Betreff
Bestimmung der vom Schulträger zu entsendenden Mitglieder für die Schulkonferenzen
Vorlage
FBZD/219/2011
Art
Sitzungsvorlage

 Beschlussvorschlag:                  Beschlussvorschlag für den Rat:

 

  1. Um nicht in jedem Besetzungsverfahren eine Einzelfallentscheidung herbeizuführen, schlägt die Verwaltung im Hinblick auf die oben dargestellten Fristen vor, grundsätzlich die Bürgermeisterin  bzw. bei ihrer Verhinderung den Leiter des zuständigen Fachbereiches (FB 10) als stimmberechtigtes Mitglied in die Schulkonferenz zu entsenden.

 

2.   Der Schul- und Sportausschuss schlägt aus seiner Mitte drei Personen zuzüglich eventueller Vertreterinnen oder Vertreter vor, die grundsätzlich mit beratender Stimme in die jeweilige Schulkonferenz entsandt werden.

 

  1. Damit auch die Mitglieder des Ausschusses die Möglichkeit haben, neue Schulleiterinnen bzw. Schulleiter kennen zu lernen, wird seitens der Verwaltung vorgeschlagen, dass sich die gewählten Leiterinnen bzw. Leiter in einer zeitnahen Sitzung nach ihrer Wahl persönlich vorstellen.

 

 


Sachverhalt:

 

Die Schulleiterin oder der Schulleiter einer öffentlichen Schule werden künftig gemäß § 61 SchulG in geheimer Wahl durch die jeweilige Schulkonferenz gewählt.

 

Dabei ist folgendes Verfahren vorgeschrieben:

Die obere Schulaufsichtsbehörde schreibt die Stelle der Schulleiterin oder des Schulleiters mit Zustimmung der Schulkonferenz und des Schulträgers aus und prüft die eingegangenen Bewerbungen. Aus den Bewerbungen werden der Schulkonferenz die gemäß § 7 Landesbeamtengesetz geeigneten Personen benannt; dabei sind unter Beachtung des im Ausschreibungsverfahren erstellten schulspezifischen Anforderungsprofils möglichst mindestens zwei geeignete Personen zur Wahl vorzuschlagen. Lehrerinnen und Lehrer der betroffenen Schule können benannt werden, wenn sie vor ihrer Tätigkeit an dieser Schule in mindestens einer anderen Schule oder in der Schulaufsicht gearbeitet und damit ihre Verwendungsbreite nachgewiesen haben.

 

Die Schulkonferenz wählt in geheimer Wahl aus den von der oberen Schulaufsichtsbehörde benannten Personen die Schulleiterin oder den Schulleiter.

Gewählt und damit vorgeschlagen ist, wer die Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Stimmen erhält. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, so findet zwischen den Personen, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist, wer in dieser Stichwahl die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit erlischt das Wahlrecht. Das Wahlrecht erlischt auch, wenn die Schulkonferenz nicht innerhalb von acht Wochen nach Aufforderung durch die Schulaufsichtsbehörde einen Vorschlag vorlegt. Die Frist kann in besonderen Ausnahmefällen verlängert werden.

 

Anschließend holt die obere Schulaufsichtsbehörde die Zustimmung des Schulträgers zu der gewählten Bewerberin oder dem gewählten Bewerber ein. Der Schulträger kann die Zustimmung nur binnen acht Wochen mit einer Zweidrittelmehrheit des nach der Hauptsatzung zuständigen Gremiums verweigern. Bei Verweigerung der Zustimmung kann die Schulkonferenz innerhalb von vier Wochen einen zweiten Vorschlag aus den vorliegenden Bewerbungen  vorlegen. Eine Bewerberin oder ein Bewerber kann nicht noch einmal vorgeschlagen werden, wenn der Schulträger seine Zustimmung verweigert hat. Wird die Zustimmung auch zu einem zweiten Vorschlag verweigert, trifft die obere Schulaufsichtsbehörde die Auswahlentscheidung. Gemäß § 61 Abs. 2 SchulG entsendet der Schulträger für die Wahl eine Vertreterin oder einen  Vertreter als stimmberechtigtes Mitglied in die jeweilige Schulkonferenz. Darüber hinaus können bis zu drei weitere Vertreterinnen oder Vertreter des Schulträgers mit beratender Stimme in die jeweilige Schulkonferenz entsandt werden. Die Vertreterinnen und Vertreter des Schulträgers dürfen nicht der betreffenden Schule angehören.

 

Gemäß der Zuständigkeitsordnung der Stadt Billerbeck soll der Schulausschuss die Vorberatung bei der Wahl zum Schulleiter durchführen. In der Analogie hierzu ist es konsequent, wenn auch der Schulausschuss über die Bestimmung der zu entsendenden Mitglieder für die Schulkonferenzen vorberät. 

 

Um nicht in jedem Besetzungsverfahren eine Einzelfallentscheidung herbeizuführen, schlägt die Verwaltung im Hinblick auf die oben dargestellten Fristen vor, grundsätzlich die Bürgermeisterin  bzw. bei ihrer Verhinderung den Leiter des zuständigen Fachbereiches (FB 10) als stimmberechtigtes Mitglied in die Schulkonferenz zu entsenden.

 

 

Bezüglich der Entsendung von bis zu drei weiteren Vertreterinnen oder Vertretern mit beratender Stimme kommen nach Auffassung der Verwaltung folgende Möglichkeiten in Betracht:

 

a) Der Schul- und Sportausschuss schlägt aus seiner Mitte drei Personen zuzüglich eventueller Vertreterinnen oder Vertreter vor, die grundsätzlich mit beratender Stimme in die jeweilige Schulkonferenz entsandt werden. Von den vorstehenden Verfahrensregelungen sind im Übrigen bislang nur die Auswahlentscheidungen für Schulleiterinnen und Schulleiter betroffen. Die Auswahlentscheidung über die Besetzung von Stellen für stellvertretende Schulleitungsmitglieder trifft für alle Ausschreibungsverfahren die obere Schulaufsichtsbehörde. Es ist allerdings beabsichtigt, auch für Stellvertreterinnen und Stellvertreter ein entsprechendes Wahlverfahren einzuführen.

 

b) Der Schul- und Sportausschuss verzichtet grundsätzlich auf die Entsendung von Vertreterinnen oder Vertretern mit beratender Stimme in die jeweilige Schulkonferenz.

 

 

Damit auch die Mitglieder des Ausschusses die Möglichkeit haben, neue Schulleiterinnen bzw. Schulleiter kennen zu lernen, wird seitens der Verwaltung vorgeschlagen, dass sich die gewählten Leiterinnen bzw. Leiter in einer zeitnahen Sitzung nach ihrer Wahl persönlich vorstellen.

 

 

I.A.

 

 

 

 

Hubertus Messing                                                   Marion Dirks

Fachbereichsleiter                                                   Bürgermeisterin

 

 


Bezug:     

 

 

Höhe der tatsächl./voraussichtlichen Kosten:                                                             

 

Finanzierung durch Mittel bei der HHSt.:                                                                      

Über-/außerplanmäßige Ausgabe in Höhe von Euro:                                                

Finanzierungs-/Deckungsvorschlag: