Sachverhalt:
Unter der Voraussetzung, dass die Zulässigkeit des
Bürgerbegehrens festgestellt wurde, hat der Rat gemäß § 26 Abs. 6 Sätze 2 und 3
GO NRW zu entscheiden, ob er dem Bürgerbegehren entsprechen will. Entspricht er
ihm, so unterbleibt ein Bürgerentscheid. Entspricht der Rat ihm nicht, so ist
innerhalb von drei Monaten ein Bürgerentscheid herbeizuführen.
Gemäß § 26 Abs. 6 Satz 4 GO NRW soll Vertretern des
Bürgerbegehrens Gelegenheit gegeben werden, den Antrag in der Sitzung des Rates
zu erläutern.
Seitens der Verwaltung werden die Vertreter des
Bürgerbegehrens entsprechend informiert und zur Ratssitzung eingeladen.
Als Grundlage für eine Entscheidung, ob dem
Bürgerbegehren entsprochen werden soll, wird hiermit aus Sicht der Verwaltung
nochmals die Sachlage aus heutiger Sicht dargestellt.
Aufgrund des schlechten Zustandes des nördlichen
Gehweges an der Beerlager Straße sah die im Stadtentwicklungs- und Bauausschuss
vorgestellte Planung vor, an der Grundstücksgrenze der Anlieger einen neuen
Gehweg mit einer Breite von ca. 2,50 m anzulegen. Parallel angestellte
Überlegungen zur Verbesserung der Verkehrssicherheit für Radfahrer in
Abstimmung mit dem Landesbetrieb ergaben damals, dass auf der heutigen Fahrbahn
mit einer Breite von ca. 7,50 m beidseitig Angebotsstreifen für Radfahrer
markiert werden könnten.
Diese Planüberlegungen wurden den Anliegern
vorgestellt. Diese sprachen sich vom Grundsatz her nicht gegen die Erneuerung
des Gehweges aus und akzeptierten auch die Anlegung von Angebotsstreifen für
Radfahrer unter der Voraussetzung, dass ein Be- und Entladen im Bereich dieser
Streifen weiterhin möglich sein sollte. Dieses wäre nach einer bereits
erfolgten Prüfung durch Beschilderung regelbar.
Die Anlieger sahen jedoch einvernehmlich die Gefahr,
dass auch ein neuer Gehweg in absehbarer Zeit wieder durch die Platanen
beschädigt würde. Die Platanen würden bereits heute erhebliche Schäden an
Gehweg, Straße und den Grundstücken verursachen und daher sollte überlegt
werden, ob dann nicht eine umfassendere Lösung angestrebt werden sollte, bei
der die vorhandenen Platanen beseitigt würden.
Verwaltungsseitig wurden in einer Sitzungsvorlage über
das Ergebnis der Bürgerbeteiligung unterschiedliche Alternativen dargestellt,
die sich bei einer Aufgabe der Platanen ergeben könnten. Auf die
Sitzungsvorlage zu TOP 5 ö. S. des Stadtentwicklungs- und Bauausschusses vom
25. Oktober 2005 wird verwiesen.
Nach den Beratungen und der Ankündigung des
Bürgerbegehrens wurden weitere Überlegungen angestellt bzw. die früheren
Alternativen konkretisiert. Eine fachliche Aussage des “Grundstücksnachbarn”
Landesbetrieb wurde eingeholt.
Entsprechend der o. a. Sitzungsvorlage stellen sich die
denkbaren Alternativen danach wie folgt dar:
Die Alternativen sind in der Anlage als Schnitte an
jeweils 2 Punkten der Beerlager Straße dargestellt. Die Lage der Schnitte ist
auf dem beigefügten Lageplan dargestellt.
1.
Alternative: Die Platanen werden
erhalten, d. h. dem Bürgerbegehren wird ent-
sprochen
Dann kann ein Gehweg mit einer Breite von 2,00 m – 2,50 m direkt an der Grundstücksgrenze neu angelegt werden.
Es wurde überprüft, ob das vorhandene Wurzelwerk die
Gehweganlegung beeinträchtigt. Dieses ist nicht erkennbar. Sollten allerdings
Schäden in den nächsten Jahren auftreten, wird die Stadt Billerbeck die Kosten
übernehmen müssen.
