Betreff
Fortschreibung des Regionalplanes Münsterland hier: Beteiligung der in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen
Vorlage
FBPB/658/2011
Art
Sitzungsvorlage

 Beschlussvorschlag für den Stadtentwicklungs- und Bauausschuss als Beschlussvorschlag für den Rat:

 

Zu der Fortschreibung des Regionalplanes Münsterland werden folgende Anregungen und Bedenken vorgetragen:

 

Kapitel II (Übergreifende Planungsgrundsätze und –ziele):

Ziel 1, Grundsatz 5: Der Zielsetzung der Baulückenerhebung fehlt ein konkreter Umsetzungsansatz. Da die Baulücken Privateigentümern gehören, entziehen sie sich weitestgehend dem Einfluss der Kommune. Aus dem sinnvollen Ziel der Innenverdichtung dürfen sich kein unnötiger Verwaltungsaufwand für ein kommunales Flächenmonitoring und kein verminderter Flächenbedarf ergeben.

 

Kapitel III (Siedlungsraum):

Ziel 14: Um die Entwicklungsmöglichkeiten des Klosters Gerleve zu erhalten, wird die Darstellung im Regionalplan als Allgemeiner Siedlungsbereich (ASB) für zweckgebundene Nutzung (z.B. religiöse Bildungseinrichtung) angeregt.

 

Ziel 15: Es wird angeregt, das Gewerbegebiet Bergstraße als ASB darzustellen.

 

Kapitel IV (Freiraum):

Kein Verwaltungsvorschlag

 

Kapitel V (Rohstoffvorkommen):

Kein Verwaltungsvorschlag

 

Kapitel VI (Ver- und Entsorgung):

Ziel 42: Zum Schutz klimaschützender Maßnahmen (hier Photovoltaikpark), des Ortsbildes sowie aufgrund des Naturschutzes wird angeregt, die Darstellung der Fläche COE 51 aus dem Planentwurf herauszunehmen.

 

Kapitel VII (Verkehr):

Grundsatz 39: Im Zusammenhang mit dem Grundsatz, die Verbindungsqualität durch Ortsumgehungen zu verbessern, wird angeregt, die Darstellung der geplanten Ortsumgehung vom Gewerbegebiet Friethöfer Kamp (L 580) Richtung Industriegebiet Hamern und weiter bis zur Darfelder Straße aufzunehmen.

 


Sachverhalt:

 

Wie bereits in der letzten Sitzung angekündigt, soll nunmehr konkret über den Inhalt des Regionalplanes beraten werden. Im Beschlussvorschlag sind Anregungen für einzelne Punkte vorbereitet, die im Weiteren ergänzt werden können.

Soweit möglich, sollte bis zur Ratssitzung ein möglichst weitgehendes Ergebnis vorliegen. Allerdings ist dort noch kein abschließender Beschluss erforderlich, da noch ein weiterer Sitzungsdurchlauf bis zu den Sommerferien erfolgt. Ergibt sich also noch weiterer Klärungs- und Diskussionsbedarf, muss der Punkt in der Ratssitzung nicht abschließend entschieden werden.

 

Zur Einordnung der Regionalplanung sind im Folgenden noch einige Rahmenbedingungen aus dem Raumordnungsgesetz zum besseren Verständnis eingefügt (s.a. Kapitel I. 3. Rechtsgrundlagen und Rechtswirkungen, Seite 7-11).

 

Aufgabe der Raumordnung gem. Raumordnungsgesetz (ROG):

Der Raumordnung obliegt die überörtliche, überfachliche und zusammenfassende Planung und Ordnung des Raumes. Sie hat im Interesse der räumlichen Gesamtentwicklung alle auftretenden Nutzungsansprüche an den Raum und alle raumbedeutsamen Belange zu koordinieren und in diesem Zusammenhang u.a. verbindliche Vorgaben für die nachgeordneten Planungsstufen zu schaffen. Diese Festlegungen entfalten nur Bindungswirkung bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen. Die Ziele der Raumordnung bedürfen regelmäßig der planerischen Umsetzung (und Konkretisierung) durch nachgeordnete Planungsträger, um ihren Ordnungs- und Entwicklungsauftrag auch gegenüber dem einzelnen Raumnutzer erfüllen zu können.

 

Raumbedeutsam sind Planungen und Maßnahmen, wenn durch sie Raum in Anspruch genommen wird oder die räumliche Entwicklung oder Funktion eines Gebietes beeinflusst wird (z.B. die Landschaft dominierende Windenergieanlagen oder Einkaufszentren, die Kaufkraftströme beeinflussen).

