Betreff
Aufstellungsverfahren zur 19. Änderung des Flächennutzungsplanes und zum Bebauungsplan Windeignungsbereich Osthellermark
Vorlage
FBPB/056/2006
Art
Sitzungsvorlage

  Beschlussvorschlag:                 Beschlussvorschlag für den Rat:

1.    Gemäß § 2 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 Baugesetzbuch (BauGB) vom 27.08.1997 (BGBl. I S. 2141) in der vor Änderung durch das Gesetz zur Anpassung des Baugesetzbuches an EU-Richtlinien (Europarechtsanpassungsgesetz Bau- EAG Bau) vom 24.06.2004 (BGBl. I S. 1359) geltenden Fassung wird der Beschluss des Rates vom 18. Dezember 2001 über die 19. Änderung des Flächennutzungsplanes -Darstellung eines Bereiches für die Nutzung erneuerbarer Energien- einschließlich Erläuterungsbericht aufgehoben.

2.    Gemäß § 2 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 Baugesetzbuch (BauGB) vom 27.08.1997 (BGBl. I S. 2141) in der vor Änderung durch das Gesetz zur Anpassung des Baugesetzbuches an EU-Richtlinien (Europarechtsanpassungsgesetz Bau- EAG Bau) vom 24.06.2004 (BGBl. I S. 1359) geltenden Fassung wird der Beschluss des Rates vom 29. Juli 2003 über den Bebauungsplan “Windeignungsbereich Osthellermark” einschließlich Begründung aufgehoben.

3.    Gemäß § 2 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 Baugesetzbuch (BauGB) vom 27.08.1997 (BGBl. I S. 2141) in der vor Änderung durch das Gesetz zur Anpassung des Baugesetzbuches an EU-Richtlinien (Europarechtsanpassungsgesetz Bau- EAG Bau) vom 24.06.2004 (BGBl. I S. 1359) geltenden Fassung wird die 19. Änderung des Flächennutzungsplanes -Darstellung eines Bereiches für die Nutzung erneuerbarer Energien- einschließlich Erläuterungsbericht unter Abwägung aller öffentlichen und privaten Belange unter und gegeneinander rückwirkend zum 26. März 2002 beschlossen.

4.    Die Genehmigung ist bei der Höheren Verwaltungsbehörde einzuholen und die Erteilung der Genehmigung ist bekannt zu machen (§ 6 Abs. 1 und 5 BauGB vom 27.08.1997 -BGBl I S. 2141)- in der zur Zeit gültigen Fassung).

5.    Der Rat der Stadt Billerbeck beschließt aufgrund des § 10 Abs. 1 BauGB vom 27.08.1997 (BGBl. I S. 2141) in der vor Änderung durch das Gesetz zur Anpassung des Baugesetzbuches an EU-Richtlinien (Europarechts-anpassungsgesetz Bau- EAG Bau) vom 24.06.2004 (BGBl. I S. 1359) geltenden Fassung sowie der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14.07.1994 (GV NW S. 666/SGV NW 2023) in der zur Zeit geltenden Fassung den Bebauungsplan “Windeignungsbereich Osthellermark” rückwirkend zum 18. September 2003 als Satzung. Dieser besteht aus der Planzeichnung, dem Text und der Begründung.

6.    Nach Inkrafttreten der Flächennutzungsplanänderung ist gem. § 10 Abs. 3 BauGB vom 27.08.1997 (BGBl I S. 2141) in der zur Zeit gültigen Fassung ortsüblich bekannt zu machen, dass der Bebauungsplan “Windeignungsbereich Osthellermark” beschlossen worden ist.


Sachverhalt:

Im Zuge eines Normenkontrollverfahrens vertritt das Oberverwaltungsgericht die Auffassung, dass eine in einer Nachbarstadt wirksame Flächennutzungsplanänderung, welche lediglich eine Vorrangfläche für Windenergienutzung darstellt, als unwirksam anzusehen sein dürfte, weil der Flächennutzungsplan nicht mit den Zielen der Raumordnung und Landesplanung des Gebietsentwicklungsplanes (GEP) vereinbar ist, da der GEP für das Stadtgebiet vier Flächen vorsieht.