Der Landesbetrieb als Eigentümer und Baulastträger für
die Fahrbahn und Radwege führt zu der derzeitigen Situation aus seiner Sicht
aus, dass es keine Hinweise darauf gebe, dass die Standsicherheit der Platanen
angezweifelt werden müsste. Für den Betrieb der L 506 sei daher aktuell keine
Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit erkennbar. Diese Situation könne sich
dann ändern, wenn durch bspw. erheblichen Wurzelwurf Aufwölbungen der
Fahrbahndecke entstehen. Erkennbar seien z. Z. nur an zwei Stellen in ihrer
Lage und Höhe erheblich veränderte Hochborde sowie leichte Aufwölbungen im
Randbereich der Fahrbahn an drei Stellen im Stammbereich der Platanen; hier sei
anzunehmen, dass das Wurzelwerk der Bäume die Ursache sei. Die Hochbordanlagen
unterlägen in Ortsdurchfahrten der Baulast der Städte. Sollten die Schäden
erheblich werden, werde der Landesbetrieb diese nachbarrechtlichen
Beeinträchtigungen anmahnen und als Baulastträger verpflichtet sein, geeignete
Maßnahnen zur Wiederherstellung eines verkehrlichen Zustandes der Fahrbahn
einzufordern.
Bezüglich der Fahrbahnbreite führt der Landesbetrieb
aus, dass diese nicht verringert werden könne. Bei Anlegung eines
Radfahrstreifens auf der Südseite betrage sie nur noch 6,00 m. Eine ansonsten
denkbare Verlagerung des Hochbords in den Fahrbahnbereich, um den Platanen mehr
Raum zu geben, wird also vom Landesbetrieb abgelehnt.
An seiner Aussage, dass bei Erhalt der Platanen auf der
Fahrbahn beidseitig ein Angebotsstreifen für Radfahrer markiert werden könnte,
hält der Landesbetrieb nach nochmaliger Prüfung nicht mehr fest. Aufgrund der
Aufwölbungen im Fahrbahnbereich sei die Markierung eines Angebotsstreifens auf
der Nordseite der Beerlager Straße nicht mehr vertretbar. Er vermittele eine
Sicherheit, die nicht gegeben sei, da Fahrradfahrer den Aufwölbungen in den
Fahrbahnbereich hinein ausweichen würden. Auf Rückfrage wurde deutlich
geäußert, dass auch ein oberflächliches Abfräsen der Oberfläche in den
aufgewölbten Bereichen nicht mitgetragen würde.
2.
Alternative: Die Platanen werden
beseitigt, d. h. dem Bürgerbegehren wird
nicht entsprochen
Bei Aufgabe der Platanen sind 3 Alternativen denkbar:
a)
Hier besteht zunächst die Möglichkeit, so
zu verfahren wie unter 1. beschrieben. Auf der Fläche zwischen dem neuen Gehweg
und dem Hochbord könnten dann neue großkronige Bäume angepflanzt werden. Da
Schäden im Bereich der Fahrbahn dann abschließend behoben werden können, wäre
die Markierung von Angebotsstreifen für Radfahrer beidseitig möglich.
b)
Unter Beibehaltung des Hochbords besteht
auch die Möglichkeit, an der Grundstücksgrenze einen Gehweg anzulegen und
daneben einen Radweg. Diese Alternative entspricht dem Beschluss des
Stadtentwicklungs- und Bauausschusses vom 25. Oktober 2005.
Unter Berücksichtigung der Empfehlungen
für Radverkehrsanlagen –ERA 1995- sollte bezüglich des Gehweges eine Breite von
mind. 2,0 m eingeplant werden, der Radweg sollte einen Richtwert von 1,60 m
nicht unterschreiten. Bei einer Breite von ca. 4,65 m im oberen Bereich (ca.
2/3 der Gesamtlänge) verbleibt dort nach Abzug auch des Hochbords ein Streifen
(Schutz- und Grünstreifen) mit einer Breite von gut 90 cm. Bei der Auswahl
möglicher Bäume bestehen daher deutliche Einschränkungen. Im unteren Bereich
(ca. 1/3 der Gesamtlänge) wird der Streifen immer schmaler, sodass ein
Grünstreifen kaum noch angelegt werden kann. Da auch der Raum für einen
Sicherheitsstreifen für Radfahrer zuletzt nicht mehr zur Verfügung steht, wäre
der Radweg bereits 30 – 50 m vor der Kreuzung auf die Fahrbahn zu führen und
könnte dort als Angebotsstreifen zur Kreuzung geführt werden.