 

Die Aufstellung von Raumordnungsplänen greift regelmäßig noch nicht unmittelbar in bestehende Rechtspositionen – etwa privater Grundeigentümer - ein, da solche Pläne keine bodenrechtlichen Vorgaben für die konkrete Zulässigkeit von Vorhaben festlegen können. Für Entscheidungen öffentlicher Stellen besteht allerdings nach § 4 Abs. 2 ROG die Pflicht, die raumordnerischen Zielvorgaben zu berücksichtigen, welche raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen von Privatpersonen betreffen (z.B. bei raumbedeutsamen Windenergieanlagen).

 

Konkrete Zielvorgaben der Raumordnung:

Ø  Siedlungsstrukturelle und freiraumbezogene Vorgaben:

z.B. Raumkategorien, Zentrenfunktion, Siedlungsentwicklung und Achsen, Vorgaben zur Freiraumstruktur

Ø  Steuerung des Einzelhandels

Ø  Gebietskategorien und Steuerungsfunktionen:

Auch zeichnerische Darstellungen über Gebietsbezeichnungen, die unmittelbare Auswirkung für raumbedeutsame Nutzungen und Maßnahmen haben

(s. § 8 Abs. 7 Nr. 1 bis 3 ROG), dazu zählen:

o   Vorranggebiete: schließen andere, mit der Vorrangfunktion unvereinbare Nutzungen im Gebiet aus (z.B. Bereiche zum Schutz der Natur, Kapitel 4, Seite 80)

o   Vorbehaltsgebiete: weisen bestimmten Nutzungen ein besonders abwägungsbeachtliches Gewicht zu (z.B. Freiraum und Agrarbereich)

o   Eignungsbereiche: schließen Nutzung nach § 35 BauGB in anderen Bereichen aus (z.B. Windeignungsberreiche)

Ø  Infrastrukturelle Vorgaben (z.B. wesentliche Verkehrsverbindungen)

 

Für die Siedlungsentwicklung wurden als zusätzlicher Flächenbedarf knapp 38 ha für den allgemeinen Siedlungsbereich (ASB) dargestellt.

Zusätzlich wurden Bereiche aufgenommen, die heute schon bebaut sind, jedoch bisher im Regionalplan nicht dargestellt gewesen sind. Hierzu zählen die Siedlungsbereiche zwischen Berkel und Bergstraße sowie die Siedlung entlang der Daruper Straße (Zur Dornaue etc.).

 

Gut 18 ha wurden für Gewerbliche und Industrielle Nutzung (GIB) dargestellt.

Dabei wurden die unmittelbar nördlich an die Firma Suwelack angrenzenden Flächen von ca. 5 ha als nicht zur Verfügung stehender gebundener Entwicklungsbereich nicht mit eingerechnet. Auch der Photovoltaikpark wurde nicht mit eingerechnet, so dass die 18 ha komplett in Hamern dargestellt wurden und ungefähr der im Flächennutzungsplan dargestellten Fläche entsprechen. Insofern ergeben sich gegenüber dem bisherigen Regionalplan keine Einbußen. Es gibt jedoch auch keinen Spielraum, einen neuen Standort zu etablieren ohne andere Flächen aufgeben zu müssen.

 

Zur Erläuterung der Beschlussvorschläge wird auf die Anlage 1 verwiesen. Verwaltungsseitig sind dabei insbesondere konkrete räumliche Ziele, an der sich die Bauleitplanung zu orientieren hat, von Bedeutung.

Neben den Anregungen sind in der Anlage auch Ziele aufgeführt, zu denen es nur einer Klarstellung bedarf (Ziele 2, 7 und 24). Diese würden in einer Stellungnahme entsprechend erbeten.

 

i. A.                                                     i. A.

 

 

Michaela Besecke                            Gerd Mollenhauer                             Marion Dirks

Sachbearbeiterin                              Fachbereichsleiter                            Bürgermeisterin


Bezug:     Sitzung des Bezirksausschusses vom 15.03.2011, TOP 1 ö.S. und des Stadtentwicklungs- und Bauausschusses vom 31.03.2011, TOP 1 ö.S. und des Rates vom 12.04.2011, TOP 5 ö.S.

 

 

Höhe der tatsächl./voraussichtlichen Kosten:                                                               -,-- €

 

Finanzierung durch Mittel bei der HHSt.:                                                                       

Über-/außerplanmäßige Ausgabe in Höhe von Euro:                                                     

Finanzierungs-/Deckungsvorschlag:                                                                                 


 


Anlagen:

Anlage 6 der o. g. Ratsitzung

Anregung der CDU-Fraktion