Betreff
Zulässigkeitsentscheidung über das Bürgerbegehren "proBaum"
Vorlage
FBZD/030/2006
Aktenzeichen
300-052-90
Art
Sitzungsvorlage

 Beschlussvorschlag:                  Beschlussvorschlag für den Rat:

 

Das Bürgerbegehren „proBaum“ ist gem. § 26 Abs. 2 bis 5 GO NRW zulässig.


Sachverhalt:

 

Gemäß § 26 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) können die Bürger beantragen (Bürgerbegehren), dass sie an Stelle des Rates über eine Angelegenheit der Gemeinde selbst entscheiden können (Bürgerentscheid).

 

Die Zulässigkeitsvoraussetzungen ergeben sich aus § 26 Abs. 2 bis 4 der GO NRW. Danach muss das Bürgerbegehren schriftlich eingereicht werden und die zur Entscheidung zu bringenden Frage, eine Begründung sowie einen nach den gesetzlichen Bestimmungen durchführbaren Vorschlag für die Deckung der Kosten der verlangten Maßnahme enthalten. Das Begehren muss mindestens drei Personen benennen, die berechtigt sind, die Unterzeichnenden zu vertreten. Das Bürgerbegehren gegen den Ausschussbeschluss muss innerhalb von drei Monaten nach dem Sitzungstag eingereicht werden. Nach § 26 Abs. 4 muss das Begehren von 9 % der Bürger unterzeichnet sein.

 

Das Bürgerbegehren „proBaum“ wurde am 23. Januar 2006 schriftlich bei der Stadtverwaltung eingereicht. Die zur Entscheidung bringende Frage wurde entsprechend den Formvorschriften gestellt. Das Begehren ist mit einer Begründung versehen, deren Inhalt die dargestellten Tatsachen, die für die Entscheidung wesentlich sind, enthält.

 

Der erforderliche Vorschlag zur Deckung der Kosten wurde dahingehend gemacht, dass beim Erhalt der Bäume aktuell keine Kosten anfallen. Später anfallende höhere Unterhaltungsmaßnahmen könnten dann aus den laufenden Unterhaltungskosten gedeckt werden. Zudem würden die Beseitigungskosten und die Kosten für die Anlegung des Pflanzstreifens beim Erhalt der Platanen eingespart werden. Verwaltungsseitig wird der erforderliche Kostendeckungsvorschlag als erfüllt angesehen.

 

Die erforderlichen drei Personen, die berechtigt sind, die Unterzeichnenden des Bürgerbegehrens zu vertreten, wurden benannt. Das Bürgerbegehren wurde fristgerecht am 23. Januar 2006, innerhalb der Dreimonatsfrist (25. Januar 2006) eingereicht.

 

Die gem. § 26 Abs. 4 GO NRW erforderliche Mindestanzahl an Unterschriften von 9 % der Bürger beträgt 828 Unterschriften. Insgesamt wurden 1.240 Unterstützungsunterschriften eingereicht. Bei der Überprüfung wurden, wie aus der nachstehenden Übersicht zu entnehmen ist, 79 Unterschriften für ungültig erklärt.

 

Eingereichte Unterschriften:                                                                                           1.240

 

abzg.     Personen unter 16 Jahre:                                                                                         5

              Personen, die keine Deutschen/EU-Bürger sind:                                                5

              Personen, die nicht in Billerbeck gemeldet sind:                                               32

              Personen, die nur mit Nebenwohnsitz in Billerbeck gemeldet sind:                7

              Personen, die sich doppelt eingetragen haben:                                                18

              Sonstige Streichungen (z. B. keine eigenhändige Unterschrift):                   12

 

Somit gültige Stimmen:                                                                                                    1.161

 

Mit den verbleibenden 1.161 zulässigen Unterschriften wird die erforderliche Mindestanzahl erreicht.

 

Verwaltungsseitig wurde das eingereichte Bürgerbegehren nach den Unzulässigkeitsvoraussetzungen des § 26 Abs. 5  Ziffer 1 bis 10 GO NRW geprüft. Eine Unzulässigkeit des Begehrens wurde nicht festgestellt.

 

Insgesamt ist festzustellen, dass die formellen Voraussetzungen des § 26 Abs. 2 bis 5 GO NRW für die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens erfüllt sind. Gemäß § 26 Abs. 6 GO NRW besteht für den Rat die Verpflichtung, unverzüglich die Zulässigkeit des Bürgerbehrens festzustellen.

 

Zum weiteren Verfahrensablauf ist folgendes auszuführen:

 

Sollte der Rat dem zulässigen Bürgerbegehren nicht entsprechen, so ist innerhalb von drei Monaten ein Bürgerentscheid durchzuführen (§ 26 Abs. 6 Satz 3 GO NRW).

Entspricht der Rat dem Bürgerbegehren, so unterbleibt der Bürgerbescheid.

Diese Entscheidung wird unter TOP 1.2 beraten und gefasst.

 

Entsprechend des § 8 Abs. 3 der Satzung für die Durchführung von Bürgerentscheiden in der Stadt Billerbeck bestimmt der Rat den Tag des Bürgerentscheides.

 

Die eventuell notwendige Festlegung des Tages des Bürgerentscheides kann ggf. unter TOP 1.3 vorgenommen werden.

 

Im Auftrag

 

 

 

Alfons Krause                      Hubertus Messing               Marion Dirks

Sachbearbeiter                     Fachbereichsleiter               Bürgermeisterin

 

 


Bezug:      Sitzung des Stadtentwicklungs- u. Bauausschusses vom 25. Oktober 2005

 

 

Höhe der tatsächl./voraussichtlichen Kosten:                                                              -,--

 

Finanzierung durch Mittel bei der HHSt.:                                                                      

Über-/außerplanmäßige Ausgabe in Höhe von Euro:                                                

Finanzierungs-/Deckungsvorschlag: