Betreff
Ermittlung der gesetzlichen Überschwemmungsgebiete für die Berkel von der deutsch-niederländischen Grenze bis zur K30 in Billerbeck und den Honigbach ab Kloster Gerleve in Billerbeck bis zur Mündung in die Berkel in Coesfeld
Vorlage
AB/100/2010
Art
Sitzungsvorlage

 Beschlussvorschlag für den Ausschuss für Umwelt-, Denkmal- und Feuerwehr-

     angelegenheiten:

 

Seitens der Stadt Billerbeck werden hinsichtlich der Ausweisung der Überschwemmungsgebietsflächen folgende Einwendungen erhoben:

 

Die Festsetzung von Überschwemmungsgebietsflächen südöstlich der Kläranlage der Stadt Billerbeck (jetziges Bauhofsgelände) ist zu überprüfen. Nach diesseitigen Feststellungen wurden die Flächen bei dem Hochwasserereignis vom 27.06.2001 nicht überflutet.

In der Berechnung des HQ-100 sind die Flächen der Sekundäraue zwischen Berkel und Baugebiet Gantweger Bach zu berücksichtigen und die Auswirkungen darzulegen.

 


Sachverhalt:

 

Die Bezirksregierung Münster hat mit Bekanntmachung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Münster vom 24. September 2010 die Ausweisung der Überschwemmungsgebiete der Berkel und des Honigbachs bekanntgegeben. Die Planunterlagen mit Darstellung der ausgewiesenen Überschwemmungsflächen wurde der Stadt Billerbeck Ende Oktober zugeleitet mit der Maßgabe, ein öffentliches Auslegungsverfahren vom 2.11. bis zum 2.12.2010 durchzuführen. Ebenso wurden die Unterlagen der Stadt Billerbeck als Träger der öffentlichen Belange zugeleitet.

 

Sowohl die Stadt als Träger der öffentlichen Belange als auch interessierte oder betroffene Bürger haben die Möglichkeit, bis zum 17. Dezember 2010 Einwendungen hinsichtlich der Ausweisung der Überschwemmungsgebiete bei der Bezirksregierung einzureichen.

 

Der Bezirksausschuss berät die Angelegenheiten der Gewässer im Außenbereich vor, der Ausschuss für Umwelt- Denkmal- und Feuerwehrangelegenheiten entscheidet über die Angelegenheiten der städt. Gewässer insgesamt.

 

Entsprechend der beigefügten Unterlagen ergibt sich eine ausgewiesene Überschwemmungsgebietsfläche auf der Grundlage des sog. HQ-100. Das HQ-100 bezeichnet den Abfluss, der statistisch als 100jähriges Hochwasser auftreten kann. Grundlage der Abflussmengenbestimmung ist ein Niederschlagsabflussmodel, das in 2010 auf der Grundlage von 210 Teileinzugsgebieten mit einer zweidimensionalen Wasserspiegellagenberechnung ermittelt wurde. Diese sehr differenzierte und komplexe Ermittlung der Abflussverhältnisse wird mit den vorhandenen Pegelmessungen kalibriert und stellt eine sehr genaue Darstellung der tatsächlichen Verhältnisse dar.

 

Mit dem zum 1. März 2010 in Kraft getretenen Wasserhaushaltsgesetz (WHG) werden nunmehr die Regelungen zum Hochwasserschutz im Rahmen der konkurrierenden Gesetzgebung entsprechend des Abschnittes 6 WHG (§ 72 ff.) gemäß der EU-Hochwasserschutzrichtlinie aus 2007 geregelt. Demnach werden die Länder verpflichtet, eine förmliche Festsetzung von Überschwemmungsgebieten auf der Grundlage des 100jährigen Hochwassers als Bemessungshochwasser vorzunehmen. Auch sind die besonderen Schutzvorschriften für festgesetzte Überschwemmungsgebiete gem. § 78 WHG bundeseinheitlich geregelt. So ist in festgesetzten Überschwemmungsgebieten u. a. untersagt,

 

1.     die Ausweisung von neuen Baugebieten

2.     die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen

3.     die Errichtung von Mauern, Wällen oder ähnlichen Anlagen quer zur Fließrichtung des Wassers bei Überschwemmungen

4.     das Aufbringen und Ablagern von wassergefährdenden Stoffen auf dem Boden, es sei denn die Stoffe dürfen im Rahmen einer ordnungsgemäßen Land- und Forstwirtschaft eingesetzt werden

5.     die nicht nur kurzfristige Ablegung von Gegenständen, die den Wasserabfluss behindern können oder die fortgeschwemmt werden können

6.     das Erhöhen oder Vertiefen der Erdoberfläche

7.     das Anlegen von Baum- und Strauchpflanzungen soweit diese den Zielen des vorsorgenden Hochwasserschutzes entgegenstehen

8.     die Umwandlung von Grün- in Ackerland

9.     die Umwandlung von Auwald in eine andere Nutzungsart.

 

§ 113 Abs. 5 Landeswassergesetz (LWG) schreibt außerdem vor, dass Ölheizungsanlagen bis zum 31.12.2021 sowie Anlagen zur Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung bis zum 31.12.2016 in Überschwemmungsgebieten hochwassersicher zu errichten und zu betreiben und vorhandene Anlagen entsprechend nachzurüsten sind.

 

Neben landwirtschaftlich genutzten Flächen im Außenbereich sind darüber hinaus auch einzelne Höfe im Außenbereich, aber auch Bebauungen im Innenstadtbereich direkt mit der Ausweisung der Überschwemmungsgebiete betroffen. So sind Grundstücke im Bereich Bernhardstraße/Wiesenstraße von einem 100jährigen Hochwasser betroffen. Im weiteren Verlauf bis zur Gemeindegrenze nach Coesfeld werden einzelne landwirtschaftliche Hofstellen von den Überschwemmungsgebietsflächen tangiert, aber auch in kleineren Bereichen geschnitten. Darüber hinaus ist die Lagerfläche des Bauhofes neben der Kläranlage direkt betroffen und eine mögliche Erweiterung der Kläranlage auf diesen Flächen wird mit der Ausweisung der Überschwemmungsgebietsfläche deutlich erschwert.

 

Seitens der Verwaltung wurden die Grundstückseigentümer, dessen landwirtschaftlichen Anwesen oder dessen bebaute Grundstücke im Innenstadtbereich von der Ausweisung der Überschwemmungsgebietsflächen direkt betroffen sind, gesondert über diese informiert. Eine allgemeine Information erfolgte weiterhin über die öffentliche Presse, ansonsten wurde die Auslegung der Unterlagen ortsüblich, d. h. im Amtsblatt der Stadt Billerbeck, bekanntgegeben.

 

Grundsätzlich decken sich die ausgewiesenen Überschwemmungsgebietsflächen mit eigenen Berechnungen zur Bemessung der Rückhalte-/Hochwasserschutzflächen in den Berkelauen im Stadtgebiet. Die Berechnungen sind grundsätzlich plausibel, wobei für das Gebiet der Erweiterungsfläche der Kläranlage (jetziges Bauhofsgelände) ausgeschlossen werden kann, dass mit dem Hochwasser am 27.06.2001 diese Flächen überflutet wurden, obwohl ansonsten die ausgewiesenen Überflutungsflächen sich tatsächlich an diesem Tag im Wesentlichen so ausgebildet hatten.

Auch ist seitens der Stadt Billerbeck zu überprüfen, inwieweit sich die Sekundäraue zwischen dem Baugebiet Gantweger Bach und Berkel auswirken kann. Diese wurde bei der Berechnung noch nicht berücksichtigt. Aufgrund der sehr geringen Fläche wird jedoch keine signifikante Änderung der Hochwassergebietsflächen erwartet.

 

 

 

 

Rainer Hein                                                              Marion Dirks

Betriebsleiter                                                             Bürgermeisterin


Anlagen:

Planunterlagen mit Darstellung der ausgewiesenen Überschwemmungsflächen