 256/SGV NRW 232) in der zurzeit geltenden Fassung
Sachverhalt:
Entsprechend der Beschlüsse in den v. g. Sitzungen wurde die Offenlage
vom 23. Juli 2010 bis zum 23. August 2010 (einschließlich) durchgeführt. Es
wurden von privater Seite keine Stellungnahmen eingereicht.
Verwaltungsseitig wird noch einmal auf die Anregungen aus der
Öffentlichkeitsbeteiligung hingewiesen. Die Sitzungsvorlage der unter Bezug
genannten Sitzungen und die dort erfolgte Abwägung auch der Anregungen aus der
Behördenbeteiligung werden zum Bestandteil dieser Sitzungsvorlage gemacht. Im
nächsten Frühjahr werden die Anlieger zu einem weiteren Erörterungstermin
gebeten. Über das Ergebnis wird berichtet.
Parallel wurde die Beteiligung der berührten Träger öffentlicher Belange
und der Nachbargemeinden durchgeführt. Folgende Stellungnahmen sind eingegangen.
Von Seiten des Kreises Coesfeld werden keine Bedenken
vorgetragen.
Es wird ausgeführt, dass aus den Belangen des Immissionsschutzes keine weiteren Anregungen vorgetragen würden, es werde um Übersendung eines rechtskräftigen maßstäblichen Bebauungsplanexemplars gebeten.
Mit der Unteren Landschaftsbehörde sei das Kompensationskonzept abgestimmt worden. Einer Spontanbewaldung der von Nadelgehölzen freigestellten Umforstungsflächen durch natürliche Sukzession werde zugestimmt.
Gegen das Vorhaben bestünden seitens der Unteren Gesundheitsbehörde ebenfalls keine Bedenken, da sich durch die geplante Änderung der Biogasanlage die Emissionen gemäß Antragsunterlagen nicht oder nur unwesentlich verändern, sodass erhebliche Immissionen für die Nachbarschaft und Allgemeinheit nicht zu erwarten sind.
Verwaltungsseitig wird ausgeführt, dass im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung der Fachdienst Immissionsschutz auf Grundlage der Ergänzung des Geruchsgutachtens vom 26.04.2010 keine Bedenken gegen die Änderung des Bebauungsplanes aus den Belangen des Immissionsschutzes erhoben hat. Es wurde darauf hingewiesen, dass in dem durchzuführenden Änderungsverfahren zur BImSchG-Genehmigung der Biogasanlage auf der Grundlage der aktuellen Anlagenplanung die Sicherstellung des Immissionsschutzes im Detail zu regeln sei.
Verwaltungsseitig wird vorgeschlagen den Anregungen zu folgen.
Die Amprion GmbH (früher RWE Transportnetz
Strom GmbH) teilt ergänzend mit, dass
auch im Bereich der externen Ausgleichsflächen keine Hochspannungsfreileitungen
ihres Unternehmens verliefen. Planungen von Hochspannungsleitungen lägen für
den Bereich aus heutiger Sicht nicht vor.
Die Wehrbereichsverwaltung West erhebt keine
Bedenken gegen die Planung. Sie führt aus, dass das Plangebiet unterhalb eines
Tieffluggebietes läge, in dem Tiefflug bis zu 75 m über Grund durchgeführt
werde. Auf Grund dieser Lage des Plangebietes ist mit Lärm- und
Abgas-Emissionen durch den militärischen Flugbetrieb zu rechnen. Spätere
Ersatzansprüche gegen die Bundeswehr würden wegen dieses frühzeitigen Hinweises
nicht anerkannt. Bei einer Lage unterhab des Tagtieffluggebietes werde zudem ab
Bauhöhen von 75 m über Grund eine Tageskennzeichnung nach den am 02.09.2004 vom
Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen erlassenen Allgemeinen
Verwaltungsvorschriften zur Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen – in der
Fassung vom 29.04.2007 -erforderlich.
Bauhöhen in dieser
Höhe sind nicht vorgesehen, es wird vorgeschlagen die Stellungnahmen zur
Kenntnis zu nehmen.
Unter Abwägung
aller privater und öffentlicher Belange unter und gegeneinander wird
verwaltungsseitig vorgeschlagen, die 1. Ergänzung und Änderung des
Bebauungsplanes „Biogasanlage Beerlage“ als Satzung zu beschließen.
i. A. i. A.
Michaela Besecke Gerd Mollenhauer Marion Dirks
Sachbearbeiterin Fachbereichsleiter Bürgermeisterin