Für diese Lösung würde sprechen, dass
insbesondere den schwächeren, unsicheren Radfahrern ein sicheres Fahren auf dem
Hochbord ermöglicht wird. Andererseits ist aufgrund des Gefälles von 3 – 4 %
das Nebeneinander von Fußgängern und Radfahrern, die eine nicht unerhebliche
Geschwindigkeit erreichen können, nicht ungefährlich. Aufgrund der
Gefällesituation wäre eine weitere Verringerung der Soll-Mindestbreiten des
Gehweges und des Radweges zugunsten eine breiteren Grünstreifens sicherlich
kritisch zu sehen.
c)
Als dritte Alternative wäre denkbar, die
Hochbordanlage aufzugeben und in Richtung Grundstücksgrenzen zu versetzen. Dann
könnte auf dem Hochbord ein Gehweg mit einem Pflanzstreifen angelegt werden. Die
Radfahrer könnten auf einem Radfahrstreifen parallel zur Fahrbahn geführt
werden.
Nach Vorabstimmung mit dem Landesbetrieb sieht dieser für die Fahrbahn eine erforderliche Breite von 6,00 m. Dieser Wert liegt zwischen der empfohlenen Breite von 6,50 m und dem Mindestwert von 5,50 m.
Unter Annahme der 6,00 m und zwei Radfahrstreifen von je 1,50 m Breite verbleiben auf dem Hochbord Breiten von insgesamt ca. 3,15 m im oberen Bereich und 2,20 m im unteren Bereich.
Bei dieser Lösung könnten ein Gehweg
mit einer Breite von 2,00 m und ein Pflanzstreifen z. B. für eine Hecke mit
Einzelbäumen im oberen Bereich angelegt werden. Der Pflanzstreifen würde im
unteren Bereich auslaufen. Die Einzelbäume könnten bei stellenweiser Einengung
der Gehwege größer gewählt werden als bei der Alternative b).
Diese Lösung mit dem Radfahrstreifen
auch an der nördlichen Straßenseite hat den Vorteil, dass insbesondere der
Konflikt zwischen Fußgängern und den aufgrund des Gefälles schnelleren
Radfahrern vermieden wird. Andererseits bietet er den “schwächeren” Radfahrern
nicht die Sicherheit wie auf dem Hochbord. Zu bedenken ist auch, dass überall
überlegt wird die großen Straßenquerschnitte stadtbildverträglicher umzubauen
und eine Gliederung vorzunehmen. Die Verbreiterung der Fahrbahn um den
Radfahrstreifen (d. h. um 1,50 m) geht genau in die andere Richtung und ist aus
städtebaulicher Sicht sicherlich nicht vorteilhaft. Die Empfehlungen der ERA
tendieren in Gefällesituationen, wie sie im Bereich der Beerlager Straße
vorzufinden sind, eher zu einer Führung der Radfahrer auf dem Fahrbahnniveau.
Zu den Alternativen 2 b) und c) wäre der Landesbetrieb Träger der Straßenbaulast für den Radweg bzw. den Radfahrstreifen. Es wurde von dort geäußert, dass der Landesbetrieb im Interesse einer gemeinsamen Umsetzung der Veränderungen versuchen wird, die erforderlichen Mittel im Jahr 2007 bereitzustellen. Eine verbindliche Zusage besteht noch nicht.
Es ist darüber zu beraten und zu entscheiden, ob dem Bürgerbegehren entsprochen wird.
Sollte dem Bürgerbegehren nicht entsprochen werden und ein Bürgerentscheid nicht erfolgreich sein, so wären die Planungsalternativen 2 a) – c) weiter zu konkretisieren und eine Entscheidung unter Beteiligung des Landesbetriebes im zuständigen Ausschuss herbeizuführen.
i. A.
Gerd Mollenhauer
Fachbereichsleiter
Anlagen:
Lageplan
Querschnitte zu den einzelnen Alternativen