Das Urteil ist auf die Bauleitplanung der Stadt Billerbeck übertragbar. Im Rahmen der 19. Änderung des Flächennutzungsplanes –Darstellung eines Bereiches für die Nutzung erneuerbarer Energien- wurde der im GEP als COE 51 bezeichnete Bereich nicht übernommen und der als COE 02 bezeichnete Bereich verkleinert.

 

Wie bereits in den beiden im Bezug aufgeführten Sitzungen erläutert, führt die Bezirksregierung Münster zur Zeit ein Zielabweichungsverfahren durch. Dies ermöglicht die Zulassung einer von den Zielen der Raumordnung und Landesplanung abweichenden Planung ohne Durchführung einer Änderung des Gebietsentwicklungsplanes, sofern die Grundzüge der Planung unberührt bleiben. Der Regionalrat wird am 13. März 2006 nach Zustimmung der fachlich betroffenen Behörden und Stellen sowie der Stadt Billerbeck voraussichtlich sein Einvernehmen zum vorgenannten Zielabweichungsverfahren erteilen.

 

Die Aufhebung des gefassten Beschlusses zur 19. Änderung des Flächennutzungsplanes sowie ein erneuter Beschluss über diesen Plan werden erforderlich, um den vom OVG vermuteten Verstoß des Flächennutzungsplanes gegen das Zielanpassungsgebot des § 1 Abs. 4 BauGB nach dem nunmehr durchgeführten Zielabweichungsverfahren in einem ergänzenden Verfahren (§ 214 Abs. 4 BauGB vom 27.08.1997 -BGBl. I S. 2141- in der zur Zeit geltenden Fassung / § 215 a BauGB in der vor Änderung durch das Gesetz zur Anpassung des Baugesetzbuches an EU-Richtlinien -Europarechtsanpassungsgesetz Bau – EAG Bau- vom 24.06.2004 -BGBl. I S. 1359- geltenden Fassung) auszuräumen und rückwirkend zu heilen. Gleiches gilt für den aus dem Flächennutzungsplan zu entwickelnden Bebauungsplan ”Windeignungsbereich Osthellermark”. Um schnellstmöglich Rechtssicherheit für die Bauleitplanung zu erlangen, soll dies unmittelbar nach Durchführung des Zielabweichungsverfahrens durch die Bezirksregierung erfolgen. Aus diesem Grund ist es nicht möglich den Bezirksausschuss sowie den Stadtentwicklungs- und Bauausschuss vorberaten zu lassen.

Inhaltlich wird auf die bisherigen Verwaltungsvorlagen und Sitzungen sowie den Erläuterungsbericht zur 19. Änderung des Flächennutzungsplanes und der Begründung zum Bebauungsplan ”Windeignungsbereich Osthellermark” verwiesen. Für die Inhalte der Abwägung wird insbesondere auf die Ratsitzungen vom 18. Dezember 2001 und 29. Juli 2003 verwiesen. Sie werden zum Bestandteil dieser Vorlage gemacht.

 

i.A.

 

 

 

Michaela Besecke                                                               Marion Dirks

Sachbearbeiterin                                                                 Bürgermeisterin


Bezug:      Sitzung des Bezirksausschusses vom 21. Februar 2006, TOP 1.0 ö.S. und    des Stadtentwicklungs- und Bauausschusses vom 21. Februar 2006, TOP       1.0 ö.S.

 

 

Höhe der tatsächl./voraussichtlichen Kosten:                                                              -,--

 

Finanzierung durch Mittel bei der HHSt.:                                                                      

Über-/außerplanmäßige Ausgabe in Höhe von Euro:                                                

Finanzierungs-/Deckungsvorschlag: